Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)

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  • Hallo zusammen,

    darf ich eine EuP so schulen, dass diese Person selbständig und ohne weitere Aufsicht z.B. das defekte Kabel einer Handbohrmaschine auswechseln und die Maschine wieder in Betrieb nehmen darf?

    oder

    ...einen Drehstrommotor, zum Test einer Anlage, anschliessen und in Betrieb nehmen darf?

    In den div. BGV`s und BGI`s lese ich immer den Satz:

    "...nur unter Aufsicht und Leitung einer Elektrofachkraft"

    Falls ja, was ist bei der Schulung/Unterweisung zu beachten?

    Danke für eure Hilfe.

    Gruß

    Klaus

    sifa42

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  • Hallo Klaus,

    kommt darauf an, und zwar auf Deine Qualifikation. Da Du darüber keine Angaben machst, wirst Du auch kaum irgendwelche vernünftigen Hinweise erhalten.

    Gruß aus der Kurpfalz
    Andreas

    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

    (Marie von Ebner-Eschenbach)

  • Klaus
    Ja sowas gibt es. Es nennt sich EuP für bestimmte Tätigkeiten, z.B. ein Küchenaufsteller, der den E-Herd mitanschließt.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • "EuP für bestimmte Tätigkeiten",

    danke für den Hinweis!
    Eine Elektrofachkraft kann doch sicher diese Schulung/Unterweisung zur "EuP für bestimmte Tätigkeiten" durchführen?
    Gibt es Vorschriften o.ä. wie das zu dokumentieren ist, bzw. was sonst noch zu beachten ist?

    Danke+Gruß
    Klaus

    sifa42

  • Unter elektrofachkraft.de gefunden:

    Deshalb wurde inzwischen der Begriff „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ in die Durchführungsanweisung zu § 2 der UVV (BGV A3) aufgenommen. Nähere Erläuterungen sind in der Handwerksordnung (§ 5) und in der BGG 944 enthalten. Alle Vorschriften fordern jedoch eine Ausbildung zur „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ und den entsprechenden Ausbildungsnachweis.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

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  • Hi,
    die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten erfüllt heute (seit der TRBS 1203) nicht mehr die Anforderungen an eine befähigte Person zur Prüfung bei elektrischen Gefährdungen. Die Anforderungen sind klar definiert und werden von einer Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten nicht erfüllt. Der Maßstab ist ein Studium oder eine Ausbildung - oder vergleichbares. Eine Weiterbildung (auch falls tatsächlich so durchgeführt wie in der BGI 944 beschrieben) ist hierfür nicht ausreichend. Die Erfüllung der TRBS 1203 steht zwar frei, jedoch ist schriftlich zu dokumentieren, fass man sich für eine andere Weise der Erfüllung der BetrSichV entschlossen hat.
    Ganz gefährliches Fahrwasser! Was die Juristen im Falle eines Falles dazu sagen, werden wir jedoch erst noch sehen...
    Die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten dürfte es nicht mehr geben - das ArbSchG fordert eine gemeinesame deutsche Arbeitsschutzstrategie, welche ich zur Zeit als nicht erfüllt ansehe. Nebenbei, der VDE kennt auch nur Elektrofachkraft, EuP und Laien. Und das in harmonisierten Normen, als europäischen Normen! Der Küchenbauer darf einen Herd auch nur bei "Omma Müller" anschließen, nicht jedoch in einem Gewerbe (> BetrSichV)!
    Anbei, bevor ich hier missverstanden werde: die EuP darf solche Tätigkeiten auch auf keinen Fall alleine durchführen! Eine EuP für bestimmte Tätigkeiten gibt es nicht.
    Besten Gruß!