Asbest im Betrieb

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  • Wir haben an einer unseren Hallen im Fussboden Estrich mit Aspest festgestellt. Haben Proben entnommen was zum Glück nicht beanstandet ist. Bis zur welchem Jahr wurde mit Aspest in Fussboden gearbeitet. Wir haben mehrere Hallen die aus dem Baujahr vor 1980 ist. Muss man die Mitarbeiter die in den Hallen arbeiten Informieren?

    Worauf ist zu achten?

    Mit freundlichen Grüssen

    M.Alkan

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  • Hallo,

    Asbest wurde ungefähr bis Mitte der 80er Jahre in Ausgleichsmassen und Klebern eingesetzt.

    Haben Proben entnommen was zum Glück nicht beanstandet ist.

    Wie meinst du das?? Was ist nicht beanstandet?

    Ihr müsst jetzt untersuchen wie groß die Sanierungsdringlichkeit ist. Das läßt sich mit Hilfe der Asbestrichtlinie ermitteln
    http://www.katumwelt.de/icheck/dokumen…htlinie-nrw.htm. http://www.institut-aser.de/prg/asbestrichtlinie/index.htm

    In jedem Fall müssen Schutzmaßnahmen beachtet werden wenn arbeiten am Fußboden durchgeführt werden. Das Regelwerk dafür ist die TRGS 519 ( Asbest - Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungsarbeiten) http://www.baua.de/de/Themen-von-…icationFile&v=3

    Also, einfach ein Loch in den Boden bohren geht nicht.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Hi

    es kann zum einen der Fußboden asbesthaltig sein und/oder der Kleber. Ferner kann der Kleber auch PAK enthalten. Welche Schadstoffe der Kleber enthält, ist für die Sanierung relevant.

    In der Regel ergibt sich bei einem intakten Fußboden eine Sanierungsdringlichkeit III - also Sanierung irgendwann, wenns grad passt ;)
    Bei leicht beschädigten Böden kommt man je nach Kleber i.d.R. maximal auf Dringlichkeitsstufe II.
    Nur bei Cushion Vinyl Böden, die stark beschäfigt sind und in zB Kindergärten verwendet werden, kommt man in eine unverzügliche Sanierung.
    Das sind aber nur Anhaltswerte, die mit den Gegenheiten vor Ort abgeglichen werden müssen!

    Wie schon gesagt, sind aber alle Arbeiten, die die Oberfläche des Bodens beschädigen, verboten. Also keine Bohrungen, Durchbrüche, abrassive Reinigungsverfahren etc.
    Die Mitarbeiter sollten auf jeden Fall darüber informiert werden, auch wenn keine unmittelbare Gefahr von intakten Böden ausgeht.
    Aber auch externe Handwerker, die in den Bereichen arbeiten müssen und ggf. an dem Bodenbelag arbeiten, z.B. zum Kabel verlegen, müssen informiert werden (ggf. bereits in Ausschreibungen darauf hin weisen).
    Ich habe auch schon Betriebe erlebt, die in jedem Raum, in dem asbesthaltige Fußböden sind, eine BA aushängen.

    Ausserdem ist die Kennzeichnungspflicht zu beachten. Je nach RP wird diese unterschiedlich ausgelegt:

    • manchen genügt es, in Plänen die vorhandenen asbesthaltigen Böden einzuzeichnen
    • manchen genügt es, wenn die Böden an den Fußleisten (also Raumbegrenzungen) als solche gekennzeichnet sind
    • manche wollen in regelmäßigen Abständen auf dem Fußboden Kennzeichnungen haben.

    Es lohnt sich also, den Kontakt zum RP zu suchen.

    Zur Probenahme:

    • die Probenahme sollte aus verschiedenen Gründen nicht selbst durchgeführt werden:
    • Gefahr der Kontamination
    • Risiko, ein nicht repräsentatives Teilstück zu bekommen
    • Risiko, zB keinen Kleber mit zu beproben
    • Verpackungsprobleme (die dann ggf. das Analyselabor ausbaden muss)
    • etc.


    Gruß A