Geräuschemission am Arbeitsplatz

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  • Hallo zusammen,
    mein Name ist Alex Pelz und ich arbeite für einen Flurförderzeughersteller im Bereich Maschinensicherheit / Risikobeurteilung / CE-Konformitätsverfahren.

    Aktuell liegt das Thema "Geräschemission" in der "Luft" :)

    Der Hersteller muss unter Laborbedingungen nach DIN... eine Angabe zum Schalldruckpegel für den Bedienplatz machen.
    Diese Messungen haben wir soweit durchgeführt mit dem Wissen, dass es Herstellerseitig keinen diesbezüglichen Grenzwert gibt.

    Nun habe ich bei der dguv gelesen, dass es jedoch Grenzwerte / max. Tagesexposition bezüglich Lärm am Arbeitsplatz gibt.
    Dabei muss dem AN ab 80dB(A) ein Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden, ab 85dB(A) muss dieser Gehörschutz dann getragen werden.

    Für mich stellt sich nun die Frage, inwieweit unsere Angaben Einfluss auf die Betreibermaßnahmen hat.
    Wir haben 87dB(A) im Laborverfahren ermittelt.
    Dies stellt jedoch keine Tagesexposition, sondern eben die Bewerteten Maximalwerte in verschiedenen Betriebszuständen.

    Meiner Auffassung nach, bedeutet der gemessene Wert von 87dB(A) nicht, dass Hörschutz getragen werden muss, da es ja keine Tagesexpositon ist.

    Kann mir jemand den Sachverhalt erklären, wie Betreiberseitig mit dem Punkt Geräusch/Lärm umgegangen wird?

    Vielen Dank.

    Grüße aus Hessen,
    Alex

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  • Hallo Puufi

    Die Angabe die vom Hersteller angegeben werden muss hat prinzipiell mal nix mit der Exposition vor Ort während des Einsatzes d. Arbeitsmittels zu tun.
    Hier geht es ja um die Lärmemission also was verursacht diese eine Gerät an Lärm. Für den betreiber ist aber die Lärmimission die Größe mit der gearbeitet und beurteilt wird.

    Der Betreiber muss nachdem er ein Arbeitsmittel erworben hat vor Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hier hat er zu beurteilen wie hoch beispielsweise die LärmTagesexposition (Lärmimission) ist. Dabei ist es vollkommen irrelevant ob der Wert des Stapler jetz bei 87 oder 80 dB liegt. Relevant ist der "Lärm" vor Ort. Wird der Stapler z.B. in einer Maschinenhalle bewegt der als Lärmbereich 85 dB(A) festgelegt ist muss der Mitarbeiter Gehörschutz tragen auch wenn die Herstellerangaben der Lärmemission bei nur 70 dB liegen würden.

    Gruß B

  • Hallo B-King und danke für Deine Antwort.

    Soweit habe ich das verstanden!

    Aber mal angenommen, eine neue Lagerhalle wird errichtet.
    Dafür werden Staper angeschafft und Messungen dann am Arbeitsplatz durchgeführt.
    Hierbei geht es im Speziellen um die kabine des Staplers, in der sich der Bediener möglichweise 8 h aufhält.

    Ich denke, in dem Fall wir ja sicherlich einfach eine Messung über mehrere Stunden innerhalb der Kabine während des Betriebes durchgeführt um auf diese Lärmimission zu kommen.

    Das bedeutet doch dann auch im Umkehrschluss, dass der Betreiber eventuell verlangt, die Maschine "leiser" zu machen, da er ja ansonsten Probleme am Aufstellungsort bekommt.

    Eigentlich stellt sich mir die Frage, wenn wir eine Geräuschoptimierung an der Maschine durchführen woll, was unser Ziel ist? Welchen Wert sollten wir versuchen zu erreichen?
    Mir ist bewusst, dass ein Labormesswert mit dem Wert beim Betreiber gar nichts zu tun hat, aber an etwas muss man sich ja orientiere.

    Danke und Grüße,

    Alex

  • Davon würde ich mal ausgehen, dass der Hersteller versuchen sollte die Maschine so leise wie möglich zu bauen.

    Du sprichst davon dass der maximalwert von 87 db nur unter einer bestimmten Bedingung erreicht wurde. Um sich hier ein genaueres Bild machen zu können, was war denn ausschlaggebend für diesen Wert? Das einfache Fahren? Das auf und abbewegen (oder nur eins davon), Das bewegen mit bestimmten Lasten? Das Rückwärtsfahren (warnsignal) <--- hab gerade son ein Gerät auf der Baustelle im Einsatz was dabei sogar weit über 90 kommt)
    Also :?:

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  • Hallo Andrasta,

    er arbeitet ja beim Hersteller. ;)


    Habe ich mich so mißverständlich ausgedrückt?

    Er soll mir ALS HERSTELLER doch verraten welche die Bedingung war die 87 db als Resultat hatte. Denn er sagt zwar dass das eine Bedingung sei die nicht rund um die Uhr eintreten könne, aber, woher will er beurteilen wie ein Käufer sein Gerät benutzt?

    Da ich aber nicht weiß unter welcher Testbedingung, kann ich seine Aussage nicht beurteilen.

