Schriftliche Unterweisung

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  • Hallo und schöne Grüße von der Alb.
    Ein Kunde möchte von mir eine Allg. Sicherheitstechnische Unterweisung haben, die er seinen Mitarbeiten vorlegen, die sich das durchlesen, unterschreiben und ihm dann wieder geben. Somit hätte er seine Unterweisungspflicht erfüllt .
    Ich selber halt da nicht so viel davon, aber gut. Möglich ist es.
    Hat einer von Euch damit Erfahrung ?
    Hat jemand Muster das ich mal sehen kann, was es da so gibt ?
    Was haltet Ihr davon ?

    LG
    Michael Kasper

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    Nicht jeder der viel redet, sagt auch viel !

    2 Mal editiert, zuletzt von Michael Kasper (24. Mai 2009 um 01:23)

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo Michael,

    naja, grundsätzlich halte ich von solchen aktionen garnichts, aber wenn der kunde es so will................
    Ich würde deinen kunden versuchen, davon zu überzeugen das es nicht sinnvoll ist.

    Eine mir bekannte möglichkeit ist die "Unterweisung interaktiv CD-ROM " vom Universum Verlag.
    Ich selber hab diese online-unterweisung noch nicht getestet.

    gruß
    toni

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
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    (Sapere aude)

  • Ja, ich halt davon auch nichts, gar nichts. Aber der Kunde ist König. Von so CDs will er auch nichts wissen, schwerer Fall. Er will so wenig wie möglich Zeit dafür nützen. Und das würde bei einer CD nicht der Fall sein. Da muss man sich auch Zeit nehmen.
    Durchlesen können die Mitarbeiter das in der Pause oder wie auch immer......

    LG
    Michael Kasper

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    Nicht jeder der viel redet, sagt auch viel !

  • Hallo Michael,
    sehe das auch so. Diese Art der Unterweisung ist auf keinen Fall zielführend. Die BGR A1 sagt unter 2.3.2 zum § 4 „Unterweisungen der Versicherten“:

    2.3.2 (2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln. Die Inhalte sind so zu vermitteln, dass sie von den Versicherten verstanden werden. Ist eine sprachliche Verständigung nicht ausreichend, sind andere geeignete Kommunikationsmittel, z.B. Skizzen, Fotos, Videos, einzusetzen. Ein Aushändigen der Vorschriften oder Regeln reicht nicht aus. Der Unternehmer hat sich zu vergewissern,
    dass die Versicherten die Inhalte verstanden haben.
    Dies kann z.B.
    -durch das Stellen von Verständnisfragen an den Versicherten,
    -durch Vorführenlassen des Handlungsablaufs durch den Versicherten,
    -durch Beobachtung der Arbeitsweise des Versicherten erfolgen.

    Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln:
    Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien durchzuführen. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass die
    -Unterweisungsinhalte arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden,
    -eine Verständnisprüfung
    und
    -ein Gespräch zwischen Versicherten und Unterweisenden jederzeit möglich ist.

    Mit der Unterweisung in elektronischer Form hat man sich der Zeit angepasst und lässt neben der „herkömmlichen“ Form auch diese zu. Gerade aber die Hinweise auf Verständnisprüfung und Gespräch verstehe ich so, als das diese Dinge sichergestellt – und immer noch fester Bestandteil der Unterweisung sein müssen. Wie wird das dann aber umgesetzt, wenn ich den MA nur den Zettel in die Hand gebe?
    Oder bin ich da jetzt auf dem Holzweg?

    Die BGR gibt auch einen Hinweis zum Arbeitssicherheitsgesetz § 12, dass die Unterweisungen während der Arbeitszeit zu erfolgen haben.

    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
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    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

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