Hallo Zusammen,
gibt es ein Gesetzt bzw. Ausnahmeregelung, dass ein Azubi schon mit 16 den Staplerschein machen darf.
Für Antworten und Infos wäre ich sehr dankbar.
Grüße vom Bodensee
Staplerschein mit 16
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bodenseesifa -
4. September 2009 um 11:18 -
Erledigt
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Hallo bodenseesifa
Grundsätzlich gilt Nach BGI 545:
Gabelstaplerfahrer müssen
"mindestens 18 Jahre alt sein",aber nach BGG 925 gibt es eine Anmerkung zum Mindestalter 18 Jahre:
Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte der Aufsicht führende und die Dauer der Ausbildung - in der Regel nicht mehr als 3 Monate - schriftlich festgelegt sein.
Mit freundlichen Grüßen
sami
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*zustimm*
Die BGV D27 (in ihrer Wertigkeit ja höher als BGI oder BGG) besagt Gleiches, zusätzlich als Durchführungsanweiseung:
" Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern.
Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsicht führenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsichtführende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern."Gruß
Markus
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Hallo zusammen,
wir machen es so:
Auch Azubis, die noch nicht 18 sind, machen den Staplerschein wenn es sich anbietet, werden aber nicht beauftragt sondern fahren im Rahmen der Ausbildung gem BGV D27.
Es steht meines Wissens niergends, dass die Ausbildung (Staplerschein) erst mit 18 gemacht werden darf.
Gruß
Puma
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Hallo Puma,
Sami hat ja oben die RGL schon erwähnt.
Ich glaube aber zu ahnen, worauf du hinaus möchtest. Da steht in der Tat immer geschrieben (BGV D 27, BGG 925, BGI 545), dass Personen zum selbstständigen Führen von FFZ ein Mindestalter von 18 Jahren haben müssen (...und verschiedenes nachgewiesen sowie bestimmte Befähigungen mitbringen müssen...). Nun könnte man ja den 17- Jährigen ausbilden, der sich nicht in Ausbildung (beruflich) befindet – und der fährt aber eben erst ab 18 (analog Pkw-Führerschein ab 17). Das steht tatsächlich nicht geschrieben. Außer, dass er ja, um den Ausbildungsnachweis erhalten zu können, u.a. eine praktische Prüfung zu absolvieren und zu bestehen hat. Sinn der Prüfung ist, dass er seine erlernten Kenntnisse im Rahmen der praktischen Prüfung unter Beweis zu stellen hat. Den Stapler muss er dazu selbst – also eigenverantwortlich – führen.
Also entweder Azubi – und zu den dann festgelegten Bedingungen, oder ab 18. Sonst wird es meiner Ansicht nach nichts.VG Martina
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Hallo Martina,
in der DV zur BGV D 27 § 7 Abs.1 steht:
"Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen
Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet,
dass seitens des Aufsicht führenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben
sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsicht führende hat sich regelmäßig von der
ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern."1. die Ausbildung zur Erlangung des Staplerscheins gehört zu den berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken. Bei uns jedenfalls.
2. auch die abschließende Prüfung erfüllt die o.g. Kriterien: Es ist eine beschriebene und vorgegebene Aufgabe. Sie ist örtlich und zeitlich begrenzt und steht unter Aufsicht des Prüfers der sich während der kompletten Aufgabe von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages überzeugt.
Ich denke zwischen selbst fahren und selbständigem / eigenververantwortlichem Fahren ist bei der Prüfungsfahrt unter Berücksichtigung der DA BGV D 27 schon ein Unterschied.
Gruß
Puma
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Hallo Puma,
dann haben wir vielleicht aneinander vorbei geredet, oder eher geschrieben.
Bei unter 18-Jährigen, die in berufsbildbezogener Ausbildung stecken, ist das völlig unstrittig. Mir ging es um die, die keine Azubis sind. Die können dann mit 16 den Staplerschein machen? Dürfen dann aber 2 Jahre nicht beauftragt werden? Ich glaub das nicht so recht. Auch aus haftungsrechtlichen Fragen heraus nicht.
Das muss ich gedanklich nochmal ins Reine sortieren. Werde da nochmal nachlesen. Vielleicht kann ja einer unserer Staplerfahrer-Ausbilder mal was dazu schreiben?Viele Grüße
Martina -
Hallo zusammen,
...vielleicht mal ein Ansatz in eine andere Richtung. Ausbildung, "Staplerschein" und Fahrauftrag sind ja unterschiedliche Paar Schuhe, da eine abgeschlossenen Fahrausbildung incl. erfolgreicher Prüfung ja nicht automatisch das Recht zum Führen eines Flurförderzeuges beinhaltet.
Für mich heißt das, dass eine Ausbildung auch für unter 18-jährige erfolgen darf, ein Fahrauftrag aber nicht vor Erreichung des 18ten Lebensjahres ausgestellt werden darf. Also: Ausbildung unter Aufsicht, wie ja bereits disskutiert aber kein Fahrauftrag.
In diesem SInne
Der Michael -
Zitat
Original von MichaelD
Hallo zusammen,
....
Für mich heißt das, dass eine Ausbildung auch für unter 18-jährige erfolgen darf, ein Fahrauftrag aber nicht vor Erreichung des 18ten Lebensjahres ausgestellt werden darf. Also: Ausbildung unter Aufsicht, wie ja bereits disskutiert aber kein Fahrauftrag.In diesem SInne
Der MichaelTja, so scheint es in der Tat zu sein.
Wobei sich mir der Sinn nicht erschließt. Ein Staplerfahrer, der 2 Jahre keine Fahrpraxis hat, ist geschenkt.
