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  • Hallo alle zusammen,

    gibt es noch mehr die wie ich (festangstellt) nicht nur als SIFA fungieren, sondern auch als Brandschutzbeauftragter?? Die Frage die in der letzten Zeit des öfteren zu Diskussionen geführt hat betrifft das Leidige Thema der Haftung. Im Bereich der SIFA ist das alles ziemlich Eindeutig... beraten, aufmerksam machen, dokumentieren, etc... Haftung ziemlich klar geregelt.

    Im Bereich des Brandschutzes jedoch sind die Regelungen etwas ungenauer und es wird immer wieder darauf verwiesen, dass eine zusätzliche Versicherung angeraten sei. Wer hat Erfahrungen damit, wer hat eine solche Versicherung, wer schließt sie ab (AN oder AG) wer bezahlt sie, welche Institute bieten sie an usw. ?( ?(

    Es ist nunmal wie es ist! :rolleyes:

    Das positive wenn man vom Hochhaus fällt ist...... die viele frische Luft ......... 8|

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  • Hallo HEMZ01,

    auch ich bin als SIFa und BSB tätig. Ich bin Deiner Meinung was die konkrete Regelung der Haftungsfrage betrifft.

    Meine Bestellung/Beauftragung BSB ist wie bei der Sifa als beratenden Tätigkeit der Unternehmensleitung geregelt und als Stabsstelle eingerichtet. Die Unternehmerhaftung wurde nicht delegiert. Eine spezielle Versicherung als BSB nur für diese Tätigkeit habe ich nicht. Die Versicherungsregelung anderer Kollegen würde mich auch sehr interessieren.

    Hier zur Haftung https://www.xing.com/net/erbig/bran…agten-29004643/

    und als Anhang den Leitfaden BSB des VDS.

    Gruß Tanzderhexen

    Dateien

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Hallo,

    wie bereits hingewiesen, gibt es keine eindeutigen Regelungen bezüglich der Haftung vom
    Brandschutzbeauftragten. Eine der Grundproblematiken beim Brandschutzbeauftragten
    insgesamt, ist die fehlende Regelung dieser Tätigkeit. Der hier im Thread angehängte VdS-
    Leitfaden 3111 ist nur ein Leitfaden bzw. Empfehlung, weitere sind die vfdb 12/09-01 sowie
    die BGI 847, die CFPA Europe lasse ich da jetzt mal bewusst außen vor. Jede dieser Empfehlungen
    was die Ausbildung, Tätigkeit etc. betrifft, ist unterschiedlich. Siehe dazu gerade die VdS 3111,
    die abseits vom Brandschutz, auch deutlich andere Aufgaben für möglich hält.

    Versicherungen für BSB gibt es, wir in der IG der Brandschutzbeauftragten hatten schon
    diverse Beratungs-Anfragen von Versicherungen, die ein solches Versicherungsprodukt
    zur Haftung anbieten bzw. anbieten wollen.

    Bezüglich beratende Tätigkeit, bleibt es bei einer beratenden Tätigkeit?
    Wohl kaum, sobald ich ein Flucht- und Rettungsplan erstelle oder aktualisiere, die Mitarbeiter
    unterweise usw., wird man wohl von einer beratenden Tätigkeit nicht mehr sprechen können.

    Aus Deutschland sind mir bisher, keine Fälle(weder zivil- noch strafrechtlich) bekannt wo ein
    Brandschutzbeauftragter für was gehaftet hat. Aus dem Ausland, speziell Österreich, sind mir
    aber diverse Fälle bekannt, wo Brandschutzbeauftragte wegen Pflichtverstöße strafrechtlich
    verurteilt wurden.

