Beiträge von sami

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    Hallo Martina,

    es ist tatsächlich so, dass im innerbetrieblichen Werksverkehr keine Mindestprofiltiefe für die Reifen von Flurförderzeugen vorgeschrieben ist. An den Reifen ist die Verschleißgrenze bzw. Verschleißindikator angebracht der anzeigt, wann der Reifen gewechselt werden muss. Es gilt für den Staplerfahrer natürlich immer der Grundsatz, dass er seine Fahrweise den Fahrbahnverhältnissen anpassen muss, und d.h. natürlich auch, dass er bei nasser Fahrbahn und glatten Reifen entsprechend langsam fahren muss. Gefährlich wird es meiner Meinung nach, wenn ich mit einem Stapler, mit glatten Reifen, nasse Rampen befahren muss (ich hatte schon mal so einen Unfall). Da ist aus Sicherheitsgründen unbedingt ein Reifenprofil erforderlich. Auf ebenen Böden ist, auf Grund des hohen Gewichts und der relativ kleinen Geschwindigkeit die ein Stapler fahren kann und natürlich mit angepasster Fahrweise, kaum mit Gefahren durch profillose Reifen zu rechnen. Natürlich kann im Einzelfall, das muss durch Augenschein vor Ort entschieden werden, Profilreifen notwendig sein. Zum Beispiel, wenn der Fahrweg im Freien bei Nässe sehr rutschig wird weil er eine sehr glatte Oberfläche hat und der Verschmutzungsgrad sehr hoch ist.

    Viele Grüße

    sami

    Hallo Ratte1802,

    ich sehe das Problem ganz anders.
    Fi Schutzschalter misst die Summe der hin und rückführenden Ströme der Außenleiter, d. h. er löst bei einem Differenzstrom (Ableitung über Erde) größer 30 mA aus. Daraus folgt, dass irgendwo ein gefährlicher Fehlerstrom besteht. Bei hohen Anlaufströmen würde die Sicherung fallen.
    Außerdem, ob ein Fi Schutzschalter notwendig ist oder nicht, würde ich mit dem örtlichen Elektroversorgungsunternehmen abstimmen.

    sami

    Hallo Niko,

    (schön, dass ich nicht vergessen habe, dass man Dich mit k und nicht mit c schreibt)

    ein Konsignationslager ist für uns nicht interessant, da wir mehrere Niederlassungen haben und uns auch mehrerer Lieferanten bedienen.
    Mich interessiert aber trotzdem, wie lange Schutzschuhe gelagert werden dürfen, Unser Stammlieferant konnte die Frage auch nicht befriedigend beantworten.

    Trotzdem vielen Dank und schöne (frühlingshafte) Grüße aus dem Süden

    sami

    Hallo Niko,

    vielen Dank für die Antwort, aber ich habe mich falsch ausgedrückt.
    Mir, bzw. unserem Auditor, geht es nicht um die ausgegebenen Schuhe, sondern um die Gelagerten.
    Die ausgegebenen Schuhe werden bei uns sowieso sehr großzügig und nach Bedarf ersetzt.
    Alles was ich bisher zum Thema gefunden habe ist sehr vage.
    Es läuft wahrscheinlich darauf hinaus, dass man nur Schuhe ausgeben darf, von denen zu erwarten ist (nach Gefühl oder Erfahrung und Sichtprüfung), dass sie den Anforderungen stand halten.
    sami

    Hallo Sifapagenutzer,

    ich bräuchte mal Eure Hilfe.

    Unser letzter Auditor hat bemängelt, dass das Verfalldatum unserer PSA speziell unserer Schutzschuhe kontrolliert werden muss. Ich finde aber ganz unterschiedliche Infos bezüglich der Haltbarkeit von Schutzschuhen.
    Die gehen von 3 Jahren Höchstlagerungsdauer bei Polyurethan, über 10 Jahre für „andere Typenlehre von Schuhen“ (Zitat Datenblatt), bis zu unbegrenzt, ich zitiere :
    “Auf Grund zahlreicher Ursachen (Feuchtigkeit während der Lagerung und Strukturveränderung des Materials im Laufe der Zeit) ist es unmöglich ein Verfalldatum anzugeben.“ Ende Zitat.
    Meine Fragen: Gibt es eine gemeingültige Regel / Verordnung über Haltbarkeit von Schutzschuhen?
    oder ...
    ... muss ich die Haltbarkeit unterscheiden nach Hersteller ?
    Ich danke Euch schon mal im Voraus für Eure Antworten

    sami

    Hallo Dental,

    das ist ein richtiger Spezialfall, wobei man mit der üblichen Vorgehensweise ans Ziel kommen müsste.
    Übliche Vorgehensweise ist: Gefährdungsbeurteilung und die Beschreibung der daraus resultierenden Schutzmassnahmen. Ich denke, dass der Tierarzt, auf Grund seiner Ausbildung, am Besten die Gefährdungen und die notwendigen Schutzmassnahmen bzw. Schutzausrüstungen, beschreiben kann. Der Umgang mit "gefährlichen Tieren" wird auch ein Bestandteil seiner Ausbildung sein.

