Betreiberverantwortung Pflichten

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  • Hallo,

    ich bin auf der Suche nach Informationen zum Thema Betreiberverantwortung. Wer ist Betreiber, wann ist man Betreiber? Für welche Anlagen, Infrastruktur sollte man es festlegen.
    Dazu sollte man wissen, wir sind ein verzweigtes Unternehmen mit diversen Töchtern, die aber auf dem Gelände sitzen.

    Wenn Ihr Hilfen für mich habt wäre ich Euch dankbar. Auch Buchempfehlungen werden gerne gesehen.

    Eine schöne Woche

    Ajot

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  • Hallo ajot,

    die Betreiberverantwortung ist zuerst einmal bei der obersten Leitung. Die Erfüllung der Betreiberpflichten ist durch den Geschäftsführer oder operativen Vorstand organisatorisch zu regeln.
    Leider gibt es in der Praxis viele Defizite. Diese kann aber nur die oberste Leitung lösen, und dafür haben sie auch die organisatorische und strafrechtliche Verantwortung.

    Meine Herangehensweise:
    Derjenige, der eine Anlage ohne Rückfrage oder anderweitige Freigabe ein- und auschalten darf, hat die Betreiberpflichten an der Backe.

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    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Das mit dem Einschalten spiegelt in einem großen, verzweigten Unternehmen, indem "Töchter" auf bestehende Infrastruktur zugreifen nicht unbedingt die tatsächlichen Verhältnisse wieder.


    Hallo Andreas,

    da muss ich widersprechen.
    Gerade in großen, unübersichtlichen und verzweigten Unternehmen ergeben die tatsächlichen Verhältnisse beim Ein- und Ausschalten die Betreiberpflichten wider!

    Der Geschäftsführer, Vorstand, COO, Business Unit Manager, etc. wird wohl nicht die Fertigung an- und abfahren.
    Das macht der Verantwortliche vor Ort. Und dieser hat die Betreiberpflichten in seiner Linienfunktion.

    Das Problem hier scheint mir eher zu sein, dass die Betreiberpflichten nicht klar kommuniziert sind und die Betreffenden sich ihrer Pflichten nicht bewußt sind.
    Das Problem kannst du als SiFa aber nicht lösen. Das ist eine klare Organisationspflicht des Unternehmers (siehe ArbSchG §3, Absatz 2 - Grundpflichten des Arbeitgebers).

    Das ist meine Erfahrung bei einem Global Player mit 320.000 Mitarbeitern (Deutschland? Anything to be concerned about :wacko: ) und jetzt in der High Tech Industrie mit 14.000 Mitarbeitern (Arbeitsschutz in Deutschland - katastrophale Zustände. Die sollen zuerst mal ihre Hausaufgaben machen :cursing: ).

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hi,

    die DIN VDE 0105-100 definiert den Anlagenbetreiber, nachzulesen (wenn man die Norm nicht zur Hand hat) in einer Monografie zur 0105-100 der BG ETEM :

    "Anlagenbetreiber
    Unternehmer oder eine von ihm beauftragte natürliche oder juristische Person, die die Unternehmerpflicht für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage wahrnimmt
    ANMERKUNG Bei umfangreichen oder komplexen Anlagen kann diese Zuständigkeit auch für Teilanlagen übertragen sein. Der Begriff des Anlagenbetreibers wurde aufgenommen, um klar zwischen der bestehenden Verantwortung für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand von elektrischen Anlagen und der arbeitsbezogenen Verantwortung des Anlagenverantwortlichen zu unterscheiden."

    Grundsätzlich ist demnach der Unternehmer der Betreiber, welcher die Betreiberpflichten jedoch auch weitergeben kann, auch an juristische Personen, z.B. Tochterunternehmungen. Wenn keine schriftliche Beautragung vorliegt, sehe ich diese nicht autmatisch aufrund der Linienfunktion runtergebrochen. Richtig festmachen kann man das wahrscheinlich nur an der Rechtssprechnung. Kennt jemand entsprechende Urteile?

    Beste Grüße, CHeil

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  • Hallo,
    wir haben das mit der Pflichtenübertragung im GAB geregelt. (etwa wie im Anhang)
    Die Zuständigkeiten sind damit klar definiert, der Unternehmer ist da weitestgehend raus, außer der Übertragene MA (Vorgesetzte) kann aus Zeit oder anderen Gründen die Pflichtenübertragung nicht wahrnehmen und meldet das.