In welchem Zeitaraum müssen Gefährdungsbeurteilungen überarbeitet werden ?

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  • Hallo zusammen,

    bin aktuell durch eine anstehendes BS OHSAS 18001 Audit auf der Suche nach Infos zu den Überarbeitungszeiträumen der GB.
    Intern kenne ich den Zeitraum von 2 Jahren.

    Gibt es eine Vorgabe seitens der einschlägigen Gesetze oder Regelungen ?

    Vielen Dank und schönen Tag

    Rafelix

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  • Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem ASiG muss der Arbeitgeber die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zur Beseitigung der ermittelten Gefährdung überprüfen. Dabei wird zwischen Durchführungskontrollen, Wirkungskontrollen und Erhaltungskontrollen unterschieden. Für diese Kontrollmaßnahmen muss der Arbeitgeber Fristen eigenverantwortlich festlegen.
    Dazu gehört auch die Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Aktualität. Allgemein wird eine jährliche Überprüfung als ausreichend angesehen.

    Eine unmittelbare Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung kommt dann in Betracht, wenn z.B. neue potentielle Gefährdungen auftreten.
    Als typische Anlässe für die unmittelbare Überprüfung und Fortschreibung sind hier zu nennen:

    • Arbeitsunfälle,
    • das Auftreten von arbeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen,
    • neue Maschinen oder Geräte,
    • neue oder umgestaltete Arbeitsverfahren oder Änderungen in der Arbeitsorganisation.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hallo Rafelix,

    da wirst du wenig bis gar nichts finden. Ein Überarbeitungszeitraum ist meines Wissens nirgends definiert.

    Die Forderung lautet, dass die Gefährdungsbeurteilung aktuell sein muss. Das bedeutet, das sie ständig auf neuestem Stand gehalten werden muss.

    In der Praxis ist eine Überarbeitung nach
    - Unfällen, Vorfällen, sonst. Vorkommnissen
    - Hinweisen, Anforderungen oder Aufforderungen von Mitarbeitern oder Externen (Shareholder und Stakeholder)
    - bei betrieblichen Änderungen (neue Produkte, neue Maschinen, neue Arbeitsstoffe)
    - bei Umstrukturierungen (Personal, Verantwortung)
    - angemessenen Fristen (normalerweise 1-5 Jahre je nach Gefährdungslage)
    notwendig und sinnvoll ist.

    Die wesentlichere Frage für mich ist, wie und wo muss die Historie einer Gefährdung, der entsprechenden Beurteilung und der umgesetzten Maßnahmen erfolgen. Der Gesetzgeber hat hier bisher nichts vorgesehen. Aber für einen Arbeitgeber kann dies eine wichtige Frage werden (z.B. bei Lärmschwerhörigkeit-Ermittlungsverfahren).

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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