Arbeitsstättenbegehungen

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  • Hallo in die Runde.

    Wie wäre aus Eurer Sicht Folgendes mit Blick auf §§ 6 Nr. 3 lit. a) u. 8 Abs. 1 ASiG zu bewerten?

    Eine vorgesetzte Dienststelle (öD) beabsichtigt der Sifa einer nachgeordneten Dienststelle das Format, den Umfang, die Wahl der Beteiligten und die Anzahl etwaiger Betriebsbegehungen – zugegebenermaßen gegen ihren Willen – vorzuschreiben.

    Ich bin gespannt.

    VG Snooze

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  • Das Format und den Umfang und die Anzahl der Begehungen bestimmt die SiFa im Rahmen ihrer Weisungsfreiheit nach §8 ASiG. Bei den Beteiligten wird es schon schwieriger. Der Betriebsarzt hat hier ja die selben Rechte wie die SiFa. Der Personal- bzw. Betriebsrat hat oft ein Mitbestimmungsrecht, zumindestens ein Unterstützungs- und Überwachungsrecht. Hinzuziehung von Vorgesetzten ist in der Regel erforderlich, denn die kennen die Tätigkeiten im Bereich und müssen die Maßnahmen umsetzen. Die Sibe, sollten ja auch irgendwie informiert werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Das Format und den Umfang und die Anzahl der Begehungen bestimmt die SiFa im Rahmen ihrer Weisungsfreiheit nach §8 ASiG. Bei den Beteiligten wird es schon schwieriger. Der Betriebsarzt hat hier ja die selben Rechte wie die SiFa. Der Personal- bzw. Betriebsrat hat oft ein Mitbestimmungsrecht, zumindestens ein Unterstützungs- und Überwachungsrecht. Hinzuziehung von Vorgesetzten ist in der Regel erforderlich, denn die kennen die Tätigkeiten im Bereich und müssen die Maßnahmen umsetzen. Die Sibe, sollten ja auch irgendwie informiert werden.

    Das sehe ich ähnlich. Die weitrechende Unabhängigkeit der SiFa in Angelegenheiten dergestalt ist Ausfluss ihrer besonderen Stellung innerhalb der betrieblichen ArbSchOrg und auch zwingend angezeigt (BAG spricht hier vom strukturprägenden Element). Andernfalls wird sie ihrer Aufgabe als OBJEKTIVER, VERLÄSSLiCHER und UNABHÄNGIGER Berater/Unterstützer der BetrLtg nicht gerecht werden können.

    Ich sehe mich der problematischen Situation ausgesetzt, dass nicht mein DStLtr bzw. Betriebsleiter, sondern dessen Vorgesetzter ein nach dortiger Auffassung favorisiertes Begehungsformat aufoktroyieren will.

    MMn wäre dies einem unzulässigen Eingriff in die Ausübung (m)einer Fachkunde gleichzusetzen, zumal - trotz übergeordneter Stellung der vorgesetzten Behörde - die örtliche und sachliche Grenze des innerbetrieblichen ArbSch, und damit die Verantwortung für die Umsetzung des ArbSch in einem Betrieb/DSt, der Betrieb oder die DSt selbst darstellen.

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  • Im öBd eher eingeschränkt (z. B. UVB). Es gibt aber Aufsichtsbehörden - dass ist richtig. Mich interessiert allerdings eher die Meinung hier, nicht die der AP.

    Eine grobe Richtung vorgeben (heute mal alle Feuerlöscher und NA's kontrollieren) oder Sicherheitsspecials ausrufen (Gesundes Sitzen, Richtiges Heben, usw.) oder ein einheitliches Reporting sind mit Sicherheit IO. Alles andere wäre für mich schwierig. Die SiFa sollte sich auf ihr Arbeitssystem einstellen.

  • Bei den Teilnehmenden bist du eingeschränkt, wie Axel schreibt. Betriebs/Personalrat sind einzubeziehen (also einzuladen) nach §9 ASIG und §89 (2) BetrVG, Bettriebsarzt nimmt teil nach §10 ASIG und sonstige Beauftragte mit Arbeitsschutzaufgaben (SiBe, Laser-, Strahlenschutz) sollten auch eingeladen werden.

    Der Umfang der Begehungen hängt auch vom dem Zeitguthaben und den Aufgaben ab, die du nach DGUV vorschrift 2 mit deinem Betriebsleiter dafür vereinbart hast.

    Das Format der Begehungen kann "unternehmensweit" zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart sein, als Bestandteil der mitbestimmungspflichtigen Ausgestaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen. Wenn es z.B. ein einheitliches System für die Durchführung der GBU gibt, kann dazu auch die Begehung als eine Form der Wirkungskontrolle gehören. Das kann die Einführung einer einheitlichen Software sein, die u.a. Funktionen für die Planung und Dokumentation der Begehungen enthält. Wie du die Software einsetzt (Häufigkeit der Begehungen, Umfang/Dauer, Schwerpunkte, Teilnehmer) wäre wieder dir überlassen.