    2008 hatten wir das Thema Haftung vom Brandschutzbeauftragten, auch auf einem Fachsymposium
    auf der Feuerwehr- Fachmesse Florian in Sinsheim. Ein Rechtsanwalt hatte dazu nachfolgendes
    Beispiel zur Haftung ausgearbeitet:

    Thema "Gefährdungsbeurteilung im baulichen Brandschutz aus haftungsrechtlicher Sicht. Der
    Brandschutzbeauftragte und das Bauordnungsrecht" von Rechtsanwalt Götz Winter

    I. Allgemein

    Wenn es um die Frage der Haftung von Brandschutzbeauftragten geht, betrifft dies in der Regel zwei
    Personen/Rechtspersönlichkeiten, nämlich das beauftragende Unternehmen und den Brandschutzbeauftragten.
    Hier soll nur das Verhältnis des Brandschutzbeauftragten zum Unternehmen für das er tätig ist anhand eines
    einfachen fiktiven Fallbeispiels untersucht werden. Der Schwerpunkt liegt auf dem angestellten
    Brandschutzbeauftragten, wobei die Haftungsfragen nicht wesentlich von dem externen Brandschutzbeauftragen
    abweichen.

    II. Fallbeispiel:

    Im mehrstöckigen Verwaltungsgebäude (GK5) des Arbeitgebers A ist in einem Flucht- und Rettungsweg
    (notwendigen Flur) eine Elektrounterverteilung für die nachträglich eingebaute Versorgung der Büros in
    die Massivwand eingelassen worden. Als Abdeckung ist ein an einfachen Scharnieren aufgehängter
    Kunststoffdeckel vorhanden. Das Elektrounternehmen welches die Anlage verbaut hat ist insolvent.

    Davon ausgehend, das eine solche Installation gefährlich und bauordnungsrechtlich unzulässig ist, hat der
    Brandschutzbeauftragte B bei seinem Vorgesetzten darauf gedrungen, die Situation zu verändern. Da ein
    Verlegen der Verteilung nicht in Frage kam, suchte er im Internet und fand ein Produkt mit dem er glaubte
    die Unterverteilung abkoffern zu können. Hierbei handelt es sich um eine so genannte Wandvorsatztür,
    erhältlich in verschiedenen Farben. Ein Blick auf die Herstellerwebseite und dann in die MLAR überzeugte
    den B. Er beauftragte den Trockenbauer T damit dieser das Produkt des Herstellers H einbaut.
    T kommt und setzt auf die Unterverteilung die Wandvorsatztür auf. Der B erkundigt sich nach dem
    bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis. T verweist ihn erneut auf die Homepage des Herstellers, dort
    stünde alles zum download bereit. Der B findet dort einen veröffentlichten Teil des Dokuments lädt ihn herunter
    schaut kurz drauf, heftet alles ab, meldet stolz Gefahr beseitigt und gibt die Rechnung des B, die ihm zur
    Überprüfung überlassen wurde frei.

    Zwei Tage später entsteht ein Kurzschluss in der Unterverteilung und es kommt zum Brandfall. Ein Gutachter
    findet später hinterher heraus, dass die große Hitze des Brandes die Oberflächenbeschichtung der Vorsatztür,
    bestehend aus Melaninharz und entsprechenden Verbindungsklebstoffen, zum Schwelen und Rauchen brachte.
    Gleichzeitig stiegen Gase auf, die vom Klebstoff des Kantenleims der Wandvorsatztür stammten und sich wegen
    der großen Hitze in die Luft verabschiedet hatten. Reste der Kunststoffkantenschichtung tropften die Wand
    herunter auf den Boden. Personal musste an der Verteilung vorbei fliehen. Hierbei verätzen sich einige
    Personen die Augen und Atemwege. Eine Person stürzte wegen der schlechten Sicht und brach sich die Hand.

    Die Feuerwehr kam und löschte die brennende Verteilung, hierbei wurden durch Löschwasser und Löschschaum
    Büromaterial und einiges an wichtigen Dokumenten zerstört.
    In der Folge sind 5 Personen verletzt und 6 Wochen krank geschrieben, 2 nutzen die Gelegenheit und müssen
    noch in eine 3-wöchige Kur. Die Renovierungskosten belaufen sich auf 30.000,00 €, der Feuerwehreinsatz kostet
    10.000,00 € usw.

    III. Wer ist Beteiligter? Was wurde falsch gemacht? Wer ist verantwortlich?

    Das Herzstück des Schadensersatzrechtes (die Haftung nach den §§ 823 BGB wird hier wegen der
    Nachrangigkeit außer Acht gelassen) ist die Schlechtleistung der jeweils eingegangen vertraglichen Verpflichtung.
    Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen finden Sie in den jeweiligen Bestimmungen zu den einzelnen Verträgen
    (Kaufverträge, Dienstverträge, Werkverträge) in Verbindung mit den Verträgen selbst und den Regelungen der
    §§ 280 ff. BGB und den Bestimmungen zum Schaden selbst.

