FFZ-Sicherheitskorb

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  • Guten Morgen zusammen,
    der Hersteller eines Sicherheitskorbes hat diesen neu ohne CE und ohne Betriebsanleitung verkauft. Der Korb wird durch je eine Schraube auf die Gabeln geklemmt. Er sei Fachbetrieb und der Apparat ist auch noch vom TÜV bis 2012 abgenommen. Soweit der Hersteller.
    Nach meiner Recherche ist CE durch den Hersteller jedoch verpflichtend, ebenso Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV und eine Betriebsanleitung.
    Ich bin zwar kein Sachverständiger für Sicherheitskörbe, aber gelernter Konstrukteur. Die Sicherung mit Schrauben ist m.E. völlig unzureichend, da ein unbeabsichtigtes Lösen vom Personal nicht bemerkt werden kann und damit letztendlich eine Sicherung gegen Absturz nicht gegeben ist.
    Hat jemand in der Runde einen vergleichbaren Fall erlebt?
    Gerd Hötzel

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  • Hallo Gerd,

    eigentlich hast Du Dir die Antwort schon selbst gegeben. Keine CE-Kennzeichnung, keine Betriebsanleitung und dazu noch möglicherweise sicherheitstechnische Mängel. Schlag dem Lieferanten die Arbeitsbühne um die Ohren, aber kräftig. Meines Erachtens ist es auch nicht zulässig den Korb mit Schrauben auf die Gabel zu klemmen. Das wäre eine kraftschlüssige Sicherung. Die Befestigung einer Staplerbühne muss aber formschlüssig erfolgen. So habe ich das zumindest in Erinnerung. Lasse mich aber da gerne eines Besseren belehren.

    Gruß aus der Kurpfalz

    Andreas

    P.S.: Mach Dich schon mal auf den "Vorstellungshammer" gefasst :D .

    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

    (Marie von Ebner-Eschenbach)

  • ja stimmt ... ce und bedienungsanleitung muss dabei sein.. ebenso muss die verbindung formschlüssig sein

    informationen findest du in der Bgv d 27 § 26 und in der BGI 545


    auszug :
    Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Flurförderzeugen
    mit Arbeitsbühnen


    § 26

    Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen


    (1) Der Unternehmer hat, sofern Versicherte mit der Hubeinrichtung
    von Flurförderzeugen zu Arbeiten an hochgelegenen Stellen
    auf- oder abwärts fahren sollen, Flurförderzeuge mit
    ausreichender Tragfähigkeit und einer Arbeitsbühne zur
    Verfügung zu stellen, bei der die Versicherten gegen Absturz
    sowie gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung
    geschützt sind. DA


    (2) Sollen Versicherte mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen
    zu Arbeiten an Regalen oder in Schmalgängen von Regalanlagen
    auf- oder abwärtsfahren, hat der Unternehmer Arbeitsbühnen
    nach Absatz 1 bereitzustellen, bei denen die Versicherten außerdem
    gegen Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und
    Regal geschützt sind. DA


    (3) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge mit Arbeitsbühne
    nur einsetzen, wenn zwischen dem Fahrer und den Personen auf der
    Arbeitsbühne eine einwandfreie Verständigungsmöglichkeit
    besteht.


    (4) Arbeitsbühnen mit Umwehrungen aus Seilen oder Ketten
    als Absturzsicherung dürfen nicht verwendet werden.


    (5) Der Standplatz auf der Arbeitsbühne darf nicht mit
    Hilfsmitteln erhöht werden.


    (6) Der Fahrer darf Versicherte mit der Arbeitsbühne erst
    auf- oder abwärtsfahren, wenn die Arbeitsbühne sicher
    befestigt und die Umwehrung ordnungsgemäß geschlossen
    ist. DA


    (7) Der Fahrer darf seinen Platz auf dem Flurförderzeug
    bei hochgefahrener Arbeitsbühne nicht verlassen.


    (8) Der Fahrer darf das Flurförderzeug mit besetzter Arbeitsbühne
    nicht verfahren. Dies gilt nicht


    1.
    für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,


    2.
    für das Verfahren mit nicht höher als bodenfrei
    angehobener Arbeitsbühne, sofern ein Haltegriff innerhalb
    der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und die bauartbedingte
    Höchstgeschwindigkeit des Flurförderzeuges 16 km/h nicht
    überschreitet,


    3.
    für Regal- und Kommissionierstapler, die in Regalgängen
    bestimmungsgemäß mit angehobener Last verfahren werden
    dürfen.


