Gibt es ein Norm für Betriebsanweisung

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  • Hallo Mark,

    es gibt keine Vorgaben. Die TRGS 555 sagt unter 2.1 abs. 11

    (11) Die äußere Form der Betriebsanweisung ist nicht festgelegt. Allerdings fördert die einheitliche Gestaltung von Betriebsanweisungen innerhalb einer Betriebsstätte den "Wiedererkennungseffekt" für die Beschäftigten. Piktogramme und Symbolschilder nach BGV A8 "Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" bzw. der Arbeitsstättenregel ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" können verwendet werden.


    Dem würde ich mich anschließen, der farbige Rand macht aber durchaus auch Sinn um z.B. Gefahrstoff- vom Maschinen-BA auf einen Blick unterscheiden zu können.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Sicherheit durch Betriebsanweisungen
    BGI 578


    3 Anforderungen an Betriebsanweisungen
    Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Einzelanweisungen, auch sicherheitstechnischen Inhalts, erfüllen die Forderung in Unfallverhütungsvorschriften oder staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nach einer Betriebsanweisung nicht. Gleichwohl sind mündliche Sicherheitsanweisungen über Betriebsanweisungen hinaus möglich und notwendig.
    Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen. Diese Forderung beinhaltet, dass das Sprachniveau dem der Beschäftigten anzupassen ist und unnötige Fremdwörter und Umschreibungen vermieden werden. Entscheidend ist, dass die Beschäftigten die sachlichen Inhalte der Betriebsanweisung verstehen und in der betrieblichen Praxis anwenden können. Gegebenenfalls sind Sachverhalte durch bildliche Darstellungen zu verdeutlichen.
    Soweit die Beschäftigten nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig sind, kann es erforderlich sein, Betriebsanweisungen in andere Sprachen zu übersetzen.
    Betriebsanweisungen müssen objekt- und adressatenbezogen sein, d. h. sie regeln ein eingegrenztes Arbeitsfeld, z. B. eine Anlage, ein Verfahren, den Einsatz eines Gefahrstoffes, für darin bzw. damit tätige Beschäftigte bzw. Beschäftigtengruppen. Unterschiedliche Adressaten am gleichen Objekt erfordern gegebenenfalls separate Betriebsanweisungen, z. B. Presseneinrichter, Pressenbediener.
    Dies bedeutet aber auch, dass gleichartige Gefahren und gleichartige Schutzmaßnahmen, z. B. für Kühlschmierstoffe an einem oder mehreren Arbeitsplätzen, in einer Betriebsanweisung erfasst werden können.
    Betriebsanweisungen müssen so konkret abgefasst sein, dass sie in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden können. Dies bedeutet, dass Arbeitsmittel, Stoffe, persönliche Schutzausrüstungen usw. genau bezeichnet sind und unbestimmte Begriffe, wie regelmäßig, ausreichend, erforderlichenfalls, eventuell, angemessen, gelegentlich, weitgehend, geeignet, normal, möglichst, üblich, nicht verwendet werden.
    Der Umfang einer Betriebsanweisung ist so zu wählen, dass sie für die betriebliche Praxis – also für den Anwender – überschaubar bleibt. Bewährt haben sich z. B. Faltkarten, die der Beschäftigte leicht mitführen kann sowie Handzettel oder Aushänge, die jedoch die Größe einer DIN-A 4-Seite nicht überschreiten sollten.
    Das Format DIN A 3 kann aus Erkennbarkeitsgründen zweckmäßig sein, z. B. Betriebsanweisung für Kranführer.
    Es kann sinnvoll sein, dass z. B. bei verketteten Anlagen oder für die Erprobung von Einrichtungen „Teilbetriebsanweisungen“ für bestimmte Arbeits- und Tätigkeitsbereiche erstellt werden. Sie sind dann Bestandteile einer „Gesamtbetriebsanweisung“.
    In Betriebsanweisungen sollten daher nur die für den Arbeitsbereich spezifischen Gefahren und Maßnahmen angesprochen werden. Es ist z. B. nicht erforderlich, nochmals gesondert auf die Gefahr von Zehenverletzungen einzugehen, wenn im Unternehmen generell Sicherheitsschuhe getragen werden und dies z. B. in der allgemeinen Betriebsordnung enthalten ist. Betriebsanweisungen sind hinsichtlich der Geltungsdauer in der Regel nicht zeitlich begrenzt.
    Im Einzelfall sind jedoch auch Betriebsanweisungen für kurzzeitige Tätigkeiten denkbar, z. B. Instandsetzung einer bestimmten Anlage, Befahren eines Behälters.
    Betriebsanweisungen sollten grafisch einheitlich gestaltet sein. Durch eine logische und übersichtliche Darstellung kann die Akzeptanz und Verständlichkeit gefördert werden. So ist es z. B. empfehlenswert, Betriebsanweisungen für die Bedienung von Maschinen oder für Arbeitsverfahren einheitlich in „Blau“ und Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe in „Orange“ zu gestalten.
    Die Verwendung von Piktogrammen ermöglicht eine Verbindung zur innerbetrieblichen Sicherheitskennzeichnung und erhöht so den Informationswert der Betriebsanweisung. Es wird sogar empfohlen, die für den speziellen Arbeitsplatz erforderliche Kennzeichnung gemäß Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A 8) in die Betriebsanweisung aufzunehmen.
    Selbstverständlich sind auch andere Darstellungsformen möglich. Entscheidend ist immer, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen nachkommt und die Mitarbeiter mit den Betriebsanweisungen umgehen können.

  • Irgendwo hab ich gelesen das der Rand von Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe rot oder orange sein soll - weiß allerdings nicht mehr wo das war. Wenn ich nächste Woche im Büro bin such ich mal danach.
    Wir machen das, auf mein Anraten jetzt so - Die Betriebsanweisungen von kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen bekommen einen roten Rand, alle anderen Stoffe (Z.B. KSS, Hydraulikoel) einen orangenen Rand.

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

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