Arbeitsstätten

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  • Arbeitsstätten
    Arbeitsräume und Arbeitsplätze in der gewerblichen Wirtschaft. Ebenso gehören dazu u. a. Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien und Baustellen, Verkaufsstände im Freien und Wasserfahrzeuge, außerdem Verkehrswege, Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume im Betrieb. Die Anforderungen an Arbeitsstätten der gewerblichen Wirtschaft sind niedergelegt in der Gewerbeordnung, der Arbeitsstättenverordnung mit den zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien sowie in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention". Verantwortlich für die Gestaltung der Arbeitsplätze im Hinblick auf Hygiene und Arbeitssicherheit ist der Unternehmer, an den sich die Bestimmungen überwiegend richten.


    Druch die rechtlichen Vorgaben wird sichergestellt, dass alle gewerblichen Arbeitsplätze nach den gleichen Grundanforderungen zu gestalten sind:
    Je nach Arbeitsverfahren und körperlicher Beanspruchung muss ausreichende Lüftung vorhanden sein, ggf. durch lüftungstechnische Anlagen, außerdem eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur.
    Die Arbeitsräume sollen möglichst eine Sichtverbindung nach außen (Fenster) haben. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen. Lichtschalter müssen leicht zugänglich und selbstleuchtend sein.
    Fußböden dürfen keine Stolperstellen aufweisen und müssen rutschhemmend ausgeführt sein. Dächer aus nicht durchtrittsicherem Material dürfen nur betreten werden können, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die ein Abstürzen verhindern.
    In unmittelbarer Nähe von Toren, die überwiegend dem Fahrzeugverkehr dienen, müssen Türen für die Fußgänger vorhanden sein. An Sicherheitseinrichtungen von kraftbetätigten Türen und Toren müssen gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen vorhanden sein.
    Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen gegen Absturzgefahren und herabfallende Gegenstände gesichert werden.
    Je nach Brandgefährlichkeit müssen in den Arbeitsräumen entsprechend geeignete Feuerlöscheinrichtungen verfügbar sein. Treten Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in unzuträglicher Menge und Konzentration auf, müssen sie an der Entstehungsstelle abgesaugt werden.
    Der Schallpegel ist in den Arbeitsräumen so niedrig wie möglich zu halten. Die Verordnung legt je nach Tätigkeit unterschiedliche Obergrenzen des zuträglichen Schallpegels fest. Der Schallpegel darf maximal bei 85 dB(A) liegen, in Ausnahmefällen bei 90 dB(A).
    Verkehrswege müssen sicher begeh- und befahrbar sein. Verkehrswege für Fahrzeuge müssen in einem Mindestabstand von 1 m an Türen, Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenabgängen vorbeiführen. Die Begrenzungen der Verkehrswege müssen gekennzeichnet sein. Zusätzliche Anforderungen gibt es für Fahrtreppen und Fahrsteige.

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