    (9) Versicherte auf der Arbeitsbühne dürfen sich während
    der Hub-, Senk- und Fahrbewegungen nicht über die Arbeitsbühne
    hinausbeugen oder über diese hinausgreifen.


    (10) Vom Unternehmer für die Verständigung zur Verfügung
    gestellte technische Einrichtungen sind im Bedarfsfall zu benutzen.


    DA zu § 26 Abs. 1:


    Die Tragfähigkeit gilt als ausreichend, wenn


    • der Hersteller oder Lieferer das Auf- und Abwärtsfahren mit einer
      Arbeitsbühne zu Arbeiten an hochgelegenen Stellen als bestimmungsgemäße
      Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben für diese Art der Verwendung mit
      den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind

      oder

    • eine ausreichende Standsicherheit unter den örtlichen Betriebsbedingungen
      durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.


    Bei Frontgabelstaplern gilt die Tragfähigkeit auch als ausreichend, wenn


    • die Bodenfläche der Arbeitsbühne die Abmessungen einer Euro-Palette
      (1200 mm x 800 mm) nicht überschreitet,
    • sich der Standplatz der mitfahrenden Person(en) in Höhe der Gabelzinken
      befindet

      und

    • die Tragfähigkeit des Gabelstaplers bei der Hubhöhe, die
      der Höhe der angehobenen Arbeitsbühne entspricht, mindestens das 5fache
      des Gewichtes beträgt, das sich aus dem Eigengewicht der Arbeitsbühne,
      dem Gewicht der mitfahrenden Person(en) und der Zuladung ergibt.


    Die Absturzsicherung gilt als ausreichend, wenn die Arbeitsbühne mit einem
    festen Geländer (mit Knie- und Fußleiste) ausgerüstet ist. Diese
    Forderung schließt ein, dass sich bewegliche Teile der Absturzsicherung
    nicht nach außen schwenken lassen und in der Schutzstellung gegen unbeabsichtigte
    Lageveränderung gesichert werden können. Hinsichtlich der Verwendung
    von Seilen und Ketten als Absturzsicherung siehe Absatz 4.


    Personen auf der Arbeitsbühne sind gegen Quetsch- und Schergefahren durch
    die Hubeinrichtung geschützt, wenn an der Rückseite der Arbeitsbühne
    ein mindestens 1,8 m hoher durchgriffsicherer Rückenschutz angebracht ist,
    so dass die Quetsch- und Scherstellen im Hubmast mit den Fingern nicht erreicht
    werden können.


    DA zu § 26 Abs. 2:


    Den Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal sind Quetsch- und
    Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und eingelagerten Lasten gleichzusetzen.

    Personen auf der Arbeitsbühne sind gegen Quetsch- und Schergefahren gegenüber
    den Regalen bzw. eingelagerten Lasten geschützt bei Arbeitsbühnen, die


    • für jede mitfahrende Person mit einer Zustimmungsschaltung, z. B. Beidhand-und/oder
      Beidfuß-Schaltung, ausgerüstet sind, welche die Person an ihren Platz
      bindet, so dass sie in der korrekten Fahrhaltung unter Berücksichtigung ihres
      natürlichen Bewegungsspielraumes mit keinem Körperteil in die Quetsch-
      und Scherstellen gelangen kann,

      oder

    • mit einer allseitig geschlossenen, mindestens 1,80 m hohen und durchgriffsicheren
      Umzäunung versehen und bei denen bewegliche Teile der Umzäunung durch
      eine Steuersperre so gesichert sind, dass Fahr- und Hubbewegungen nur bei geschlossener
      Umzäunung möglich sind.


    DA zu § 26 Abs. 6:


    Durch Formschluss lässt sich in der Regel eine sichere Befestigung erreichen.

  • Hallo zusammen,

    ich gebe meinen Vorrednern mit deren Antworten absolut recht.

    Mich würde interessieren was denn der TÜV geprüft hat? Die Materialien? Die Verschweissung? Den Korb als Briefbescherer? Die Farbe?
    Die Funktion doch wohl nicht.


    Viele Grüße,
    Der Waldmann

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)