Schutzeinrichtungen bei Altanlagen

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  • Hallo zusammen,
    ich hätte da mal eine Frage:

    Es geht um eine Altanlage bei der ein Sicherheitskonzept (Türen mit Zuhaltung, Lichtschranken usw.) nachgerüstet werden soll.
    Nun bräuchte ich irgendwas greifbares um den Vorgesetzten des Bereiches zu übrzeugen.
    Hätte da jemand einen Ansatzpunkt zum argumentieren?
    Im Anhang 1 der BetrSichV Punkt 2.8 habe ich auch schon etwas gefunden. Gibt es da Fristen, dass die Umsetzung für Altanlagen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hat?

    Ich bin für jeden Tip dankbar.

    Man wächst mit seinen Aufgaben,
    oder geht daran zu Grunde.

    mfG Poeck

    Einmal editiert, zuletzt von Poeck (16. April 2009 um 15:18)

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  • Hallo,

    Der Anhang 1 der BetrSichV ist die nationale Umsetzung des Anhang 1 der EU-Richtlinie 89/655. Und dieser ist seit 31.12.1992 verbindlich.
    Der Anhang beschreibt MINDESTVORSCHRIFTEN (!!!) und daraus ergibt sich, dass Maschinen und Anlagen, die diese nicht erfülllen erst gar nicht in Betrieb genommen werden dürfen.

    Und für die Argumentation: Wenn ein Unfall an einer Anlage geschieht, die nicht einmal die Mindestvorschriften erfüllt, so ist das Regressverfahren der BG und das Strafverfahren des Staatsanwalts so gut wie sicher.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hi Niko,
    dank Dir erstmal.
    Das Problem ist, dass diese Anlage ja kein Neubau ist. Ich glaube Ende der 70er, Anfang der 80er wurde sie erstellt. Wie sieht das denn für so eine Anlage mit den Mindestvorschriften aus? Gibt es da sowas wie Bestandsschutz?
    Dass hier etwas getan werden muss ist klar,

    Gruß Pöck

    Man wächst mit seinen Aufgaben,
    oder geht daran zu Grunde.

    mfG Poeck

  • Hallo Poeck,

    deine Maschine nennt man Altmaschine oder wenn ihr sie gebraucht gekauft habt Gebrauchtmaschine.
    Dabei ist es egal wie alt sie ist!! Die Vorschriften gelten auch für sie! BESTANDSSCHUTZ gibt es nämlich nicht mehr!

    Zitat Sifawiki:

    Zitat

    Anpassung nach EU-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie Seit dem 1.1.1997 müssen Altmaschinen den Mindestbestimmungen der EU-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (89/655/EWG) entsprechen. Obwohl die Altmaschinen u. U. angepasst werden mussten, haben derartig nachgerüstete Maschinen keine CE-Kennzeichnung erhalten. Die Übergangsfrist für erforderliche Anpassungen endete am 30.6.1998.

    Das heißt, eure Maschine müsste schon seit dem 30.06.98 den Mindestbestimmungen entsprechen. Ist dies nicht der Fall und es geschieht ein Unfall möchte ich nicht in der Haut des Verantwortlichen stecken!

    SifaWiki - Altmaschinen

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

  • Hallo Pöck,

    wie Ralph schon geschrieben hat, bei Mindestanforderungen gibt es keinen Bestandschutz!

    Für Altmaschinen gilt:
    - Erfüllung der Mindestanforderungen (MUSS)
    - Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme innerhalb des Geltungsbereichs (Staat, Bundesland, BG) der einschlägigen Regelung (ZH..., BGV..., VDE..., DIN..., TR..., etc.) (MUSS)

    Anbei noch zwei Links zu Veröffentlichungen bzgl. Gebrauchtmaschinen.
    Gruß, Niko.

    http://www.inglauer.de/sub_html/downl…htmaschinen.pdf

    http://www.bmas.de/coremedia/gene…t__11__2005.pdf

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Erstmal vielen Dank Euch Beiden,

    Links und Infos haben mich schlauer, aber auch besorgter,
    gemacht. Auf alle Fälle habe ich nun genug Argumentationsmaterial und auch Rechtssicherheit um was zu bewegen und sei es nur den Leuten ins Gewissen zu reden.

    Eine Frage habe ich da doch noch:
    In der BetrSichV wird im Anhang 1 1b) von unverhältnismäßiger Härte gesprochen. Was soll ich darunter verstehen? Geht es da um eine finanzielle Zumutbarkeit?

    Man wächst mit seinen Aufgaben,
    oder geht daran zu Grunde.

    mfG Poeck

  • Zitat

    Original von Poeck
    Eine Frage habe ich da doch noch:
    In der BetrSichV wird im Anhang 1 1b) von unverhältnismäßiger Härte gesprochen. Was soll ich darunter verstehen? Geht es da um eine finanzielle Zumutbarkeit?

    Auch, aber damit wäre ich vorsichtig!
    Am Besten du machst eine Gefährdungsbeurteilung von dieser Altmaschine, erarbeitest Lösungsvorschläge und ermittelst die Kosten für eine Umsetzung, danach soll dann der Anlagenverantwortliche entscheiden was umgesetzt wird.


    Und immer daran denken, nach dem Arbeitsschutzgesetz MUSS der Arbeitgeber:

    • die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zum Schutz der Beschäftigten zu treffen,
    • eine dem Betrieb angepasste geeignete Arbeitsorganisation sowie notwendige Mittel bereitzustellen,
    • notwendige Anweisungen an die Beschäftigten zu erteilen und diese zu überwachen,
    • Einrichtungen stillzulegen, wenn Personen und/oder Sachwerte gefährdet sind.

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)