GHS-Kennzeichnung Butylglykol

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  • Hallo Leute,

    hat jemand eine gesicherte! Info zur Kennzeichnung von Butylglykol nach GHS / CLP ?
    Für reine Stoffe müssen ja die Etikettenbis morgen geändert sein.

    Wir haben hier viescheidene SDB verschiedener Anbieter vorliegen.

    Alte EG Kennzeichnung ist XN, Gesundheitsschädlich.
    Neu nach GHS müsste es richtigerweise nach den bisher bekannten Tox-Daten las Giftig eingestuft werden!!!
    Machen auch einige wenige Hersteller.

    Die meisten lassen es bei gesundheitsschädlich.
    Auf Nachfrage bekommt man dann die Antwort "Ach die Tox-Daten, da haben wir dann wohl nicht richtig nachgeschaut" oder, für mich bedenklicher, dass eine Firma die es als giftg eingestuft hatte, von einer großen BG!!! eins zwischen die Hörner bekommt und es wieder als gesundheitsschädlich einstuft!!!
    Weil es ja neue Toxdaten gibt.
    Aber die Infos über die neuen Toxdaten hat die BG der Firma bis heute noch nicht zur Verfügung gestellt.

    Ein Schelm wer böses dabei denkt. Innerhalb von sehr kurzer Zeit gibt es plötzlich neue Toxdaten, soso.

    Ob es wohl daran liegt das Butylglykol im wässigen Farben- und Lackbereich und im Baubereich sehr viel eingesetzt wird?
    Da hätte man ja jetzt mit "Giftig" so seine Probleme.

    Und wir hätten mit "Giftig" auch so unsere Probleme, erstmal vor Ort mit Lagerung und Umgang, und dann bei den Kunden, denen wir das verkaufen, bzw, Produkte in denen das enthalten ist.

    Also wenn da jemand offizielle Infos hat, die könnte ich gut gebrauchen.
    Aber bis heute Abend ist ja noch viel Zeit die Kennzeichnung gesetzeskonform zu erstellen. Über die Lagerung machen wir uns dann später Gedanken ?(

    Ach ja, Anhang 6 GHS jagt zu Butylglykol: Mindestkennzeichnung Gesundheitsschädlich, aber die Kennzeichnung ist Giftig, also ist es auch da schwammig angegeben.

    Gruß
    ADR-User

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

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  • Hallo Puma,

    super Link, danke sehr. Ist eine gute Argumentationshilfe.

    Das erklärt wohl , warum einige Hersteller das als "nur" gesundheitsschädlich eingestuft lassen
    Unser Problem ist aber Butylglykol, mit einer dermalen Tox von 400 mg/kg (nicht 200-300), aber eben auch noch akut toxisch, Kategorie 3.

    Ist das vergleichbar?
    Muss mich mal an die BAUA wenden.

    Gruß
    ADR-User

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

  • Hallo adr-user,

    das hier

    Ach ja, Anhang 6 GHS jagt zu Butylglykol: Mindestkennzeichnung Gesundheitsschädlich, aber die Kennzeichnung ist Giftig, also ist es auch da schwammig angegeben.

    hatte ich übersehen.
    Aber dennoch, wo im Anhang 6 ist Butylglycol denn als giftig gekennzeichnet?
    Ich sehe nur das Piktogramm GHS007 und das Signalwort Achtung sowie die H-Sätze

    H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
    H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.
    H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
    H319 Verursacht schwere Augenreizung.
    H315 Verursacht Hautreizungen.

    Übersehe ich irgendwas?

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

    • Offizieller Beitrag

    hallo adr-user

    ich habe mit butylglykol zwar nichts zu tun, aber mit anderen chemikalien - hier mal noch ein tipp: Oft hängt der inhalt der kennzeichnung noch von der konfektionierung - sprich: konzentration, reinheit, verwendung im gemisch - oder ähnlichem zusammen.

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

  • Hallo,

    @arwen: Also offiziell als giftig steht es inder GSH jetzt doch nicht, sondern so wie Du geschreiben hast, aber als Mindestkennzeichnung.

    Nach einem Telefonat mit der BAUA gestern, und einer gleichlautenden Antwort der BG BAU, wurde mir gesagt, die Mindestkennzeichnung gilt nur, solange man keine toxikologischen Daten hat, die zu einer schärferen Einstufung führen.
    Und diese Toxdaten bibt es ja für Butylglykol.

