Brandschutz

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Moin moin liebe SiFa Gemeinde!

    Ich brauche wieder mal Eure Hilfe!!!!!

    Ich habe in meiner Sifa-Ausbildung und auch in anderen Seminaren der BG immer gelernt das bei einen Brand oder Evakuierungsfall der Vorgesetzte dafür verantwortlich ist das alle seine Mitarbeiter am Sammelpunkt anwesend sind, er sollte auch eine Mitarbeiterliste führen um die Vollständigkeit seiner Mitarbeiter festzustellen. Diese Liste soll dann dem Notfallkoordinator oder dem Einsatzleiter der Feuerwehr übergeben werden damit er entscheiden kann ob mit dem Löschen oder mit der Bergung von Vermissten begonnen werden muss.

    Meine Geschäftsführung hat dazu folgende Meinung:

    Es kann keinesfalls in der Verantwortung einer Einzeiperson oder Gruppe von Einzelpersonen liegen, die Personen-Vollständigkeit im Falle einer Gebäudeevakuierung festzustellen.

    Nun zu meiner Frage: Gibt es zu dieser Frage Gesetzestexte, UVV,n , Richtlinien oder Empfehlungen?

    Was meint Ihr dazu?

    Mit freundlichen Grüssen

    Hans - Jürgen Sturm

    Mit freundlichen Grüssen aus Braunschweig!

    Hans-Jürgen

  • ANZEIGE
    • Offizieller Beitrag

    Hallo,
    der §10 im Arbeitsschutzgesetz sagt:

    (1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit andere Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß in Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

    (2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
    Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Auf gaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.


    Für die Bestellung der Personen, die Aufgaben der Räumung/Evakuierung nach § 10 Arbeitsschutzgesetz übernehmen, gibt es keine Formvorgaben.
    Die Mitarbeitervertretung ist zu hören und die betroffenen Mitarbeiter sind für die neue Aufgabe zu unterweisen. Soweit kein fachlich qualifiziertes Personal zur Verfügung steht, gibt es Schulungskurse für betriebliche Multiplikatoren, welche die Abläufe bei einer Räumung festlegen und die anderen Mitarbeiter unterweisen.


    Inhaltlich sind u. a. folgende Punkte zu berücksichtigen:

    - Die Funktion des "Räumungsbeauftragten" würde ich nie an eine Person binden, (Urlaub, Krankheit, Schichtdienst etc.) sondern immer an eine Funktion ("Vorarbeiter, Bediener Maschine xxx"), die während der gesamten Betreibszeit anwesend ist. Dies ist zwar ein höherer Aufwand an Personal und an Schulungen, sichert aber die ganze Sache in hohem
    Maße ab.

    - Besondere Regelungen für Besucher und nicht selbstständig fluchtfähige Personen (z. B. Rollstuhlfahrer) treffen und ggf. Hilfsmittel beschaffen.

    - Definieren, wer die Vollzähligkeit feststellt (Schichtführer, Meister, Abteilungsleiter) und an die Feuerwehr berichtet. - Einen Sammelplatz in einem ungefährdeten Bereich festlegen und allen Mitarbeitern bekannt machen.

    - Verhalten für den Fall eigener Gefährdung festlegen.

    herbert

    Für Eile habe ich leider keine Zeit!