Hallo zusammen,
ich bin in unserer Firma unter anderem für die 220 Krananlagen zuständig.
Folgendes Problem:
Ein Brückenkran, Baujahr 2014 wurde umgebaut.
Es wurde nur die Kranbrücke höher gesetzt, ansonsten wurde nichts verändert.
Der Umbau wurde von der selben Firma durchgeführt, die den Kran auch damals gebaut hat.
Nun ist es so, dass der Kran nach dem Umbau vom Sachverständigen der Kranfirma nur unter Vorbehalt abgenommen wurde.
Problem ist, dass der Kran an einer Stelle die 0,5 Meter Abstand zu festen Teilen der Umgebung nicht einhält.
Diese Stelle war von Umbau nicht betroffen, also das Ganze ist von Anfang an so und wurde wohl bei der 1. Inbetriebnahme auch so
abgenommen.
Die betreffende Stelle sind Rohrleitungen.
Unsere Arbeitssicherheit hat nun eine Gefährdungsbeurteilung erstellt. Dort steht unter anderem drin, das in dem betreffenden Bereich nur gearbeitet werden darf, wenn der Kran ausgeschalten und gegen wieder eingeschalten gesichert ist. Außerdem wurde ein großes Schild an der betroffenen Stelle angebracht, dass darauf hinweist.
Der Sachverstände weigert sich aber weiterhin die Anlage ab zu nehmen. Er sagt es ist eine Ausnahmegenehmigung der BG nötig.
Unsere Arbeitssicherheit ist der Meinung die Gefährdungsbeurteilung ist ausreichen und sagt, dass die BG keine Ausnahmegenehmigungen vergibt.
Was ist jetzt richtig?