Fenster in Arbeitsstätten

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Aloha Kollegen und innen, ich hab mal eine Frage zur "neuen" Arbeitsstättenverordnung. Ist es wirklich so, das ein Büroarbeitsplatz keine Fenster haben "muss" wenn zum Beispiel eine Belüftung verbaut wurde. Ich habe gestern ein Büro gesehen, das mich stark an Guantanamo erinnerte. Es war zwar ein riesen Lüfter, welcher Außenluft hinein blies, verbaut hatte aber keine Fenster. Ich dachte immer das Räume einen 2. Rettungsweg haben müßten. Kann mir jemand weiterhelfen. Die haben in der ArbStättV in jedem 2. Satz das Wort "möglichst" verbaut. Danke, Tommy

  • ANZEIGE
  • Hallo,

    Du hast recht es ist tatsächlich möglich solche Büros zu betreiben.


    ArbStättV

    § 2 Begriffsbestimmungen
    (2) Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei
    der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen.

    Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1
    2.3 Fluchtwege und Notausgänge
    (1) Fluchtwege und Notausgänge müssen
    a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,
    b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,

    3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
    (1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.

    Ist das nicht erschreckend??

    Grüßle
    Thomas

    Grüßle

    Thomas

  • sorry, aber euer Erschrecken kommt etwas spät scheint mir. :D

    § 3
    Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

    (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Der Arbeitgeber hat die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln für Arbeitsstätten zu berücksichtigen.
    Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.

    Über die Gefährdungsbeurteilung und die heute durchaus üblicherweise betrachteten psychologischen Belastungen ergibt sich hier schon die eine oder andere Argumentationsmöglichkeit. Personalvertretungen und Sicherheitsbeauftragte sollte man hier einbinden.
    Schwierig wird es erfahrungsgemäß, wenn man eine Änderung gegen den Willen des Beschäftigten anstrebt.

    Gruß
    gladis:-)

  • Hallo Gladis,
    das ist mir alles bekannt.

    Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet über das was geht.
    Das kann aber auch bedeuten, das der betroffene Arbeitnehmer (aus welchen Gründen auch immer) sagt das er mit dem fehlenden Fenster überhaupt kein Problem hat und er sich super wohl fühlt.

    In diesem Fall werde ich in meiner Beurteilung zwar Bedenken anmelden, da es aber keine klaren Vorschriften gibt, ist es dem Arbeitgeber freigestellt diese Bedenken zu berücksichtigen, so lange der Mitarbeiter sich nicht eingeschränkt fühlt.
    Das Gleiche trifft übrigens auch für die Deckenhöhe zu, keine klaren Aussagen.

    Gruß Tommy


    Zitat

    Original von gladis
    sorry, aber euer Erschrecken kommt etwas spät scheint mir. :D

    § 3
    Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

    (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Der Arbeitgeber hat die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln für Arbeitsstätten zu berücksichtigen.
    Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.

    Über die Gefährdungsbeurteilung und die heute durchaus üblicherweise betrachteten psychologischen Belastungen ergibt sich hier schon die eine oder andere Argumentationsmöglichkeit. Personalvertretungen und Sicherheitsbeauftragte sollte man hier einbinden.
    Schwierig wird es erfahrungsgemäß, wenn man eine Änderung gegen den Willen des Beschäftigten anstrebt.

    Gruß
    gladis:-)

  • beraten, überprüfen, beobachten, begehen, mitteilen, vorschlagen
    hinwirken
    achten, vorschlagen, (belehren) unterweisen, mitwirken -
    ich weiß, du kennst die Aufgaben einer Sifa -
    ich denke, die Grenzen die damit verbunden sind, erlebt Jeder in ssiener Arbeit. Vor allem, in Abhängigkeit davon, wie intensiv er das _hinwirken_ lebt.


    Keine klaren Aussagen - genau so wollte es die Wirtschaft immer.
    Und kaum ist die Reglementierung abgeschafft...

    Man sollte es als Chance sehen und nutzen denke ich - und gelegentlich gelingt das sogar :)

    gladis

  • ANZEIGE
    • Offizieller Beitrag

    ... das ist richtig tommy!

    Theoretisch machst du dann erst mal wenig falsch, aber, wir kennen ja das zauberwort "gefährdungsbeurteilung" das uns den schlüssel in alle "gemächer" liefert.

    Nicht zuletzt sollte man vielleicht auch technische belange als argument prüfen. Ich denke da an die energiekosten für die ständige künstliche beleuchtung.

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)