    Also:
    Wenn man sicher gehen will, und die Arbeiter am besten auf die Gefahren hinweisen will: Umstufen auf giftig! nach GHS. Aber nur als reinen Stoff.
    Butylglykol kann aber, und das ist das verwirrende, im Umgang weiterhin als gesundheitsschädlich verwendet werden (und auch in Gemischen so gehandhabt werden, also ohne Chemikalienverbosverordnung, unter Verschluß aufbewahren usw.), siehe dem Link ein paar Antworten vorher.

    Also wir werden das jetzt so handhaben, dass wir Etiketten für das Produkt als Giftig keinnzeichnen, die Leute noch mal etra im Bezug auf Butylglykol schulen, es aber im Bezug auf Einstufungtsberechnungn in Gemischen noch als gesundheitsschädlich behandeln.

    Es soll wohl neue toxikologische Untersuchungen geben für Butylglykol, aber niemand hat bisher die neuen Daten.

    Und auch die BAUA sagt, eine Änderung der Legaleinstufung kann Jahre dauern.

    Die letzte Möglichkeit wäre herauszubekommen, mit welcher Kennzeichnung Butylglykol bei der ECHA in Helsinki registriert ist. Da müssen sich die Hersteller ja als Konsorzium (SIEF) mit allen Daten einig geworden sien und eine gesicherte Einstufung registriert haben.
    Nur an die Daten kommt man nicht dran zur Zeit, ich habe noch keine Möglichkeit gefunden.

    In diesem Sinne, schönes Wochenende

    ADR-User

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

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  • Abschließend, ich denke damit ist alles gesagt, eine sehr schöne ausführliche Aussage, die ich bekommen habe:

    Gruß
    ADR-User

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    Die Einstufungsgrenzen für die Vergabe des Piktogramms "Totenkopf" sind in der CLP-Verordnung (GHS) anders geregelt als im bisherigen System. Die Grenzen haben sich geringfügig verschoben, so dass manche Stoffe, die bislang mit einem Andreaskreuz gekennzeichnet waren, künftig einen Totenkopf erhalten werden. Daher hat die EU ihre Listen nur vorläufig umgewandelt (ohne diese Verschiebung zu berücksichtigen) und in ihrem Anhang VI für diese Einstufungen eine Anmerkung vergeben (mit "*" gekennzeichnet). Darin heißt es, dass Hersteller, sofern ihnen Daten vorliegen, diese Einstufung anhand der Kriterien selbst überprüfen müssen und sich die Einstufung dann gegebenenfalls ändert, die im Anhang VI vorliegende Einstufung ist eine Mindesteinstufung.

    Bei der GHS-Einstufung von 2-Butoxyethanol (CAS-Nr. 111-76-2) haben wir hierzu eine vorliegende Bewertung des ECB (Europäischen Chemikalienbüro), die Studien im Rahmen eines RiskAssenmentReports der EU bewertet haben, berücksichtigt.

    Diese Bewertung (die vermutlich auch den REACH-Registrierungsdossiers zugrunde liegen werden, die uns aber noch nicht vorliegen), hat qualititativ eine hohe Bedeutung, da sie von EU-Behörden autorisiert ist.

    Als empfohlene Toxizitätswerte gibt dieser EU-Report für die dermale Exposition eine LD50-Wert von 500 mg/kg sowie für die inhalative Exposition einen LC50-Wert von 2,2 - 2,4 mg/l für den Dampf an und begründet hiermit jeweils die Einstufung in die damaligen Kategorien "gesundheitsschädlich".

    Nach GHS führen beide Werte jeweils zur Einstufung in die Kategorie 3 - und damit zum Totenkopf. Bei der oralen Toxizität bleibt es jedoch aufgrund der hierzu vorliegenden Werte bei der Kategorie 4 und damit beim H-Satz "Gesundheitsschädlich bei Verschlucken".

    Wenn ein Hersteller diese LD50-Werte nicht vorliegen hat, kann er im Rahmen der Übergangsregelungen solche Stoffe, die mit einer Mindesteinstufung angegeben sind, auch noch mit Kategorie 4 kennzeichnen. Dies ist vor allem für KMU gedacht, die vielleicht keinen Zugang zu allen Werten haben. Allerdings ist bei Vorliegen eines EU RiskAssesmentReports eine Argumentation, dass keine Werte vorliegen würden, sehr wenig belastbar.

