TRG 280 Druckgasflaschen

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  • Hallo zusammen,

    habe gerade eine Anfrage bekommen ob Gaslager abgeschlossen sein müssen.
    Dann hab ich mal in die TRG 280 reingeschaut und da steht drin:

    "5.1.5 Die Läger dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein. Unbefugten ist das Betreten der Läger zu verbieten. Auf das Verbot ist durch Schilder hinzuweisen."

    Muss man tatsächlich nur verbieten, dass niemand rein darf (mit Verbotsschild) oder muss es so gestaltet sein dass ein Zugang für unbefugte nicht möglich ist?

    Bin auf eure Meinungen gespannt!

    Gruß B

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  • ...aber beim Nachlesen der TRG 280 und beim Blättern in den gelben Bausteinen der BG Bau (A 174 Lagerung von Druckgasflaschen im Freien) steht tatsächlich nichts von abschließen (obwohl die Darstellung eines Flaschenlagers im Baustein A 174 deutlich ein Vorhängeschloss zeigt).

    Wir haben über diesen Punkt eigentlich gar nicht nachgedacht, sondern sofort ein Vorhängeschloss davorgehängt. Wen hält den ein einfaches Verbotsschild davon ab, Blödsinn zu machen.

    Schönes Wochenende und Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Hallo B_kinG,

    in der TRGS 510 findest Du unter 5.3 Zugangsbeschränkungen (z.b. für Lager für Gase H220, H221, H270) den Hinweis, dass organisatorische Maßnahmen zu ergreifen sind, so das nur befugte Personen Zugang zum Lager haben.

    Wie willste das hinkriegen ohne Schloss?

    Gruß

    kuddel

  • Also organisatorisch ist ein schloss für mich nicht, das wäre eher eine technische Lösung für mich.
    Eine Anweisung an alle Mitarbeiter wer dort Zugang hat und wer nicht im Rahmen einer Unterweisung wäre für mich eine organisatorische Maßnahme, oder ein Verbotsschild aufzuhängen.

    Ich bin ja auch dafür das mit einem Schloss abzusichern, ich will ja nur über die Rechtslage diskutieren... Was könnte man machen.

    Der Punkt in der TRG 28ß darf dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein heißt für mich ganz kalr abschließen, aber was ist allgemeiner Verkehr?
    Ich hab mich da mal an der STVO orientiert und da ist der allgemeine Verkehr so definiert dass er für öffentlich zugägnliche Bereiche gilt. Somit fällt ein Firmengelände (Privat) nicht unter diese Forderung weil allgemeiner Verkehr keinen Zugang hat. In einer Tankstelle oder auf einem Tankstellengelände wo der Zugang generell nicht beschränkt ist ist die Regelung meiner Meinugn nach dann zutreffend.

    Gruß B

  • Hi,

    ein Schloss vor die Tür ist natürlich eindeutig. Die TRG 280 gibt das aber nicht eindeutigt her.

    Falls du Stoffe die in der Tabelle 1 der TRGS 510 genannt sind lagerst ist es dasselbe, dort heißt es:

    5.3 Zugangsbeschränkung

    (1) Der Arbeitgeber muss organisatorische Maßnahmen ergreifen, dass nur befugte Personen Zugang zum Lager haben. Befugte Personen sind vom Arbeitgeber zu bestimmen und regelmäßig zu unterweisen.

    (2) Auf das Verbot ist mit dem Verbotszeichen P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" gemäß ASR A1.3 deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen


    Eine (fast) eindeutige Forderung nach verschließen des Lagers gibt es in der Gefahstoffverordnung bei der Lagerung bestimmter Stoffe:

    §8 Abs. (7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass als giftig, sehr giftig, krebserzeugend Kategorie 1 oder 2, erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestufte Stoffe und Zubereitungen unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Zubereitungen sowie mit atemwegssensibilisierenden Stoffen und Zubereitungen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen.

    Der Begriff "allgemeiner Verkehr" taucht dort nicht auf.

    Auf die Idee die STVO zur Interpretation heranzuziehen wäre ich nicht gekommen, aber warum nicht. Ich habe das bisher allerdings immer so verstanden, das z.B Mitarbeiter aus der Verwaltung nichts im Gasflaschenlager zu suchen haben und das kann ich eben auch organisatorische regeln.

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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