schriftliche Beauftragungen, wo dienen die?

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  • schriftliche Beauftragungen, wo dienen die?

    damit die Geräteführer vom Unternehmen beauftragt sind.

    Ist das Dokument dann ausschließlich nur für die BG im Falle eines Unfalls ?

    Haftet dadurch das Unternehmen mit der Unterschrift?

    Schlecht für den Mitarbeiter ?

    Welcher Sinn steckt dahinter?

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  • ...ich würde Dir gerne Antworten auf Deine Fragen geben, wenn Du in ganzen Sätzen sprechen könntest. Ausserdem wird eine Konversation sehr viel angenehmer durch hinzufügen einiger zentraler Vokabeln wie z.B. "Hallo" od. "Guten Tag"; "Bitte", "Danke", etc.

    In diesem SInne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo Michael ,
    Hallo Zusammen,

    Entschuldige, habe heute morgen einfach drauf losgeschrieben. :rolleyes:

    Warum ist die Beauftragung insbesondere schriftliche erforderlich?

    Wie es immer so ist, haben die Menschen immer etwas Angst,wenn Sie
    was gegenzeichnen müssen, in meinen Fall insbesondere meine Geräteführer.
    ( Kranfahrer, Gabelstapler usw.. )

    Ich weiss, das es die BG vorschreibt, gerade beim Gabelstapler eine
    schriftliche Beauftragung zu erstellen.

    Um alle zu beruhigen, dient nach meinen Verständnis, der Nachweis im
    Falle eines Falles als Dokument für die BG oder?

    Danke vorab für euere lieben Worte ;)

  • ...nix für ungut :)

    Also, das worüber wir hier reden ist die sog. Übertragung von Unternehmerpflichten. Dabei handelt es sich keinesfalls "nur" um ein Dokument zur Erfüllung berufsgenossenschaftlicher Forderungen, sondern um einen Vorgang, der bis ins Strafrecht hineinreicht.

    Dabei sind die BG Vorschriften nur der kleinere Teil. Viel interessanter ist hier ein Blick ins Ordungswidrigkeitengesetz (OWiG) als wesentliche Basis für die Organisation von Unternehmen und die sich daraus ergebende Pflichtenübertragung. Jeder Vorgesetzte in einem Unternehmen muss sich darüber klar werden, dass er nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, und zwar Unternehmerpflichten, besitzt.

    Eine davon ist z.B. die Pflicht, sich von der Eignung seiner MA für die zugeordneten Aufgaben zu überzeugen. Reicht diese Eignung nicht aus, kann ein solcher MA qualifiziert od. ausgebildet werden. Dies geschieht beispielsweise mit den von Dir angesprochenen Staplerfahrern. Mit einer schriftlichen Beauftragung dokumentieren letztendlich beide Seiten diesen Vorgang. Damit verbunden ist selbstverständlich auch eine besondere Verantwortung für den Geräteführer. Auch dies wird mit einer entsprechenden Unterschrift akzeptiert und dokumentiert.

    Also, eine solche Beauftragung sollte niemals "leichtfertig" ausgestellt werden in dem Glauben: "Dann hab' ich diesen Papierkram wenigstens erfüllt" da im Falle eines Falles ein Richter - und kein Technischer Aufsichtsbeamter - sehr genau prüfen wird ob die Voraussetzungen für eine solche Übertragung auch wirklich gegeben waren.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

    Einmal editiert, zuletzt von MichaelD (18. Februar 2010 um 12:33)

  • Hallo Michael,

    in Nachhinein ist man immer schlauer.

    Meine Leute erhalten die entsprechende Ausbildung,Einweisungen und Unterweisungen, dennoch ist nicht auszuschließen das Fahrfehler entstehen
    können allein Wohlbefinden des Menschen, Unachtsamkeit ,usw... entstehen.
    Wir sind alle keine Roboter.

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  • mit Verlaub, eine schriftliche Erlaubnis ein Fahrzeug zu bewegen hat nichts mit Unternehmerprflichten übertragen zu tun.

    Ein Gabelstapler sollte am besten einen Gabelstaplerschein machen, dann kann er nachweisen dass er befugt ist das Gerät zu steuern. In dem Fall benötigt er dann auch nicht noch eine zusätzliche Erlaubnis des Unternehmers.

    Bei andern Fahrzeugen und vor allem dem Kran ist es wichtig dass er eine gründliche Einweisung in das Fahrzeug bekommt. Bei einem Kranführer sollte das ein bißchen mehr als nur die bedienung des Krans beinhalten, siehe hierzu die UVV BGV D6. Hier sind die Pflichten eines Kranführers unter §30 klar vorgegeben. Diese sollte er also schon kennen. Und dann natürlich die Handzeichensprache die notwendig ist zwischen Einweiser und Kranführer.