    Jetzt richtig? :wacko:

  • Hallo nochmal,

    also, die Sache ist wie folgt:
    In der DIN EN 12053 (Messung der Geräuschemission für Flurförderzeuge) wird das Verfahren zur Ermittlung des Schalldruckpegels am Fahrerplatz beschrieben, die ja gemäß RL 2006/42/EG gefordert ist.
    Dabei fallen 60% der Emission auf den Leerlauf, 15% auf das Heben und 25% auf das Fahren.
    Mit der Gewichtung wird dann über eine logarithmische Funktion der Schalldruckpegel am Fahrerplatz errechnet, der für den HERSTELLER zwingend in der BA anzugeben ist.

    Also muss ich mch korrigieren, denn natürlich ist es nicht ein gemessener Maximalwert, der das Ende der Fahnenstange anzeigt, sondern die gewichteten Messergebnisse.

    Da es sich um eine Maschine mit Verbrennungsmotor handelt, trägt der Leerlauf (im Vergleich zu einem Elektro-Fahrzeug) natürlich ebenfalls maßgeblich zum Resultat bei.
    Bei unseren Messungen war das Fahrgeräsch in der geschlossenen Kabine am Höchsten mit über 90dB(A).

    Rein "technisch", also nicht aus Marketingzwecksen wäre es ja in Ordnung, dass wir die 87dB(A) angeben, da es ja für den Hersteller keinen Grenzwert gibt!
    Der weitere Gang wäre dann, dass der Kunde sich diese kleinen Messgeräte in seiner Kabine installiert und ein paar Stunden dann den Betrieb simuliert und seine "persönliche Schallimissioon" daduch ermittelt. Ist das so korrekt?

    Danke

    Alex

  • Hallo,

    Der weitere Gang wäre dann, dass der Kunde sich diese kleinen Messgeräte in seiner Kabine installiert und ein paar Stunden dann den Betrieb simuliert und seine "persönliche Schallimissioon" daduch ermittelt. Ist das so korrekt?

    ja, im Grunde ist das so. Der AG muss ermitteln, welcher Belastung seine Mitarbeiter ausgesetzt sind. Das REgelwerk ist die LärmVibrationsArbSchV - Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
    Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen

    Der AG hat nach § 7 dieser Verordnung folgende Verplichtung "Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
    Er sollte also zusehen möglichst geräuscharme Arbeitsmittel zu beschaffen.
    Wie Messung, Beurteilung und Schutzmaßnahmen aussehen ist in der Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung TRLV Lärm Allgemeines, Beurteilung der Gefährdung durch Lärm, Messung von Lärm, Lärmschutzmaßnahmen beschrieben

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Hallo zusammen,

    hier Informationen aus dem I-Net Anforderungen an CE-Maschinenrichtlinie bezüglich Lärm

    Für mich wäre eine Maschine die eine Wert von 87 db(A)im Führerhaus, ein ernsthafter Grund diese Maschine nicht zu kaufen.
    Da ich davon ausgehen muss, dass ein Stapler nicht 60% des Tages herumsteht sondern ein Fahrer mindestens 4 - 6 Stunden fährt und Hubbewegungen ausführt.

    Die Frage die für mich noch offen ist:
    Über welchen Pegel reden wir hier LWA oder LpA?

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

    2 Mal editiert, zuletzt von RaBau (8. November 2010 um 17:28)

  • Rein "technisch", also nicht aus Marketingzwecksen wäre es ja in Ordnung, dass wir die 87dB(A) angeben, da es ja für den Hersteller keinen Grenzwert gibt!


    so, das verstehe ich jetzt auch etwas besser. Natürlich würde ich wenn ich auf so ein Gerät mit der Angabe 87 db eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und dazu meine eigenen Meßwerte heranziehen. Je nachdem wie diese dann aussieht würde ich dem Betreiber empfehlen (oder sogar Wahrscheinlich empfehlen) auf eine leisere Maschine umzusteigen.
    Wenn ich aber mir aber nun Gedanken um die Beschaffung machen müßte, ich noch keine Chance hätte eigene Messungen durchzuführen dann würde ich vom Kauf einer Maschine mit einem Wert von 87 db eher abraten.

    Denn wie Awen richtig sagt, technische Lösungen haben vorrang. Man kann die Mitarbeiter zwar voll in PSA verpacken, aber irgendwann ist dann die PSA der größte Gefährdungsfaktor.

  • Hallo puufi,

    ich als Anwender würde einen Stapler mit 87 dB(A) nicht kaufen, weil ich den Lärmpegel nur mit Gehörschutz reduzieren könnte. Dieses wiederum widerspricht unseren Anweisungen, das auf dem Betriebshof keine, dem Signalerkennen beeinträchtigen Geräte (Kopfhörer, Gehörschutz, ...), getragen werden dürfen.

    Also würde ein anderer Hersteller dessen Stapler leiser wie 80 dB(A) ist, den Vorzug erhalten.

    Gruß

    Michael
    :v:

  • Hallo und danke für die vielen Antworten.
    Sicherlich habt ihr Recht, dass 87dB(A) ziemlich lauf sind (dabei handelt es sich im übrigen um den Schalldruckpegel, der gemessene Schalleistungspegel beträgt 103 dB(A) und liegt innnerhalb der Grenzen, die durch die "Outdoorrichtlinie" gesetzt sind).
    Problematisch ist es jedoch mit dem Vergleich zu anderen HErstellern.
    Dies ist ein Nieschenprodukt, wodurch der Vergleich schwierig ist.
    Natürlich versuchen wir primär konstruktiv (vermeidung senkrechter Flächen, eleminieren von Vibrationen, Isolierung zum Motor hin) die Werte zu drücken, inwieweit das möglich ist, wird sich zeigen.
    Nochmals vielen Dank für die Antworten.

    Gruß
    Alex

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