    Die Frage ist, wer hat hier schlecht geleistet?

    Es kommen mehrere Rechtspersönlichkeiten in Frage: A der Arbeitgeber, B der Brandschutzbeauftragte, T der
    Trockenbauer und H der Hersteller der Vorsatztür.
    Wer stand mit wem in einem Vertrags-/Rechtsverhältnis?
    1. Der T hat einen Kaufvertrag mit Hersteller C.
    2. Der A hat einen Werkvertrag (den der B als Vertreter des A geschlossen hat) mit dem T
    3. Der B hat einen Arbeitsvertrag mit dem A.

    1. Der Hersteller der Tür C
    Im Kaufvertrag (§ 433 BGB ff.) steht sinngemäß: „1 Wandvorsatztür, Artikelnummer 1.2.3.4…, zum Preis von
    1.199,00 €, zu liefern an den Handwerker T.“ Dieser Vertrag wurde erfüllt. Eine Wandvorsatztür wurde verkauft
    , geliefert und der Preis bezahlt. In dem Vertrag steht nichts von Brandschutz und Flucht- und Rettungswegen,
    einer Unterverteilung etc.

    Der Hersteller behauptet gar nicht zu wissen, wo die Tür eingebaut werden sollte. Die Tür hätte einen
    Feuerwiderstand von 90 Minuten mehr nicht. Darüber hinaus sei die Tür in der gewünschten Ausführung,
    insbesondere der Farbe, ein kundenseitiger Sonderwunsch gewesen, der von den normalen Türen abweiche
    und nur in Bereichen eingesetzt werden dürfe, in denen kein A Material gefordert würde. Wegen möglicher
    Abweichungen zum Verwendbarkeitsnachweis hätte man gutachterliche Stellungnahmen einer MPA. Eine
    Pflichtverletzung ist nicht direkt zu erkennen.

    2. Der Trockenbauer B
    Im Werkvertrag (§ 631 ff BGB) steht sinngemäß: „Einbau der Wandvorsatztür WVT für den Preis 1599,00 €.“
    Das hat der Trockenbauer getan. Er hat keine Ahnung vom Brandschutz, er kann nur diese Türen einbauen. Er
    beruft sich darauf, dass die Ware ja vom Kunden ausgesucht worden wäre. Er hätte keine Ahnung von
    Elektrotechnik und vom Brandschutz. Der Kunde hätte ja schließlich auch einen Brandschutzbeauftragten und
    damit Fachmann beauftragt, der die die Arbeiten auch abgenommen hätte. Eine Pflichtverletzung ist nicht direkt
    zu erkennen. Der Vertrag wurde erfüllt.

    3. Der Brandschutzbeauftragte
    Im Arbeitsvertrag steht unter Aufgaben unter anderem „Nimmt die Pflichten als Brandschutzbeauftragter war“.
    Wurde diese Pflicht erfüllt? Zunächst steht fest, dass die Maßnahmen zum Schutz vor einem Brand nicht
    funktionierten. Heißt das aber auch Pflichtverletzung? a. Wer von Pflichtverletzung oder Schlechtleistung spricht,
    muss zunächst wissen was die „Gutleistung“/die vertragsgemäße Leistung ist, d.h. was sind diese Pflichten eines
    Brandschutzbeauftragten genau?

    Was muss dieser Wissen und Können? Das Gesetz schweigt hier beharrlich. Wenn etwas nicht zwingend gesetzlich
    definiert ist, wird man auf das zurückgreifen müssen,was vereinbart wurde. Was wurde hier vereinbart? Der B
    hat sich seinerzeit auf eine Stellenbeschreibung beworben, nämlich die des Brandschutzbeauftragten. In der
    Bewerbung wies er seine Befähigung durch die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang nach vfdb
    12-09/01 : 2001-07 bzw. BGI 847 Fassung 4.03 nach. Der zukünftige Arbeitgeber A ging davon aus, dass ein
    entsprechender Wissenstand vorläge.

