Arbeitssicherheit auf fremden Werksgelände

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  • Hallo Ihr Mitkämpfer :)

    für folgende Situation benötige ich Eure Hilfe:

    Wir haben einen (wenn auch kleinen) Teil unserer Mitarbeiter in die Räumlichkeiten eines unserer Dienstleister "ausgelagert". Der Weg vom Parkplatz zu den Räumlichkeiten, als auch der Parkplatz selber sind in einem desolaten Zustand. Schlaglöcher bei Letzterem, mangelhafte oder defekte Beleuchtung den Weg betreffend... etc....
    Unser Unternehmen hat die Fürsorgepflicht unseren Mitarbeitern gegenüber...klar... Der Dienstleister ist allerdings nicht wirklich bemüht an der Situation was zu ändern. Hab't Ihr ne Idee, wie wir den Selbigen dazu kriegen können, die Sicherheit für den Weg in die Räumlichkeiten herzustellen? Oder seh ich den Wald vor lauter Bäumen nicht?

    Danke und Grüße
    Elke

    Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
    (Kurt Tucholsky)

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  • Hm, ungewöhnliche Situation. Wie sieht das denn mit Vertrag aus? Die Räume nutzt ja sichlich nicht einfach so, oder? Also meinem Vermieter (Wohnung) habe ich mal mit Mietkürzung gedroht wenn er nicht für eine Vernünftige Beleuchtung sorgt, das hat gewirkt.

    ;)

  • Hallo Elke,

    wende dich doch mal vertrauensvoll an den TAB der BG. Wegeunfälle sind doch weiterhin hoch und Schwerpunktthema der Präventionsarbeit.

    Ansonsten kannst du den Dienstleister auch mal höflich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, dass ihr Regressansprüche im Fall der Fälle geltend machen werdet.
    Und ihm dann noch mündlich mitteilen, dass bei vorheriger schriftlicher Kenntnisnahme der Bereich zwischen grob fahrlässig und Vorsatz schnell überschritten wird.
    Und dann zahlt weder die BG noch die Haftpflicht.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hallo Elke,

    ich habe ein bisschen bei Komnet geschaut. DEin Problem an sich habe ich nicht gefunden aber einige die Ähnlich sind.

    Angemietetes Bürogebäude
    Brandschutz
    Treppe Bürogebäude
    Fasi und Vermieter
    Vermieter und Mängel
    Aufgaben des Vermieters
    Zitat aus oben genannten Link

    Zitat

    Bei während der Mietzeit aufgetretenen Mängeln (evtl. auch Arbeitsschutzmängel) an der Mietsache (angemietetes Gebäude) kann evtl. § 535 und 536 BGB angewendet werden: Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. "Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen" (§ 536c BGB). Für eine verbindliche rechtliche Bewertung der Situation sollte eine entsprechende Anfrage direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen gerichtet werden. Dabei sind entsprechende Regelungen zur Mietsache im Mietvertrag und den Nutzungsbedingungen zu prüfen.

    Das nur am Rande: wie muss ich mich verhalten, wenn ich einen Sub-Unternehmer beschäftige der sich nicht an die Vorschriften hält.
    Arbeitgeber und Subunternehmer

    Ich hoffe ich konnte helfen.

    Gruß RaBAu

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

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