Hallo zusammen,
mein Name ist Alex Pelz und ich arbeite für einen Flurförderzeughersteller im Bereich Maschinensicherheit / Risikobeurteilung / CE-Konformitätsverfahren.
Aktuell liegt das Thema "Geräschemission" in der "Luft"
Der Hersteller muss unter Laborbedingungen nach DIN... eine Angabe zum Schalldruckpegel für den Bedienplatz machen.
Diese Messungen haben wir soweit durchgeführt mit dem Wissen, dass es Herstellerseitig keinen diesbezüglichen Grenzwert gibt.
Nun habe ich bei der dguv gelesen, dass es jedoch Grenzwerte / max. Tagesexposition bezüglich Lärm am Arbeitsplatz gibt.
Dabei muss dem AN ab 80dB(A) ein Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden, ab 85dB(A) muss dieser Gehörschutz dann getragen werden.
Für mich stellt sich nun die Frage, inwieweit unsere Angaben Einfluss auf die Betreibermaßnahmen hat.
Wir haben 87dB(A) im Laborverfahren ermittelt.
Dies stellt jedoch keine Tagesexposition, sondern eben die Bewerteten Maximalwerte in verschiedenen Betriebszuständen.
Meiner Auffassung nach, bedeutet der gemessene Wert von 87dB(A) nicht, dass Hörschutz getragen werden muss, da es ja keine Tagesexpositon ist.
Kann mir jemand den Sachverhalt erklären, wie Betreiberseitig mit dem Punkt Geräusch/Lärm umgegangen wird?
Vielen Dank.
Grüße aus Hessen,
Alex