elektrische Betriebsmittel

ANZEIGE
ANZEIGE
    • Offizieller Beitrag

    ... interessante diskussion ...

    Ich habe folgende gedanken dazu:

    In einem mietshaus werden in den allerwenigsten fällen (also gar nicht) die mieter regelmäßig ihre ortsveränderlichen geräte prüfen lassen. Dennoch besteht dadurch für ALLE bewohner des hauses eine potentielle (brand-)gefährdung. Das akzeptieren wir alle (die mieter sind) mehr oder weniger bewußt.

    In einem heim wird eine gefährdungsbeurteilung i.a. eine ungleich höhere gefährdung herausfinden, wie in einem mietshaus. Im rahmen der fürsorgepflicht halte ich dann mögliche forderungen u.a. zur prüfung der elektrischen geräte in mietverträgen, haus- oder auch brandschutzordnungen für legitim. (Wenn ein potentieller heimbewohner damit ein problem hat, muss er sich eben um ein anderes heim bemühen, dessen "spielregeln" ihm besser passen). Allerdings: ob dann diese prüfung durch das heim veranlasst (vielleicht auch bezahlt) wird oder der heimbewohner selbst einen elektriker seines vertrauens beauftragt, sollte man dem heimbewohner überlassen. Wichtig ist nur, dass man fordert, dass mindestens einmal im jahr oder alle zwei jahre der heimbewohner der heimleitung einen schriftlichen prüfnachweis übergibt.


    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

  • ANZEIGE
  • @ Epileptriker: Dann lies bitte in der Durchführungsanweisung der BGV A3 einmal weiter.


    zu § 5 Abs. 1 Nr. 2: [...] "Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel: Für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die Forderungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer erfüllt, wenn die in Tabelle 1A genannten Festlegungen eingehalten werden."


    und weiter


    "Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
    Tabelle 1B enthält Richtwerte für Prüffristen. Als Maß, ob die Prüffristen ausreichend bemessen werden, gilt die bei den Prüfungen in bestimmten Betriebsbereichen festgestellte Quote von Betriebsmitteln, die Abweichungen von den Grenzwerten aufweisen (Fehlerquote). Beträgt die Fehlerquote höchstens 2 %, kann die Prüffrist als ausreichend angesehen werden."


    Wie ich schon schrieb gilt hier primär die BetrSichV. Natürlich kann ich von den Richtwerten für Prüffristen der BGV A3 abweichen und diese ausdehen, muss dies aber im Falle eines Falles gegenüber einem Richter oder Staatsanwalt sehr gut begründen können. Das wäre mir persönlich etwas zu heikel.

  • @ Epileptriker: Dann lies bitte in der Durchführungsanweisung der BGV A3 einmal weiter.

    Die DA ist zwar erklärend, aber primär gilt erst einmal die BGV A3 selbst - und da spricht der Letzte Satz des Abs. 1 aus § 5 eine deutliche Sprache.

    Wie ich schon schrieb gilt hier primär die BetrSichV. Natürlich kann ich von den Richtwerten für Prüffristen der BGV A3 abweichen und diese ausdehen, muss dies aber im Falle eines Falles gegenüber einem Richter oder Staatsanwalt sehr gut begründen können. Das wäre mir persönlich etwas zu heikel.

    Ich sehe dort kein Problem. Weil:

    1. Die BG und GUV sagen in ihrer BGI 5190 selber dass der Unternehmer sich an den Empfehlungen orientieren kann. Nicht sollte. Nicht muss.
    2. Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Betriebsinterne technische Richtlinie, die diese Begründung aufgrund technischer Regeln (Normen) und betrieblichen Erfahrungen (Prüfungen) darstellt und juristisch bloß auf grobe Mängel untersucht wird.
    3. Bei unseren Kunden haben wir dahingehend noch keine schlechten Erfahrungen mit Richtern oder Staatsanwälten gemacht - Auch weil sich mit einem durchdachten Prüfkonzept und einer ausreichenden Dokumentation Unfälle und somit auch jegliche Gerichtsverfahren effektiv vermeiden lassen. Und darauf kommt es schlussendlich an.
    4. Der einzige ö.b.u.v.S. in diesem Bereich ist mein Chef. ;)

  • ANZEIGE