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  • Hallo,

    ich habe eine Kunden der seinen WZ-Kode festgelegt hat.

    Aufgrund seiner Festlegung reichen die angegebenen Betreuungsstunden für eine ordentliche Betreuung über das ganze Jahr, bzw. wenigstens für 4 ASA-Sitzungen nicht aus.

    Ich habe betr. der durchgeführten Arbeiten in der Firma einen anderen WZ-Kode festgestellt, der auch ausreichend viele Stunden für BA und SIFA vorsieht.

    Welche Hebel kann ich ziehen, um den Kunden überzeugen zu können?

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  • Hallo,

    m. E. kann der Kunde seinen WZ-Kode nicht einfach festlegen, er muss ihn ermitteln.

    Die BG ETEM gibt hierzu Erläuterungen. In was für einer Branche ist er denn tätig?

    Ich würde da so rangehen: Wenn ASA Pflicht ist, hat er ja mindestens 21 Mitarbeiter. Gehen wir mal von 40 Mitarbeitern aus (des leichteren Rechnens wegen ;) ). Die geringstmögliche Betreuungszeit (Gefährdungen niedrig = Betreuungsgruppe 3 = 0,5 h je Mitarbeiter) wären dann 20 h für Sifa und Betriebsarzt zusammen. Bei einer gängigen Aufteilung zwischen Sifa und BA von 80 zu 20 hieße dies 16 h für die Sifa und 4 h für den Betriebsarzt - aber ACHTUNG! - da der Mindestanteil von 0,2 h je Mitarbeiter (bei 40 MA = 8 h) von beiden Akteuren nicht unterschritten werden darf, liegt die Betreuungszeit nun bei 12 h Sifa und 8 h Betriebsarzt. Dies erscheint mir zumindest für die gemeinsame Begehung, die 4 ASA-Sitzungen und kleinere Themen nicht so wenig und ist ja auch nur die Mindestbetreuungszeit, welche natürlich je nach Bedarf erhöht und durch individuelle Themen in der betriebsspezifischen Betreuung erweitert werden kann.

  • generell in der DGUV Vorschrift 2

    Auszug am Beispiel der Version der BGHW:

    "....Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro

    Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen..."

  • generell in der DGUV Vorschrift 2

    Auszug am Beispiel der Version der BGHW:

    "....Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro

    Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen..."

    Achtung, in Gruppe III sind mindestens 0,2h/MA/Jahr für jeden Leistungserbringer durchzuführen. Das sind 40% in Gruppe III, nicht 20%. Hatte das auch überlesen, bzw. die Konsequenz nicht gesehen. Jetzt darf ich zwei Verträge anpassen...

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