DPA 2011-11-01 1208
Auch Schwarzarbeiter müssen bei Arbeitsunfällen entschädigt
werden. Laut einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Hessischen
Landessozialgerichts schließt auch eine illegale Beschäftigung einen
Unfallversicherungsschutz nicht aus.Hintergrund der Klage war ein
schwerer Unfall eines Serben (20), der mit Touristenvisum, aber ohne
Arbeitserlaubnis nach Deutschland zu seinem Onkel gereist war. Er
bekam einen Job vermittelt und erlitt auf einer Baustelle bei einem
Stromschlag schwerste Verbrennungen. Ihm mussten Gliedmaßen amputiert
werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als
Arbeitsunfall ab.
Die Darmstädter Richter gaben allerdings dem in Frankfurt am Main
wohnenden Kläger Recht und verurteilten die Berufsgenossenschaft
dazu, den Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Mann habe als abhängig
Beschäftigter gearbeitet. Ihm sei ein Stundenlohn versprochen worden
und unter anderem auch Werkzeug zur Verfügung gestellt worden. Dass
kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, sei
unerheblich. Es sei versicherungsrechtlich nicht relevant, dass der
Kläger «schwarz» gearbeitet habe. Auch verbotenes Handeln schließe
den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus.
Hardy