Lärmbegrenzung

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  • Hallo an alle.

    Ich habe hier ein Problem. Da bei uns eine Freiluft Musikveranstaltung stattfinden soll, habe ich im Vorfeld einem gemeinderatsmitglied gesagt, dass man auf die Lärmbegrenzung von 99 db achten soll. Daraufhin sagte er zu mir, wo das stehe. Dann stand ich dumm da :wacko: , weil ich es auch nicht wusste. Aber eins habe ich gewusst, dass ich es mal irgendwo gelesen habe. Nun meine Bitte: Kann mir jemand sagen, wo das geschrieben steht, mit der Lärmbegrenzung? Danke für eure Hilfe. :thumbup:

    Mit oberschwäbischen Sichereheitsgrüßen
    Ritschi

    Ich denke, also bin ich. Und ab jetzt Frührentner.|?

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  • Beispielfälle


    Veranstaltungslärm - Beispiel 1:
    Lärmquelle: Volksfest mit gesamtstädtischer Bedeutung

    Ort der Handlung: Festplatz an einer Wohnsiedlung

    Zeit: tagsüber und während der Abendstunden

    Alle Jahre wieder findet auf dem Festplatz in der Nähe einer Wohnsiedlung ein großes Volksfest statt. Der Autoskooter sowie die Achterbahn sind voll besetzt und schrille Schreie aus der Geisterbahn lassen "Erschreckliches" vermuten. Mit anderen Worten: fröhliche und ausgelassene Stunden, ein Vergnügen für Jung und Alt, soweit sie Besucher dieser Veranstaltung sind. Nicht jedoch für viele Anwohner, deren Ruhebedürfnis arg gestört wird.

    Aus gutem Grunde macht daher das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin in § 7 Abs. 1 LImSchG Bln öffentliche Veranstaltungen im Freien, von denen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind, von einer vorher zu erteilenden Genehmigung nach § 11 LImSchG Bln abhängig. Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn die Teilnahme der Allgemeinheit möglich ist.

    Eine Genehmigung kann beim Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses erteilt werden. Ein solches ist anzunehmen, wenn die Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sportlichen Umständen beruht oder sonst von besonderer Bedeutung ist. In dem Genehmigungsverfahren ist zwischen den schutzwürdigen Belangen der Anwohner und den Interessen des jeweiligen Veranstalters und der Veranstaltungsbesucher abzuwägen. Kommt es zur Erteilung einer Genehmigung, werden regelmäßig die Lärmauswirkungen derartiger Veranstaltungen durch entsprechende Auflagen und Bedingungen auf ein für Anwohner zumutbares Maß begrenzt.

    Zum Schutz der Anwohner kommen zeitliche, örtliche und technische Regelungen in Betracht (z. B. Beschränkung der Dauer der Veranstaltung, Vorgaben über Aufstellungsort und Abstrahlrichtung von Lautsprechern, Angabe von einzuhaltenden Geräuschpegeln, Einmessung der Verstärkeranlage).

    Der erforderliche Antrag soll bei Großveranstaltungen vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

    Zuständig ist die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, da es sich um eine Veranstaltung von gesamtstädtischer Bedeutung handelt. Bei öffentlichen Veranstaltungen im Freien mit bezirklicher Bedeutung (wie z.B. sonstige Volksfeste, Straßenfeste, Bürgerfeste und Sommerfeste in Kleingartenkolonien) ist das örtliche Bezirksamt zuständig (s. Beispiel 2).

    Der erforderliche Antrag auf Ausnahmezulassung soll bei Großveranstaltungen sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde gestellt werden.


    Veranstaltungslärm - Beispiel 2:
    Lärmquelle: Straßenfest mit bezirklicher Bedeutung

    Ort der Handlung: Wohngegend

    Zeit: Sonntag, 18.00 Uhr

    Die Anwohner veranstalten einmal im Jahr ein Straßenfest, zu dem auch Verwandte und Freunde eingeladen werden. Neben Würstchenbraten, Bier- und Getränkeausschank wird auch Live-Musik durch eine Band geboten. Einige Anwohner fühlen sich in ihrer Sonntagsruhe (§ 4 LImSchG Bln) unzumutbar gestört. Außerdem haben die Veranstalter vergessen, für diese Veranstaltung vorher eine Genehmigung nach §11 LImSchG Bln zu beantragen.

    Durch ihre Vergesslichkeit haben die Veranstalter gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin verstoßen.

    V Vor der öffentlichen Veranstaltung im Freien ist gemäß § 7 LImSchG Bln ist, soweit von ihr störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind, rechtzeitig, vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung, ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach §11 LImSchG Bln zu stellen. Zum Schutze der Anwohner vor unzumutbaren Geräuschen können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden (s. Beispiel 1).

    Zuständig ist das örtliche Bezirksamt, da es sich um eine Veranstaltung von bezirklicher Bedeutung handelt.

    Bei öffentlichen Vergnügungsveranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung ist die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz zuständig (s. Beispiel 1).

    "Manche Leute wollen immer glänzen, obwohl sie keinen Schimmer haben."
    Heinz Erhard

  • Hi.

    die 99 dB stammen aus der DIN 15905-5. Sonst sind sie nirgends festgechreiben. Lärmschutz ist oft ein Thema das über kommunale Verordnungen geregelt wird. Eventuell hat Baden Württemberg aber auch eine Freizeitlärm-Richtlinie.

    FrankyS, das von dir zitierte gilt für Berlin aber nicht zwingend für andere Bundesländer

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Hi.

    die 99 dB stammen aus der DIN 15905-5. Sonst sind sie nirgends festgechreiben. Lärmschutz ist oft ein Thema das über kommunale Verordnungen geregelt wird. Eventuell hat Baden Württemberg aber auch eine Freizeitlärm-Richtlinie.

    FrankyS, das von dir zitierte gilt für Berlin aber nicht zwingend für andere Bundesländer

    Grüße
    awen

    Das sollte auch nur ein Beispiel sein...

    "Manche Leute wollen immer glänzen, obwohl sie keinen Schimmer haben."
    Heinz Erhard