Hallo,
der § 13 gilt doch für alle verwendeten Gefahrstoffe, reicht da die Betriebsanweisung als festgelegte Notfallmaßnahmen aus?
Das dabei eine Einzelfallbetrachtung notwendig sein kann ist klar. Ich spreche aber jetzt vom normalen Umgang z. B. mit Reinigungsmitteln..
Grüße
ajot