Sprühdosen lagern

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  • Wir haben hier an verschiedenen Standorten eine gewisse Anzahl von Sprühdosen verschiedenster Art so wie 10L und 5L Kanister, alle sind aber Hochentzündlich!
    An den Meisten Standorten/Bereichen haben wir einen Gefahstoffschrank angeschafft und lagern dort diese Gebinde.
    Bei der Beurteilung habe ich mich an die TRBF 20 und dem Anhang L (Sicherheitsschränke) gehalten.
    Nun ist es so das aber ein MA an einem Standort der Meinung ist das sie dort keinen Sicherheitsschrank für die dort ca. 30-50 Dosen und die zwei Kanister benötigen, wo anders haben die das auch nicht! X(

    In der TRBF stehen die max zulässigen Lagermengen, abhängig von der Lagerklasse drin, aber nicht ab welcher Menge überhaupt ein Sicherheitsschrank von nöten ist.

    Nun meine Frage, meine Suche hat da leider nichts ergeben, wo steht geschrieben ab welcher Menge ein Sicherheitsschrank erforderlich ist?

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

    Einmal editiert, zuletzt von Ralph-HF (5. August 2009 um 09:04)

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  • Hallo Ralph,
    mit dem Anhang L der TRbF 20 liegst du richtig. Die direkte Festlegung „unter Verschluss zu lagern“, kenne ich nur von giftigen Stoffen.
    Ein Sicherheitsschrank/ Gefahrstoffschrank ist immer dann gefragt, wenn die Lagerung von Gefahrstoffen entweder in Arbeitsräumen erfolgen soll, oder die gelagerte Menge die Grenzen des (nur!) Lagerraumes übersteigt. (aus Brandschutzgründen nicht dafür ausgelegt)
    Die TRG 300 enthält Informationen zur Lagerung von Druckgaspackungen. (bestimmte Stoffe dürfen außerdem nicht zusammen gelagert werden)
    Hänge mal ein Merkblatt über Lagerung von Kleinmengen an, in dem sind die Fundquellen aufgeführt.
    Außerdem gibt eine BGI 646 „Schutzmaßnahmen...Druckbehälter“ oder so ähnlich.
    Hoffe, damit kommst du erstmal ein Stück weiter. Vielleicht hat ja hier die „Brandschutzabteilung“ noch weitere Hinweise.

    PS. Hoffe, deine 10000 Km-Reise war schön?

    Viele Grüße
    Martina

  • Hallo Martina

    Das sieht schon sehr gut aus, ist eine schöne Übersicht über die Vorschriften im Bezug auf das Lagern von Gefahrstoffen, danke!

    Der Urlaub war super, nur, wie sollte es auch anders sein, viel zu kurz. Zweiten Tag wieder im Büro, auf dem Schreibtisch einen Haufen Post, das Mailpostfach brechend voll und ich könnte schon wieder Urlaub gebrauchen :D

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

  • Hallo Ralf,
    nach meinem Wissen darf man nur den benötigten Tagesbedarf an der Arbeitsstelle vorhalten.
    Größere Mengen und nicht täglich benötigte Spraydosen gehören in ein Lager.

    Beim Lager muß man sich entscheiden:
    - Passives Lager
    - Aktives Lager

    Es geht dann um Lüftung, Zusammenlagerungsverbote, Ex-Zonen usw.
    Wir haben in den Werkstätten Gefahrstoffschränke mit und ohne Lüftungsanlagen.

    Gruß aus Möchengladbach

    Leo

    vG

  • Hallo Leo,

    so sehe ich das auch!
    Die von mir angesprochenen Spraydosen und Kanister werden gelagert, ist also mehr als der Tagesbedarf und lagert länger als 24 Stunden.
    Es ist eher eine aktive Lagerung, d.h. angebrochene Spraydosen werden Abends wieder in den Schrank gestellt, aus den Kanistern wird per Handpumpe nur die benötigte Menge entnommen.

