Notduschen im Betrieb

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  • Hallo zusammen,

    ich bin auf der Suche nach Informationen zum Thema "Notdusche im Betrieb".


    Wir haben eine Waschmitteldosieranlage. Diese wird mit ätzenden Stoffen bedient (aus Fässern oder IBC).

    Nun fehlt mir eine Aussage dazu, ob eine Notdusche Pflicht ist oder nicht?

    Ich habe bis jetzt nur die TRGS 509 Punkt 4.8 (4) gefunden. Hier wird jedoch nur auf die GBU verwiesen.


    In Laboratorien ist Einsatz einer Notdusche pflicht, wie sieht es nun aus mit Dosieranlagen. Bei denen die Tätigkeit auf Lanzewechseln beschränkt ist aus?


    Gruß

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  • Würde ich auch ein wenig von der Gebinde-Größe abhängig machen...

    Was ihr braucht ist etwas, um die Augen spülen zu können. So ein Unfall ist bei uns vor kurzen passiert. Nun haben die Kollegen bei solchen Tätigkeiten auch Korbbrillen zu tragen (Restmenge im Zuführenden Schlauch könnte ja auch mal durch Rotationsbewegungen herausgeschleudert werden...). Je nach Augendusche könnte man kleinere Kontaminationen der Haut auch mit dieser entfernen... Ist aber die Gebindegröße so groß, dass mir eine größere Menge beim Umkippen des Kanistern in den Schuh und ans Bein läuft... reicht die Augendusche vielleicht schon nicht mehr aus... mal abgesehen, von der Verrenkung, welche ich am Waschbecken vollziehen müsste...

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • wie sieht es nun aus mit Dosieranlagen. Bei denen die Tätigkeit auf Lanzewechseln beschränkt ist aus?

    Was sagt Deine GBU zur potentiellen großflächigen Kontamination und somit der Notwendigkeit einer Notdusche?

    Wir haben z.B. bei unseren Dosieranlagen für unsere Spülmaschinen (Großküche) keine Notduschen vorgesehen.

    mal abgesehen, von der Verrenkung, welche ich am Waschbecken vollziehen müsste...

    Da sind dann Augenduschen mit Schlauch ein guter Ersatz.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo zusammen,

    ich bin auf der Suche nach Informationen zum Thema "Notdusche im Betrieb".

    Du kannst auch hier schauen: DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“...

    Zitat:

    5. Rechtsgrundlagen

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel zur Verfügung stehen [DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“].

    Die Installation von Notduschen wird in der DGUV Information 213-850 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe Laboratorien (TRGS 526) gefordert.

    Arbeitsplätze mit ähnlicher Gefährdung sind entsprechend dem hier beschriebenen Stand der Technik ebenfalls mit Notduschen einzurichten


    ...In der GBU betrachtest du, ob du solche ähnlichen Gefährdungen (mögliche Verätzungen) vorliegen hast.

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker