zur neuen Verordnung für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

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  • DGUV zur neuen Verordnung für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

    Am 24. Dezember 2008 ist die "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)" in Kraft getreten. Durch diese Verordnung sind entgegenstehende Regelungen der BGV A4 - einschließlich der Vorschriften zur Ermächtigung - nicht mehr anzuwenden. Somit entfällt auch die Rechtsgrundlage für die bisherige Datenbank "Ermächtigte Ärzte", die deshalb nun nicht mehr verfügbar ist. Über weitere Einzelheiten informiert die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) seit Januar 2009 auf ihren Internetseiten.

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  • Wie siehst du denn dann die Ausführungen aus § 7:

    "§ 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin
    (1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Untersuchungsanlässe muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Er oder sie darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten ausüben. Verfügt der Arzt oder die Ärztin nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder
    Ausrüstungen, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.
    (2) Die zuständige Behörde kann für Ärzte oder Ärztinnen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen"

    mfg. Uwe

    Uwe