Die befähigte Person -Anforderungen, Benennung-

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  • Nicht zuletzt seit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung im Jahre 2002 hat die Prüfung von Arbeitsmitteln an Bedeutung gewonnen. Von besonderer Wichtigkeit ist dabei die Qualifikation des Prüfpersonals.
    Die folgende Auflistung gesetzlicher Regelwerke zeigt Anforderungen zur Übertragung von Aufgaben und Anforderungen an die Qualifikation des Prüfpersonals.

    Arbeitsschutzgesetz

    § 7 Übertragung von Aufgaben
    Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitsgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
    § 13 Verantwortliche Personen
    Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften* obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

    Prüfung der Arbeitsmittel (§ 10 BetrSichV)

    1.Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werde. ...

    2.Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen.

    TRBS 1203

    Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen vom 18. November 2004 (BAnz. A. S. 23797)
    2. Anforderungen an befähigte Personen

    2.1 Berufsausbildung
    Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen beruhen.

    2.2 Berufserfahrung
    Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit Arbeitsmitteln umgegangen ist. Dabei hat sie genügend Anlässe kennen gelernt, die Prüfungen auslösen, zum Beispiel im Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung oder aus arbeitstäglicher Beobachtung.

    2.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit
    Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfungsgegenstandes und eine angemessene Weiterbildung sind unabdingbar. Die befähigte Person muss Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfungen gesammelt haben. Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen. Die Anforderungen der Nummern 2.1 bis 2.3 leiten sich aus der Art der durchzuführenden Prüfungen ab.

    3. Weisungsfreiheit
    Die befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser nicht benachteiligt werden.
    Die Anforderungen aus der TRBS 1203 lassen sich wie folgt zusammenfassen:
    · Berufsausbildung
    - Berufsabschluss oder vergleichbare Nachweise
    · Berufserfahrung
    - Nachgewiesene Zeit im praktischen Umgang mit Arbeitsmitteln
    - Kenntnisse über auslösende Anlässe zur Durchführung von Prüfungen
    · zeitnahe berufliche Tätigkeit
    - zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfungen oder angemessene Weiterbildung
    - Erfahrungen über Durchführung der anstehenden Prüfungen
    - Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu beachtenden Gefährdungen
    · Weisungsfreiheit
    - Befähigte Person unterliegt bei Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen
    Der Arbeitgeber hat sich zu vergewissern, dass die zu benennende Person zuverlässig und fachkundig ist, um die jeweiligen Prüfungen ordnungsgemäß durchführen zu können.
    Die in der TRGS 1203 genannten Anforderungen sind nachzuweisen.
    Der Blick in die betriebliche Praxis zeigt, dass in Bezug auf die Regelungen zur Benennung von befähigten Personen ein nicht unerheblicher Handlungsbedarf besteht.
    Arbeitgeber sind nicht ausreichend über die Rechtsgrundlagen informiert, so dass auch in Bezug auf ihre Verantwortung die erforderlichen Maßnahmen nicht ausreichend umgesetzt werden.
    Damit die befähigten Personen in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben verantwortungsvoll und fachkundig zu erfüllen, ist es vielfach erforderlich, dass eine Zusatzqualifizierung erfolgt.
    Das aktuelle, komplexe Regelwerk setzt voraus, dass Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, technische Regeln, VDE-Bestimmungen) erworben werden.
    Dazu ist die Qualifikation im Rahmen von speziellen Schulungsveranstaltungen oder Seminaren unabdingbar. Auch trägt die Umsetzung von EG-Richtlinien in deutsches Recht dazu bei, dass im Rahmen von regelmäßigen zeitnahen Weiterbildungen die erforderlichen Kenntnisse zum Stand der Technik erworben werden müssen.


    Anschrift des Verfassers:
    Dipl.-Ing. Wolfgang Liß
    MEDITUV Rhein-Ruhr GmbH & Co. KG
    Auf der Reihe 2,
    45884 Gelsenkirchen
    E-Mail: WLiss@medituev.de

    Horst

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  • Hallo Gladis,
    zu dem Thema habe ich soeben eine Frage in die Rubrik Krane/Anschlagmittel gestellt.
    Für mich stellt sich die Frage, wie genau bei der Bestellung einer Befähigten Person Angaben zum fachspezifischen Teil gemacht werden müssen.
    Dies zum Beispiel beim Thema Prüfung von Leitern und Tritten bzw. Anschlagmitteln.

    Du hast da ja immer so gute Tipps und Links parat, vielleicht fällt Dir ja hierzu auch etwas ein.

    Gruss Mondeo

  • Hallo Mondeo,
    genau zu diesen beiden Themen bin ich auch auf der Suche nach geeigneten Zusammenfassungen.
    Mach mal die Notwendigkeit der befähigten Personen in einem 40 Personen Betrieb klar.
    Hast du da schon was gefunden?

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)