    Auf das hiesige Thema

    „Gefährdungsbeurteilung im baulichen Brandschutz aus haftungsrechtlicher Sicht, der Brandschutzbeauftragte
    und das Bauordnungsrecht“ bedeutet dies folgendes:

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

    2 Mal editiert, zuletzt von SimonSchmeisser (18. Oktober 2011 um 16:50)

  • Teil 2

    In der vfdb-Richtlinie 12-09/01 : 2001-07 findet sich unter Ziffer 4. der Ausbildungsbeschreibung der Bereich
    „Baulicher Brandschutz“. Hier werden nachfolgende Ordnungspunkte benannt:

    - Bauordnungen der Länder, Sonderbauordnungen
    - DIN 4102 bzw. EN Normen
    - Industriebaurichtlinie
    - Brandabschnitte/Brandbekämpfungsabschnitte
    - Flucht- und Rettungswege
    - Flächen für die Feuerwehr
    - Planung und Bewertung baulicher Anlagen unter den Gesichtspunkten des baulichen Brandschutzes

    Die Berufgenossenschaften erklären in der Richtlinie BGI 847 Fassung 4.03 folgende Themen in den
    Aufgabenbereich des Brandschutzbeauftragen:

    - Unterstützung und Beratung des Unternehmers in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und
    organisatorische Brandschutzes, insbesondere bei Planung, Ausführung & Unterhaltung von Betriebsanlagen,
    Gestaltung von Arbeitsverfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen,
    - Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren
    - Erstellen eines Brandschutzkonzeptes, Instandhaltung von Brandschutz-Einrichtungen
    - Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden, Feuerwehr und Feuerversicherer,
    - Aufstellen des Brandschutzplanes, z.B. Brandalarmplan, Flucht- und Rettungsplan,
    - Ausbildung von Mitabeitern z.B. Brandschutzhelfer, unterwiesene Personen

    Bei beiden Organisationen findet sich der Bereich „Gefährdungsbeurteilung“ in den Ausbildungsstatuten und
    man wird wohl annehmen können, dass die Gefährdungsbeurteilung etwas ist, was der Brandschutzbeauftragte
    durchführen muss. Gleichzeitig findet man in den Statuten die Flucht- und Rettungswege, die Bauordnungen, die
    DIN 4102 usw. mithin alles was zum passiven baulichen Brandschutz gehört. D.h. wiederum, dass man sehr wohl
    davon ausgehen kann, dass der Brandschutzbeauftragte ein doch recht erhebliches Wissen im Brandschutz haben
    müsste. Feststellen kann man wohl, dass das Wissen was in den Lehrgängen zum Brandschutzbeauftragten
    vermittelt wurde, das Standartwissen eines Brandschutzbeauftragten darstellt. Man kann auch annehmen, dass
    der Arbeitgeber davon ausgehen durfte, dass dieses Wissen vorhanden ist und auch angewendet wird.

    b. Was heißt dies im vorliegenden Fall? Was hat das „wissen müssen“ von Regeln mit der Haftung zu tun? Die
    Frage ist wo der Fehler passierte?

    Der B hat eine Gefahr im Bestand entdeckt. Die Elektroverteilung hätte so niemals installiert werden dürfen.
    Die MLAR gibt eindeutig Auskunft darüber, dass Kabelanlagen und Verteiler nicht offen in Flucht- und
    Rettungswegen installiert sein dürfen. Der B hat zunächst richtig begonnen und eine potentielle
    Gefährdungssituation erkannt. Es wurden auch richtigerweise Maßnahmen ergriffen. Bei der Umsetzung hat
    er aber versagt. Er hat die absoluten und einfachsten Grundzüge des Bauordnungsrechts ignoriert.

    • Gebäude müssen so errichtet werden, dass Menschen nicht gefährdet werden (§3 MBO).
    • Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, … dass der Ausbreitung von Feuer vorgebeugt wird (§14 MBO)
    • Es dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die über einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis
    verfügen (§ 17 MBO).