Aber ich glaube, dass wir wohl eher das "hohe C" diskutiert haben. Wohl eine sehr theoretische Variante, die praktisch wenig Sinn macht.
Vielleicht kann ja trotzdem mal noch einer unserer FFZ-Ausbilder ein Statement abgeben?Viele Grüße
Martina -
Gut, dann will ich mal.
Auch ich würde die rechtliche Seite so beleuchten, daß der minderjährige Azubi keinen Schein bekommt. Was allerdings die mögliche 2-jährige fehlende Praxis anbetrifft, möchte ich mal das Vorgehen in den einzelnen Firmen abfragen.
Zunächst gehe ich davon aus, daß ein Lehrling keinesfalls bereits im 1. Lehrjahr Stapler fahren und somit lernen muß. Damit würde ich frühestens im 2. Jahr anfangen lassen. Außerdem hat der Ausbilder bei Staplerbetrieb immer mind. in Ruf- und Sichtweite zu sein, sodaß er im Streßfall (hoffentlich kein Ernstfall ;)) sofort zur Stelle ist. Unter diesen Voraussetzungen kann der Azubi Stapler fahren ohne Schein und Beauftragung, da es im Lehrplan bestimmt vermerkt ist.
Wann und von wem der Staplerschein nach Erreichen des 18. Lebensjahres ausgehändigt wird (sofern der Azubi-Ausbilder nicht gleichzeitig FFZ-Ausbilder ist), ist vermutlich fallabhängig. Zumindest würde ich fallabhängig entscheiden.Reicht das als Äußerung?
Gruß
Markus
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Hallo Markus,
vielen Dank für deine Erklärung.
Um ehrlich auf deine Frage zu antworten..., naja nein. Reicht nicht. Wie sich das mit den regulären Auszubildenden verhält, das ist ja eigentlich klar. Es ging vielmehr um die jungen Menschen, die keine Azubis i.S. von Berufsausbildung sind. Also ein 16-jähriger AN. Den könnte man ja als Staplerfahrer ausbilden, dürfte ihn dann aber 2 Jahre lang nicht beauftragen, bis er 18 J. ist. Wenn er dann sein Mindestalter erreicht hat, dann darf er beauftragt werden.
Die Kernfrage ist, darf dieser 16 jährige als Staplerfahrer ausgebildet werden, wenn er sich n i c h t in Berufsausbildung befindet?Viele Grüße
Martina -
In dem Fall: nein.
Obwohl es vermutlich auch hier nach Absprache reichlich Ausnahmefälle gibt.Gruß
Markus
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Hallo Martina,
ich würde aus meiner Erfahrung als Gabelstaplerausbilder sagen, dass eine Ausbildung ohne anschließenden Einsatz in der Praxis keinen Sinn ergibt (auch bei Erwachsenen nicht).
Das ist vergleichbar mit dem Autoführerschein. Man kann nur die Grundregeln für sicherheitsgerechtes Verhalten vermitteln aber die Fahrpraxis, die letztendlich für das sichere Führen eines Fahrzeugs nötig ist, kann durch die Ausbildung nicht ersetzt werden.
Die andere Seite ist, dass sehr viele Auszubildende schon im 2. oder 3. Ausbildungsjahr 18 Jahre alt werden (z.B. wg. Realschulabschluss) und dann darf der Fahrauftrag ja erteilt werden.LG
Sami
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Ich möchte noch zusätzlich den §22 des Jugendarbeitsschutzgesetzes anführen:
§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) lautet:
(Auszug)
„§ 22 Gefährliche Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
1. …,
2. …,
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von
denen anzunehmen
ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden
Sicherheitsbewusstseins
oder mangelnder Erfahrung nicht
erkennen oder nicht abwenden können,
4. …,
5. …,
6. ... ,
7. ... .
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,
soweit
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet
ist und
3. … .
(3) ... “ -
Bei uns haben wir es so geregelt das der Azubi erst 18J sein muss bevor er zum Gabelstaplerfahrer ausgebildet wird.
Unser Ausbilder ist der Meinung das er von außen nicht eingreifen kann ohne sich selbst zu gefährden wenn der Azubi mit einem mal einen Bleifuß bekommt! Er kann weder auf die Lenkbewegung, das Gaspedal oder die Bremse einwirken - wir haben keinen Fahrschulstapler, somit muss der Aspirant warten bis er 18 ist.Beim Kran sieht das allerdings anders aus, da bilden wir auch die Azubis vor dem 18'ten aus, dann muss aber immer einer daneben stehen!
Gruß Ralph
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Hallo ihr Lieben,
zunächst erstmal vielen herzlichen Dank für eure Antworten. (Sorry, dass meine heute erst erfolgt.... )Grundsätzlich kann man`s ja kurz und schmerzlos zusammenfassen. Der 16 jährige dürfte theoretisch ausgebildet werden, dürfte praktisch aber nicht fahren. (also schade ums Geld...) Jugendschutz..., na klar, da hätte gerade ich eigentlich selbst drauf kommen müssen Danke Markus, guter Hinweis.
Danke euch allen, für die schöne Diskussion! Eine von der Sorte, die wirklich Spass gemacht hat und zielführend war.
Viele liebe Grüße
Martina -
Hi,
gern geschehen. Bin ja auch immer offen für amüsante und gleichzeitig informative Diskussionen, sofern es sich nicht um Paragrafenreiterei handelt
Gruß
Markus
PS: Darf ich auf meinen Fred zu den gesuchten Betriebsanweisungen hinweisen?