    Eine Musterlösung kann ich leider nicht bieten, nur diese Anregungen.

    Mfg

    sami
    :005:

    Hallo Amaranth,

    das Beispiel mit der Schere ist im Prinzip kein Problem. Meiner Meinung reicht für diese Art von Gefährdungen, d. h. bei denen der Grad der möglichen Verletzung sehr gering ist, ein Hinweis im Rahmen der jährlichen Unterweisung, die technischen Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden.
    Anders ist es z. B. mit dem Bürodrehstuhl. Wenn der als Aufstiegshilfe benutzt wird und man stürzt, ist das mögliche Maß der Verletzung erheblich höher und dadurch muss auch die entsprechende Schutzmaßnahme „wirksamer sein“, d.h. mit einer Unterweisung allein ist es nicht getan.

    Schöne Grüße aus dem verschneiten München.


    sami :D

    Hallo,

    das Problem besteht hier meiner Meinung nach in der Bewertung der Schuld durch das Gericht. Wenn die grobe Fahrlässigkeit festgestellt wird, besteht Anspruch auf Schadensersatz. Aus der Beschreibung des Unfalls halte ich es für grob fahrlässig wenn eine Luke offen gelassen wird, durch die man 5 m abstürzen kann. Eine Gefährdungsanalyse müsste entsprechende Schutzmassnahmen zur Folge haben, die so einen Unfall verhindern müssten.

    sami

    Hallo Zipfulant,

    der Link, auf den Du verweist, bestätigt genau was ich gemeint habe, dass nur Erste Hilfe Leistungen ins Verbandbuch eingetragen werden und keine Wegeunfälle, bei denen der Verunfallte gar nicht in der Reichweite des Ersthelfers im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände ist.


    Oder verstehen wir uns irgendwie falsch ?


    sami

    Hallo Zipfulant,

    so wie ich dei BGV A1 verstehe, ist allein die Erste Hilfe Leistung im Verbandbuch zu dokumentieren. BGV A1 § 24 /6.
    Bei einem Wegeunfall wird eine Unfallmeldung erstellt, wenn es ein meldepflichtiger Unfall ist. Erste Hilfe wird ja nicht geleistet.

    sami

    "Was ist dann bei einem Wegeunfall ohne Arbeitsunfähigkeit zu tun ?"

    Ich würde sagen, nachdem es kein meldepflichtiger Unfall ist, ist auch nichts weiter zu tun, als vielleicht eine Aktennotiz falls "Spätfolgen" auftreten sollten.

    sami

    Hallo MST,

    was sind bei Dir Vorgesetzte ? Schließt das Vorarbeiter mit ein ?
    Ich hatte mal einen schweren Arbeitunfall und da wurde von Seiten der BG und der Polizei gegen den Aufsichtsführenden und Anlagenbetreiber ermittelt. Aufsichtsführender ist in der Regel auch der Vorarbeiter.


    sami

    Hallo Sibevio,

    wir hatten etwas Ähnliches zu tun (eine Hauswand streichen, ca. 5-6 m hoch) und haben uns einen Hubsteiger ausgeliehen. Damit ist ein gefahrloses Arbeiten zu jeder Zeit möglich. Die Kosten dürften sich auch in Grenzen halten, wenn man rechnet was eine Malerfirma verlangen würde oder wenn der Mann abstürzt.
    Zudem muss man vor allem an die Vorarbeiten (Spachteln, Ränder vorstreichen) denken, die können nicht mit Teleskopstangen ausgeführt werden.

    Vielleicht konnte ich helfen

    sami

    Wenn ich mich nicht irre dann müsste eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bei einer Stadt vom Grundberuf Sicherheitsingenieur sein und dadurch in einer wesentlich höheren Entgeldgruppe angesiedelt sein. A 4 ist doch Verwaltungsangestellter, oder ?

    Ich kann mich auch täuschen.


    sami