Schläuche von Propangasflaschen mit herkömmlichen Schlauchschellen befestigt!?!

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  • Hallo SiFa´s und Brandschutzexperten.

    Habe auf einer Baustelle mehrere Propangasflaschen/Schläuche wegen ihres porösen Schlauches bemängelt. Die Originalschläuche sind mit einer Quetschverbindung befestigt.

    Daraufhin haben die Kollegen die Schläuche an den Stellen eingekürzt und mit billigen Schlauchschellen auf der Tülle versehen. Das ist doch nicht zulässig, oder!?!

    Die BGV D 34 gibt da nicht so viel her. Wer hat denn wohl die richtige Gesetzesgrundlage parat? Der gesunde Menschenverstand sagt mir, dass das total daneben ist.

    Würde mich echt über ne konkrete Rückmeldung freuen.

    Grüße aus dem Pott

    Westsailor

    Wenn der Staatsanwalt da ist, stimmte etwas mit der Arbeitssicherheitsstrategie nicht. :thumbdown:

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  • Hallo Westsailor.

    Schau mal hier unter Punkt 2.3:
    http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgi554.pdf

    Für Reparaturen sind aber auch Schlauchschellen oder Klemmen zulässig, die nach dem Schlauchaußendurchmesser ausgewählt werden. Beschädigungen des Schlauches durch falsche Platzierung der Befestigung oder zu starkes Quetschen des Schlauches sind dabei sicher auszuschließen. Die Dichtheit des Anschlusses
    ist z.B. durch Abpinseln mit Schaum bildenden Mitteln nachzuweisen. Verbindungen mit Draht sind völlig ungeeignet.

    Ich denke, damit dürfte Dir geholfen sein.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Moin Jens,

    vielen Dank für Deine Recherche! Hast nen Kaffee / Bierchen gut bei mir :50: :138: ;)

    Viele Grüße TOM

    Wenn der Staatsanwalt da ist, stimmte etwas mit der Arbeitssicherheitsstrategie nicht. :thumbdown:

  • Hallo,

    in der GUV-V D 34 (Verwendung von Flüssiggas) http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-d34.pdf steht im §9:


    (10) Schadhafte Schläuche dürfen nicht verwendet werden. Der Unternehmer


    hat dafür zu sorgen, dass schadhafte Schläuche sachgemäß ausgetauscht


    werden.


    Zu § 9 Abs. 10:


    Auch poröse oder brüchige Schläuche gelten als schadhaft.


    Da meiner Meinung die Monteure vor Ort die Reperatur nicht sachgemäß durchführen können, muss der Schlauch entsorgt werden.


    Gruß

    Gerdla