Unfall auf Baustelle - Pflichten des SiGeKo

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  • Guten Morgen zusammen,
    leider konnte ich in all meinen Unterlagen
    keinen konkreten Anhaltspunkt finden, was genau die Pflichten des
    SiGeKo´s sind, wenn der worst case eintritt.
    Muss der SiGeKo den Unfall an die zuständige BG melden?
    Was ist weiter zu veranlassen?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten.

    MfG K. Ludwig

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  • Hallo Ludwig

    rein rechtlich muss der SiGeKo nichts melden oder veranlassen. Das sind Pflichten des AG oder Bauherren (je nachdem, was passiret ist).
    Er sollte sich aber dringend daran machen, seine Unterlagen klar zu kriegen ;(

    LG A

  • Rein rechtlich ist der SiGeKo der Berater in Sachen Arbeitsschutz für den Bauherrn.

    Er trägt laut Gesetz keine direkte Verantwortung für die Arbeitssicherheit auf der Baustelle, der Bauherr - sein Auftraggeber hingegen schon.
    Der SiGeKo hat auch keine vertragliche oder rechtliche Beziehung zu den ausführenden Firmen.
    Der Bauherr ist sein (einziger) Vertragspartner, ihm schuldet er eine ordnungsgemäße Leistung.

    Würde er den Bauherrn falsch beraten, könnte ihn dieser zivilrechtlich in Haftung nehmen.
    Mehr eigentlich nicht.

    Einzige denkbare Ausnahme:
    Der Bauherr überträgt dem SiGeKo (schriftlich!) eine Vollmacht.
    Nun wäre der SiGeKo im Rahmen dieser Vollmacht auch haftbar und sogar weisungsbefugt gegenüber den ausführenden Firmen, was er sonst nicht ist.
    (Weiß nur kaum Jemand.)

    Das der Bauherr dem SiGeKo eine Vollmacht überträgt wird nur äußerst selten vorkommen, da der SiGeKo dann nämlich auch im Namen und auf Rechnung des Bauherrn z.B. Aufträge erteilen dürfte.

    Trotzdem hat es tatsächlich schon einmal ein Urteil gegen einen SiGeKo gegeben, was aus meiner Sicht - aufgrund der zuvor gemachten Ausführungen - auf wackligen Füßen steht bzw. eine Falschauslegung der BauStellV durch den Richters begründet.

    Aber auf hoher See und vor deutschen Gerichten...

    Ich wäre jedenfalls in Revision gegangen.
    Wenn der SiGeKo nicht weisungsbefugt ist, kann er auch nicht unmittelbar haften (so meine Meinung).

    Siehe hier unter 2.:
    http://www.ingenieurkammer-mv.de/index_ingkmv.p…03&SpecialTop=3

  • Hallo Ludwig,

    schau mal auf die Internetseite

    http://www.aknw.de/mitglieder/ber…gende-infos.htm


    ich finde, auf dieser Seite findest Du wahrscheinlich die ein oder andere Anwort.

    Ich habe mich bei der VBG gerade angemeldet für den Lehrgang "SiGeKo", stehe aber mom. auf der Warteliste. Möchte nämlich den SiGeKo später auch freiberuflich anbieten.

    Wann hast Du Deine Ausbildung gemacht und wo?

    Gruß aus Landshut

    Lothar

  • Hallo!

    Dass es Eine Verantwortung gibt ist unbestritten. Das zeigt ja das Urteil

    (OLG Celle,
    Az 9 U 208/03 vom 8. März 2004

    Zur Verantwortung gehört immer auch eine Befugnis und umgekehrt.
    Befugnisse sind jedoch nicht allgemein, sondern bestimmt bzw. beschränkt.
    Jemand der Sicherheitsaufgaben erfüllt muss nicht Auftragsberechtigt sein.

    Horst Hrubesch:

    Ich wäre jedenfalls in Revision gegangen.
    Wenn der SiGeKo nicht weisungsbefugt ist, kann er auch nicht unmittelbar haften (so meine Meinung).

    Man kann nicht einfach in Revision gehen.
    Entweder muss ein bestimmter Streitwert überschritten sein oder das Gericht muss die Revision ausdrücklich zulassen.
    Das passiert bei Urteilen grundsätzlicher Bedeutung. Auch wenn der Streitwert nur im Centbereich ist.
    Möglicherweise ist hier beides nicht gegeben.
    Nach der Darstellung wäre es auch wohl eher ein Fall für die Berufung. Wobei praktisch die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein müssten.

    Grüße

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  • Sorry, natürlich Berufung, Revision ist in diesem Fall Blödsinn von mir gewesen.

    Aber nochmals,
    per definitionem der BauStellV ist der SiGeKo nur beratend tätig und alleine dem Bauherren gegebnüber für eine fachgerechte Beratung verantwortlich.

    Wie bereits gesagt, vorausgesetzt er hat keine Handlungsvollmacht von diesem erhalten.