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  • soweit ich weiß noch in Kraft

    GUV-R 2103 (bisher GUV 15.5) Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz Sicherheitsregeln Brücken-Instandhaltung Ausgabe Oktober 1995

    Ich würde hier eher in Rtg. Abschnit 4.11 Sicherheitseinrichtungen und ff.denken.

    Die Anlage sollte so errichtet und betreibsbereit sein, dass ein Absturz ausgeschlossen ist.
    Letztendlich sollte man prüfen, welche Aussage die BA des herstellers trifft. Hier gibt es unterschiedliche Empfehlungen, wie bei Hubarbeitsbühnen auch.

    Vergleichbar wären vielleicht auch Inhalte der BGR 159 Hochziehbare Personenaufnahmemittel HVBG 10.2004 ( Arbeitskorb am Kran etc.)

    gladis:-)

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  • danke - jetzt hat mein ein genaues Bild.

    Das gerät geht aber deutlich in die Richtung Hubarbeitsbühne, wie perter wohl meinte.
    Auf dem Bild trägt keiner der Mitrabeiten ein Sicherheitsgeschirr.
    Aufgrund der jeweilig ausreichende Höhe der Umwehrungen auch nicht erforderlich sollte man meinen.

    Sofern die Brücke nicht gesprerrt ist, würde ich mir viel mehr Gedanken um sie Verkehrssicherung nach RSA machen.

    und
    BGI 720 Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen /VMBG 2006


    gladis:-)

  • Hey .................da bringst du mich auf einen Gedanken. Was ist wenn da ein anderes Fahrzeug reinrauscht ?(...............ist ne Autobahnbrücke. 8o

    • Offizieller Beitrag

    hallo tommy,

    ja, genau das habe ich gemeint.

    Dein wartungskorb ist vergleichbar mit der hubarbeitsbühne.
    Sie ist mobil und "beliebig" aufstellbar. Sollte es durch die art der aufstellung (abstützungen, fahrgerüst, untergrund, arbeitsumgebung usw.) zu einer absturzsituation kommen können, müssen die korbinsassen vor einem herausfallen gesichert werden.

    Ganz im gegensatz dazu sind geführte arbeitskörbe eher mit einem fahrstuhl zu vergleichen. Die haben alle einen definierten aufstellort und arbeitsbereich und hier können andere technische absturzsicherungen zum tragen kommen. (denn es braucht sich ja auch keiner in einem fahrstuhl angurten)

    Die absturzsicherung durch gurte dient ja nicht in erster linie dazu, den absturz währen der tätigkeiten in dem korb zu verhindern. Dafür ist die umwehrung da und dazu sind die verhaltensregeln einzuhalten (z.b. nicht auf die umwehrung klettern, keine zusätzlichen tritte und leitern verwenden u.ä.). Von daher wären Haltegurte eigentlich nicht erforderlich.
    Zusätzliche absturzsicherungen (haltegurte mit verbindungsmittel und anschlagpunkt) sind dann erforderlich, wenn die umwehrungen, aus welchen gründen auch immer, nicht ausreichend hoch oder vollständig geschlossen sind oder sein können und wenn zu befürchten ist, dass die benutzer durch äußere einflüsse aus dem arbeitskorb herausfallen können: Eine abstützung knickt weg, eine korbhalterung versagt, versagen der hydraulik, der untergrund gibt nach, fehlbedienung, das gerät wird von anderen fahrzeugen gerammt usw. Diese situationen können eben nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden und auch nicht durch andere sicherheitsvorkehrungen, wie sie beispielsweise in einem fahrstuhl installiert sind.

    Einen totalabsturz oder umsturz der hebeeinrichtungen können die gurte zwar auch nicht verhindern, aber das sollte wirklich auch nur der "g.a.u." sein.

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

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  • Zitat:
    "Technische Anleitung H1/01/06 über Auffanggurte auf mobilen
    Hubarbeitsbühnen“
    wurde in Abstimmung mit der Suva und der deutschen BGFE
    herausgegeben.
    Es wird empfohlen, bei der Arbeit auf mobilen Teleskoparbeitsbühnen
    einen Auffanggurt (Ganzkörper) mit einem verstellbaren Halteseil anzulegen, der bei der Arbeit Halt bietet.
    Das Halteseil sollte dabei so kurz wie möglich eingestellt werden.
    „Für jeden Einsatz ist eine Risikobeurteilung ..."

    http://www.ipaf.org/fileadmin/user…/de/IJ20067.pdf

    Auf der BGFE- HP bin ich nicht fündig geworden.
    Wer kennt dieses Merkblatt?

    Gruß
    gladis:-)