ArbMedVV G25

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  • Hallo, ich brauche nochmals Eure Hilfe.

    Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die G25 "Führen und Steuern von Maschinen" und die G41 "Arbeiten mit Absturz" aus der Pflichtuntersuchung weggefallen.
    Wir möchten aber trotzdem die Untersuchungen durch einen Arbeitsmediziner durchführen lassen.
    Gibt es eine Verordnung oder Richtlinie worauf ich mich beziehen kann?

    Danke vorab für Eure Antwort

    Gruß Frank

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  • G41 und G25

    Die Verpflichtung, sich diesen Untersuchungen zu unterziehen, dient nicht der arbeitsmedizinischen Vorsorge, dem Erkennen und der Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen, sondern sie bezweckt allein die Feststellung der Befähigung bzw. Eignung der Beschäftigten für bestimmte Tätigkeiten. In diesen Fällen muss das Untersuchungsverlangen deshalb auf Rechtsgrundlagen außerhalb des Arbeitsschutzrechts gestützt werden. In Betracht kommen hier neben Rechtsvorschriften zum allgemeinen Schutz der Bevölkerung (z. B. Fahrerlaubnisverordnung), Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze. ..Diese Klarstellung der Rechtslage legt zugleich offen, dass die Kosten für „Pflichtunter-suchungen" bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten und bei Arbeiten mit Absturzgefahr nicht dem Arbeitsschutzrecht zugerechnet werden können.

    Horst

    Einmal editiert, zuletzt von eisenhuth (16. April 2010 um 08:48)

  • Hallo Frank,

    meines Erachtens waren die Untersuchungen auch vor der ArbMedVV reine Angebotsuntersuchungen. Das spielt aber eigentlich keine Rolle. Bei einigen meiner Kunden ist die Verpflichtung zur Teilnahme an Angebotsuntersuchungen über eine Betriebsvereinbarung mit der Personalvertretung geregelt. Wenn in der Personalvertretung vernünftige Leute sitzen, sollte das problemlos gehen. Ohne gewählte Personalvertretung ist dieser Weg natürlich nicht gangbar. Grundsätzlich kann der Unternehmer bei erwiesener Notwendigkeit der Untersuchung (Gefährdungsanlyse) aufgrund seines Direktionsrechtes die Untersuchung anordnen. Bei Verweigerung der Untersuchung trifft man sich dann im schlimmsten Fall vor dem Arbeitsgericht wieder...

    Interessant ist auch, dass der Betriebsarzt bei Angebotsuntersuchungen das Ergebnis (geeignet/nicht geeignet) dem Arbeitgeber nur mit Einwilligung des Untersuchten mitteilen darf. Anderenfalls wäre dies ein Verstoss gegen die ärztliche Schweigepflicht.

    Eine weitere Lösung stellt die Aufnahme der Verpflichtung zur Teilnahme an bestimmten Vorsorgeuntersuchungen in den Arbeitsvertrag dar.

    Das Thema ist im Moment ziemlich heiss. Wahrscheinlich finden sich auch im Internet einige Hinweise dazu.

    Gruß aus der Kurpfalz
    andreas68723

    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

    (Marie von Ebner-Eschenbach)