    Wenn der Hersteller gar im selben Sicherheitsdatenblatt Toxizitätswerte angibt, die eine Einstufung in Kategorie 3 begründen, kann er es auf keinen Fall bei einer Einstufung in Katogrie 4 belassen. Das Sicherheitsdatenblatt ist dann in sich selbst unstimmig.

    Sie können in diesem Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass im Rahmen der Registrierung unter REACH letztlich eine Einstufung von Butylglykol in die Kategorie 3 der akuten Toxizität vorgenommen wird.

    Im Arbeitsschutz müssen Sie trotz dieser Änderung jedoch (noch) keine Veränderung Ihrer Maßnahmen vornehmen. Auch die seit dem 1.12.2010 gültige neue Gefahrstoffverordnung sieht eine Beruteilung noch nach der alten Einstufung vor - bis zum Stichtag 01.06.2015 auch bei Stoffen. Von daher hat diese neue Einstufung mit dem Totenkopf keine Auswirkungen auf Ihren Betriebsalltag.

    Ab 2015 könnte es dann jedoch zu Änderungen kommen. Freiwillig können Sie jedoch, so sieht es der Entwurf der neuen TRGS Lagerung vor, die vermutlich in diesem Monat veröffentlicht wird, auch schon vor diesem Stichtag bestimmte Maßnahmen nach der GHS-Einstufung vornehmen. Wenn Sie sich hierzu informieren möchten, wie zukünftig (spätestens zum 1.6.2015) Lagermaßnahmen mit GHS-Totenkopf-Stoffen aussehen, finden Sie diese TRGS im Entwurf unter http://www.baua.de/de/Themen-von-…icationFile&v=2

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

  • Leider ist das Thema noch nicht ausgestanden, ich werde aber weiter informieren, sobald ich neue Infos habe.

    Der Stand heute:

    Butylglykol ist bei der Echa nach REACH als gesundheitsschädlich mit dem "Achtung" angemeldt.
    Von mindestens 2 großen Anbietern, die zum Teil gar keine toxikologischen Angaben (mehr) machen, oder völlig andere als vor GHS.
    Es gibt plötzlich auch Toxdaten für die dermale Tox bei Kaninchen für Butylglykol die nicht mehr bei 400 mg/kg sondern bei ca. 2300 mg/kg liegt, dann werden aber keine inhalativen Daten angegeben.

    Und die Anbieter, die vorher als "Giftig" gekennzeichnet hatten nach GHS rudern jetzt alle zurück (und geben keine Toxdaten mehr an!)


    Die BG sagt dazu auf neue Anfrage:

    "Die ECHA nimmt bei der Vergabe der Registrierungsnummern nur eine formale Prüfung vor, ob die Daten im richtigen Format übermittelt wurden und technisch vollständig sind. Ob inhaltlich etwas falsch ist, wird dabei nicht geprüft. Insgesamt sollen ca. 5 % der Dossiers fachlich geprüft werden. Daneben wird festgestellt, ob verschiedene Registranten einen Stoff mit unterschiedlicher Einstufung registriert haben. Auch in diesen Fällen kann eine weitere Prüfung vorgenommen werden. Auch die Hersteller können eine Harmonisierung der Einstufung (und damit eine Prüfung von anderen Herstellerinformationen) beantragen.

    Angesichts der schlüssigen Bewertung des ECB in dem RiskAssesmentReport werden wir in GisChem weiterhin die Einstufung in die Kategorie 3 der Akuten Toxizität beibehalten und würden Ihnen empfehlen, ebenso von dieser Einstufung auszugehen, auch wenn ggf. vorübergehend einzelne Hersteller anders registriert haben sollten."


    Somit ist die richtige Kennzeichnung immer noch offen, aber da giftig nach GHS im Handlungsbedarf noch keine Auswirkungen hat, kann man wohl erstmal noch gesundheitsschädlich auch für den reinen Stoff verwenden.

    So lieb ich das mit der "einhelitlichen, verbindlichen" Einstufung nach GHS und REACH :(

    Gruß
    ADR-User

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