Mahlzeit,
folgende Problemstellung:
wir haben im Klinikbereich einen Laser Klasse 4 im Einsatz (vorrangig für kleinere Hauttumore). Wir sind gerade dabei, das bzgl. Arbeitsschutz komplett gerade zu ziehen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kam jetzt durch ein vom Hersteller zur Verfügung gestelltes Muster (was tatsächlich ziemlich gut ist) die Forderung nach Kennzeichnung der Zugänge zum OP durch Warnleuchten. Im Idealfall direkt mit dem betreffenden Gerät elektrisch gekoppelt.
Nach etwas Recherche hab ich das auch so in der letztes Jahr zurückgezogenen DGUV Vorschrift 11 gefunden ("Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass in geschlossenen Räumen der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 4 an den Zugängen zu den Laserbereichen durch Warnleuchten angezeigt wird.")
Nun wäre das baulich nicht ganz so einfach (Gerät neuer als die OPs und mobil; d.h. kein fester Standort). Jetzt könnte man da theoretisch manuell zu anzuschaltende Displays oder Warnleuchten ranpacken... ist aber fehleranfällig.
Jetzt kommt evtl. der Ausweg - die OSTrV sagt schönerweise "… Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und dauerhaft sein. Sie kann beispielsweise durch Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und Warnleuchten erfolgen."
Hieße für mich, dass die vorhandenen Warnzeichen jetzt ausreichen. Die Laserschutzbeauftragten sehen das auch so (unabhängig von dieser Vorschriftenauslegung).
Wie seht ihr das Ganze?