    Hätte er den allgemeinen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis (hier eine allgemeine bauaufsichtliche
    Zulassung nach § 18 MBO) aufmerksam gelesen, hätte er festgestellt, dass dort in einer Tabelle 1 steht „dass das
    Produkt Wandvorsatztür aus Brandschutzplatten der Baustoffklasse A2 (nicht brennbar) der Marke S nach deren
    bestimmten Verwendbarkeitsnachweis (einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nach § 19MBO) bestehen
    muss. Diesen Verwendbarkeitsnachweis kennt er aber nicht einmal. In diesem steht aber auf der letzten Seite,
    dass der Plattenbaustoff, um seine Baustoffklasse A2 nicht zu verlieren, maximal mit Lacken auf Wasserbasis
    bestrichen werden darf.

    Mit anderen Worten, die verwendete Wandvorsatztür hätte niemals beschichtet oder mit einer Kunststoffkante
    versehen werden dürfen. Weder Schichtstoff noch Kantenleim, mitsamt der Verbindungswerk-/klebstoffe wurden
    jemals auf Ihre brandschutztechnische Wirkung geprüft. Bei der Feuerwiderstandprüfung der Wandvorsatztür
    ist diese Prüfung nämlich nicht vorgesehen.

    Bei dem beschichteten Plattenmaterial handelte es sich in dieser Form keinesfalls mehr um A Material, sondern
    um einen brennbaren Baustoff. Das Bauprodukt Wandvorsatztür hätte in dieser Ausführung niemals eingebaut
    werden dürfen. Faktisch wurde eine Brandlast eingebracht. Auf die Frage was der objektive Fehler war, gibt es
    nur eine Antwort! Objektiv falsch war, dass der B den baulichen Verwendbarkeitsnachweis nicht (ausreichend)
    gelesen hat. Hätte er dies getan, hätte er feststellen können, dass das Bauprodukt aufgrund der Beschichtungen
    nicht dem Verwendungsnachweis entspricht und nicht verwendet werden durfte.

    c. Schadensersatzpflichtig macht sich der Brandschutzbeauftragte nur, wenn er eine objektive Pflichtverletzung
    zu vertreten hat. Nach § 276 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorsatz scheidet
    aus, der Brandschutzbeauftragte wollte das ja alles nicht. Aber Fahrlässigkeit kommt in Frage. Fahrlässig handelt,
    wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

    Die Frage ist jetzt also inwieweit man dem Brandschutzbeauftragten vorwerfen kann die im Verkehr erforderliche
    Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben. Wäre B Architekt oder ein Fachplaner, wäre die Antwort einfach. Das
    Kammergericht Berlin hat einen Architekten, der mit der Erbringung der Objekt-/Bauüberwachung beauftragt war,
    verurteilt, weil er den Einbau von Dämmmaterial nicht überprüft hat (27U267/03). Es wurde seinerzeit B2 statt
    dem geforderten B1 Material verbaut. Für unseren Fall stellt sich die Frage, ob es zur Sorgfaltspflicht des
    Brandschutzbeauftragten gehört die Verwendbarkeitsnachweise zu prüfen?

    Diese Frage ist gesetzlich nicht geregelt und für den Brandschutzbeauftragten auch noch nicht
    höchstrichterlich entschieden. Es spricht aber einiges dafür sich hier an die Maßstäbe der Planerhaftung
    anzulehnen
    . Das gesamte bauordnungsrechtliche System der Verwendbarkeitsnachweise ist auf
    Prävention und in diesem Zusammenhang Kontrolle im Vorfeld ausgerichtet. Die absolute Mindestanforderung
    an jemanden der nach und mit diesem System arbeiten soll ist, dass er die Kontrollmöglichkeiten nutzt. Jemanden
    der behauptet, Fachwissen im Bereich des baulichen Brandschutzes zu haben, muss dies wissen und anwenden.
    Würde ein Gericht dies verneinen, würde es sogleich das gesamte System ablehnen. Hier wird auch zu
    berücksichtigen sein, dass es nicht einmal kompliziert ist dieses System anzuwenden, da der Beauftragte faktisch
    nur vergleichen muss zwischen Dokument und Ausführung. Insbesondere wenn es sich, wie im Beispiel nur um ein
    einzelnes Bauprodukt handelt, ist dies leicht zu bewältigen.

