Hallo,
in der GUV-V D 34 (Verwendung von Flüssiggas) http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-d34.pdf steht im §9:
(10) Schadhafte Schläuche dürfen nicht verwendet werden. Der Unternehmer
hat dafür zu sorgen, dass schadhafte Schläuche sachgemäß ausgetauscht
werden.
Zu § 9 Abs. 10:
Auch poröse oder brüchige Schläuche gelten als schadhaft.
Da meiner Meinung die Monteure vor Ort die Reperatur nicht sachgemäß durchführen können, muss der Schlauch entsorgt werden.
Gruß
Gerdla