    Und erst wenn er diese ganzen Belehrungen erhalten hat (und sie auch verinnerlicht hat, bei uns muss ein Kranführer eine Prüfung ablegen), dann kann der Unternehmer ihn als eine befähigte Person bezeichnen und ihm eine sogenannte Fahrerlaubnis erteilen. Das ist nicht nur relevant für die BG, im Falle eine Unfalls interessiert sich sicherlich auch die Polizei und die Gewerbeaufsicht dafür ob die Person im Führerhaus überhaupt befugt war.

    gruß
    Andrasta

    Einmal editiert, zuletzt von Andrasta (18. Februar 2010 um 13:12)

  • da muss ich Dich korrigieren - das hat es sehr wohl. Einen sichern Betrieb von Flurförderzeugen usw. zu garantieren ist orginäre Führungsaufgabe. Um dieser gerecht zu werden ist eine entsprechende Organisation der Arbeitsabläufe und Verantwortlichkeiten durch die Hierarchieebenen erforderlich (Stichwort: Organisationsverschulden). In letzter Konsequenz heisst das auch eine rechtssichere Beauftragung von Staplerfahrern. Bei genauem Hinsehen wirst Du feststellen, dass ich dies auch in meinen vorherigen Ausführung auf die Hierarchie bezogen habe. Der Staplerfahrer selbst ist hier nicht angesprochen.

    Desweiteren kann und darf niemand im Verantwortungsbereich eines Unternehmens ein solches Furförderzeug ohne schriftliche Beauftragung des Unternehmers führen - völlig egal welche "Scheine" er wo gemacht hat. Diese Beauftragung kann und sollte sogar zwischen unterschiedlichen Staplern differenzieren. Stapler ist nämlich nicht gleich Stapler. So darf in unserem Betrieb beispielsweise nicht jeder, der beauftragt, und damit berechtigt, ist den 2,5 t Stapler zu fahren auch auf den 16 Tonner.

    Manfred: Natürlich können immer Fehler passieren - umso wichtiger ist daher die Prävention. Ausbildung, Schulung, Organisation und Prüfung.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo SiFas,

    MichaelD und Andrasta haben beide einen wichtigen Aspekt des rechtssicheren Betriebes erwähnt:
    - Fähigkeiten, Befähigung
    - Beauftragung, Befugnis

    Und für beide Bereiche ist es sowohl im Interesse des Arbeitnehmers, als auch des Arbeitgebers, dies schriftlich zu fixieren.
    Bei der Befähigung erfolgt dies üblicherweise durch ein Zeugnis, z. B. den Staplerführerschein. Bei den Befugnissen gibt es leider oft einen Graubereich, der von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich ist.

    Natürlich gilt vor Gericht auch eine mündliche Vereinbarung oder die "betrieblichen Gepflogenheiten".
    Aber alle Beteiligten haben bei mündlichen Absprachen das Problem der Nachweisbarkeit. Hier steht dann oft Wort gegen Wort.
    Und wie oben schon erwähnt, die Konsequenzen gehen hier bis in das Strafrecht.

    Wichtig: In der Vereinbarung werden die beiderseitigen Rechte und Pflichte festgelegt, z. B. auch die Zuständigkeit für Wartung eines Staplers.
    Sittenwidrige Pflichten, z. B. die Forderung keine Fehler zu machen, halte ich für nichtig.

    Neben der BG und der staatlichen Gewerbeaufsicht interessiert sich auch immer mehr der Sachversicherer für eine klare betriebliche Regelung der Befähigungen und Befugnisse.

    Ich kann nur nochmals auf das Buch "Führungswissen Arbeitssicherheit" hinweisen:
    Klick mich
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Oha, ja, da ich in meinem Alltag nicht so dermaßen viel mit Staplern zu tun habe war mir die Unterscheidung nicht so bewußt. Aber du hast natürlich völlig recht.

    Eine Unterscheidung ist aber zu machen zwischen wer ist der Beauftragende und wer der beauftragte. Wenn der Unternehmer selber dejenige ist der seine Fahrer egal welchen Gerätes beauftragt, so bedarf es keiner übertragung von Unternehmehrpflichten.

    anders wenn es jemand anderes ist, dieser sollte dann schon wissen worauf er sich einläßt wenn er anstelle des Unternehmers/Inhabers/Geschäftsführers eine solche Befugnis unterzeichnet.

    Ganz ganz heikle Sache, wenn was schief geht.

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