    Indem der B es aber versäumt hat, die Verwendbarkeitsnachweise anzufordern hat er nicht einmal die
    Voraussetzungen für eine Kontrolle geschaffen. Er hat sich nicht einmal einen Verwendbarkeitsnachweis
    aushändigen lassen. Er hat einfach angenommen, dass das Dokument aus dem Internet den
    Verwendbarkeitsnachweis darstellt. Den darin wiederum benannten Verwendbarkeitsnachweis hat er nicht
    einmal gesichtet. Mit diesen Informationen konnte er nicht objektiv nicht einmal richtig handeln.

    d. Fazit: Der Brandschutzbeauftragte hat fahrlässig gehandelt, weil er sich nicht an die einfachste Regel
    im baulichen Brandschutz gehalten hat. Lies den Verwendbarkeitsnachweis! Wenn keine Versicherungen
    für den Schaden eintreten, haftet er voll.

    IV. Fehler der Bestellung.
    Auch wenn es sich nur um ein rein fiktives Fallbeispiel handelte, könnten sich Betroffene nachfolgenden Rat zu
    Eigen machen. Bestellen Sie immer genau das was Sie wollen.

    Bestellung

    1. Eine Wandvorsatztür zur bauordnungsrechtlich nicht zu beanstandender Abkofferung einer
    Elektrounterverteilung in einem Flucht- und Rettungsweg/notwendigen Flur eines Gebäudes der GK 5
    (Liegenschaft __________, Stockwerk _______) mit bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis zum Preis von
    X inklusive Einbau nach dem Verwendbarkeitsnachweis.

    2.. Die Rechnung ist _____Tage nach Abnahme fällig. Vor der Abnahme muss der Verbauer die Fertigstellung
    anzeigen, schriftlich die Übereinstimmung des Einbaus mit dem Verwendbarkeitsnachweis erklären und die
    vollständigen Verwendbarkeitsnachweise in Kopie übergeben.“

    Autor: Rechtsanwalt Götz Winter
    Rechtsanwalt Götz Winter| Rechtsanwaltskanzlei Winter und Kollegen
    Am Rathaus 4, 63477 Maintal, Telefon 06181 - 4381840|Telefax 06181 - 4381844
    inf o@rechtsanwalt-maintal-hochstadt.de

    Der Text darf nicht kopiert werden, die Rechte liegen beim Autor sowie der Interessengemeinschaft der
    Brandschutzbeauftragten Rhein- Neckar!!

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

    3 Mal editiert, zuletzt von SimonSchmeisser (18. Oktober 2011 um 16:52)

  • Hallo,

    weitere Infos findet man auch hier http://www.xing.com/net/erbig/bran…sweis-14447302/


    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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  • Hallo und guten Morgen,

    was die Grundsätze angeht sind wir uns wohl alle Einig und da anscheinend auch alle nur die selben Informationen im Internet finden (habe gestern auch schon die verlinkten Seiten gefunden) scheint es nicht viel mehr an ausführlichen Informationen zu geben. (Danke im übrigen für das ausführliche Fallbeispiel) dieses könnte bei neuen Beauftragten die sich erst nach ihrer Bestellung mit den Folgen beschäftigen dazu führen das der Angstpegel so hoch steigt das sie ihren Job nicht mehr Richtig oder gar nicht mehr ausführen. (Das ist allerdings die Schuld derer die sich das ausgedacht haben).

    Was die Haftung betrifft ist es nun wohl wie mit allen Tätigkeiten in denen Verantwortung delegiert wird. Keiner von uns wird sich im Falle eines Falles darauf berufen können er hätte ja "nur eine beratende Funktion". Bleibt nur den Job nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und sich evtl. doch mal bei seinem Versicherer des Vertrauens zu melden, oder halt mit dem Risiko leben. Im übrigen zahlen auch manche AG so eine Versicherung für ihre Beauftragten, ist eine Sache der Verhandlung.


    In den Sinne ... frohes Schaffen :S

    Es ist nunmal wie es ist! :rolleyes:

    Das positive wenn man vom Hochhaus fällt ist...... die viele frische Luft ......... 8|