    In den Vorschriften wird von Lagerräumen gesprochen, solche Lagerräume haben wir aber nicht. Daher haben wir uns Sicherheitsschränke angeschafft, (teilweise mit techn. Lüftung nach TRbF 20 L, incl. Ex-Beurteilung)

    Zitat

    Wir haben in den Werkstätten Gefahrstoffschränke mit und ohne Lüftungsanlagen.


    Also wie bei euch auch!
    In der TRbF wird auch von max. Lagermengen abhängig von der Verpackung und der Lagerklasse gesprochen (die Beachtung des Zusammenlagerungsverbotes wird bei uns natürlich berücksichtigt), nicht aber ab welcher Menge die Vorschriften einzuhalten sind.

    Sind die Sicherheitsschränke mit den Lagerräumen "gleich zu setzen"?
    Wenn ja, würde ich das so interpretieren das selbst bei "kleinen" Mengen ( 20 - 50 Sprühdosen und zwei Kanister a. 25L (alles hochentzündlich, teilweise reizend und/oder gesundheitsschädlich)) nichts in einem normalen Stahlbüroschrank zu suchen haben, auch nicht in Schreibtischschubladen!
    Dafür brauche ich eben aussagekräftige Vorschriften, da es hier einen gibt der meint das ein normaler Stahlschrank ausreichend ist.


    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

    Einmal editiert, zuletzt von Ralph-HF (6. August 2009 um 08:35)

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  • Hallo Ralf

    Sind die Sicherheitsschränke mit den Lagerräumen "gleich zu setzen"?

    Der Sicherheitsschrank dient zur Lagerung von kleineren Mengen mit den Maxi-Mengen nach TRBF 20 L unter 3.2.

    Der Gefahrstoffschrank muß gem. DIN 14470 Ausführung F90 entsprechen.

    Infos gibt es auch bei Asecos und Denios:

    http://www.asecos.com/cms.de/index.php?pid=335&Tid=340
    http://www.denios.de/themen/coID/18…setzgebung.html

    Man sollte die Argumentation an der Lagerung am Arbeitsplatz festmachen.
    Große Lösung ist ein entsprechendes Lager
    Kleine Lösungen im Arbeitsraum sind Sicherheitsschränke

    Gruß Leo

    vG

    2 Mal editiert, zuletzt von Leo vG (6. August 2009 um 10:04)

  • Zitat

    Original von Leo vG

    Große Lösung ist ein entsprechendes Lager
    Kleine Lösungen im Arbeitsraum sind Sicherheitsschränke

    Gruß Leo

    So werde ich das denen auch verkaufen!
    Danke!

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

  • Hallo zusammen,
    man muss hier zwischen Arbeitsplatz und Arbeitsräumen unterscheiden. Natürlich wird am Arbeitsplatz nicht gelagert. In Arbeitsräumen sieht das anders aus.

    Viele Grüße
    Martina


    Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
    (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
    Vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S 3758 )
    geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S 3855),
    durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S 1577)
    durch Artikel 442 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom
    31. Oktober 2006 (BGBl. I S 2407)
    durch Artikel 4 der Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und
    2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und
    Vibrationen vom 6. März 2007 (BGBl. I S 261)
    und
    durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S 2382)
    und
    durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S 2768 )
    .....

    § 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer
    Gefährdung (Schutzstufe 1)
    .....
    6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die für die
    betreffende Tätigkeit erforderliche Menge,....

    Die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Gefährdung der Beschäftigten ist so
    gering wie möglich zu halten..
    ......
    (6) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche
    Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei Vorkehrungen zu treffen,
    um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe
    oder zur sofortigen Verwendung müssen die mit der Verwendung verbundenen
    Gefahren und eine vorhandene Kennzeichnung nach Absatz 4 erkennbar sein.
    ....
    (8 ) Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und Behältnisse, die geleert worden
    sind, die aber noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sind sicher zu
    handhaben, vom Arbeitsplatz zu entfernen, zu lagern oder sachgerecht zu
    entsorgen.
    ......
    1.5 Lagervorschriften
    (1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen
    nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der
    Beschäftigten oder anderer Personen führt.
    (2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung
    mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen
    erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.
    .....

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois