LEK2: Setzen von Zielen

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  • Guten Tag zusammen,

    ich bin neu hier: Seit Mai 2023 mache ich die Sifa-Ausbildung, noch "im alten Format". Aktuell bin ich über der LEK2, Thema "Lackieren von Behältern". Ich frage mich, wie ich meine gesetzten Ziele "smarter" formulieren kann. Mein Dozent hat hier (unspezifisch) Verbesserungsbedarf aufgezeigt.

    Folgende Ziele hatte ich formuliert:

    Ziele für „2.4 Absturz“

    Die Gefährdung wird als hoch eingestuft (Risikostufe 8 von 16). Roter Gefahrenbereich (Mindestziel erforderlich); qualitative Anforderungen in TRBS 2121 Teil 2.

    Unter Beachtung der TRBS 2121 Teil 2, muss ab sofort sicher ausgeschlossen sein, dass Beschäftigte von Sprossenleitern abrutschen bzw. herunterfallen können. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mitarbeiter abstürzen kann, muss auf „praktisch unmöglich“ verringert werden.

    Ziele für „6.1 Gefährdung durch Stoffe“

    Die Gefährdung wird als signifikant eingestuft (Risikostufe 5 von 16). Gelber Besorgnisbereich (Optimierungsziel angezeigt).

    Durch technische, organisatorische und/oder persönliche Maßnahmen soll die dermale als auch inhalative Gefährdung von Stoffen bis zum xx.xx.2023 sehr gering sein (Risikostufe ≤ 2).

    Ziele für Gefährdung „9.1 Lärm“

    Die Gefährdung wird als hoch eingestuft (Risikostufe 8 von 16). Roter Gefahrenbereich (Mindestziel erforderlich); qualitative Anforderungen in LärmVibrationsArbSchV.

    Durch den Einsatz alternativer Arbeitsverfahren sowie Auswahl und Einsatz lärmarmer Arbeitsmittel soll der Tages-Lärmexpositionspegel bis zum xx.xx.2023 auf ≤ 85 dB(A) reduziert werden, um die Lärmgefährdungen der Beschäftigten zu minimieren.

    Es ist ab sofort sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, welche sich in den Lackierkabinen aufhalten, geeigneten Gehörschutz tragen.

    Bis zum xx.xx.2023 haben alle TML3-Mitarbeiter an der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorgeuntersuchung „Lärm“ (ehem. G20) teilgenommen und können dies durch eine Teilnahmebescheinigung belegen.

    Hat hier jemand einen Tipp, wie ich die Ziele besser, smarter darstellen könnte?

    Vielen lieben Dank!

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  • Was machen die Beschäftigten auf der Sprossenleiter?

    Welche Alternativen gibt es dazu?

    Bei der Gefährdung durch Stoffe ist mir der Hinweis auf technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen zu unkonkret. Was soll da geändert werden

    Lärm: Eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorgeuntersuchung gibt es nicht, das ist eine Pflichtvorsorge.

    Auch hier wären mir die Maßnahmen zu unkonkret. Was wird wie geändert?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Was machen die Beschäftigten auf der Sprossenleiter?

    Welche Alternativen gibt es dazu?

    Bei der Gefährdung durch Stoffe ist mir der Hinweis auf technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen zu unkonkret. Was soll da geändert werden

    Lärm: Eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorgeuntersuchung gibt es nicht, das ist eine Pflichtvorsorge.

    Auch hier wären mir die Maßnahmen zu unkonkret. Was wird wie geändert?

    Vielen Dank für den Input!

    Mithilfe der Sprossenleiter wird das Behälterinnere lackiert. Mein Ziel: Kein Abrutschen von Sprossenleiter. Lösungsalternative: Substitution durch Plattformleiter [und vollautomatische Lackierung (nicht möglich), höhenverstellbare Aufhängung (nicht möglich)]

    Soll das so schon in das Ziel hinein? Ich dachte, die Substitution ist Teil des Ergebnisses, und das soll ja erst ab Kapitel 4 erwähnt werden?

    Besser also:

    Ein Einsatz von Sprossenleitern muss ab sofort sicher ausgeschlossen sein. [Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mitarbeiter von Arbeitsmitteln abstürzen kann, muss auf „praktisch unmöglich“ verringert werden.??]

    Bei der Gefährdung durch Stoffe schlage ich in der Lösung Substitution des Gefahrstoffes (nicht möglich), punktgenaue Luftabsaugung (nicht erwünscht) und ein Gebläseatemschutz vor. Daher als Ziel technisch, organisatorisch, persönliche Maßnahmen.

    Besser also:

    "Durch Substitution des Gefahrstoffes, punktgenaue Luftabsaugung oder persönliche Maßnahmen soll die dermale als auch inhalative Gefährdung von Stoffen bis zum xx.xx.2023 sehr gering sein (Risikostufe ≤ 2)." ?

    Lärm:

    Pflichtvorsorge, okay - danke! :)

    Geändert wird letztendlich das Arbeitsverfahren. Aussaugen von Strahlstaub anstatt von Ausbladen mit Druckluft. Also Ziele:

    Durch den Einsatz von Staubsaugern anstatt Druckluftpistolen soll der Tages-Lärmexpositionspegel bis zum xx.xx.2023 auf ≤ 85 dB(A) reduziert werden, um die Lärmgefährdungen der Beschäftigten zu minimieren.

    Es ist ab sofort sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, welche sich in den Lackierkabinen aufhalten, geeigneten Gehörschutz tragen.

    Bis zum xx.xx.2023 haben alle TML3-Mitarbeiter an der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge „Lärm“ (ehem. G20) teilgenommen und können dies durch eine Teilnahmebescheinigung belegen.


    --> Aber es hieß: Maßnahmen dürfen in diesem Kapitel nicht vorkommen! ;(

  • Das bescheuerte an der Ausbildung ist, dass man da eine dermaßen aufgedröselte Vorgehensweise lernt, die man in der Praxis niemals anwendet.

    Sprossenleiter als Arbeitsplatz ist nicht zulässig, somit muss diese umgehend durch ein sicheres Verfahren ersetzt werden.

    Gefahrstoffbelastung muss auf ein Minimum reduziert werden, zumindest auf Werte, dass der AGW dauerhaft sicher eingehalten wird.

    Beim Lärm ist ebenfalls anzustreben auf Werte unterhalb der unteren Auslöseschwelle zu kommen.

    Bei allen Aktionen ist die Maßnahmenhierarchie zu berücksichtigen, somit kommt PSA erst zum Einsatz, wenn die anderen Maßnahmen nicht zum Ziel führen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo AxelS,

    ja, das war ein Problem, da in der vom Unternehmen eingesetzten GBU-Software immer Risikostufen nach Nohl oder EMKG vergeben werden....

    Daher der Einschub im Bericht:

    Bei der Risikobewertung sind zunächst Gesetze, Verordnungen sowie technische Regeln zu berücksichtigen. Kann anhand der Rechtslage der Handlungsbedarf nicht festgestellt werden, so sind spezifische Verfahren zur Beurteilung von Einwirkungen heranzuziehen, z. B. das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG). Geben weder Rechtslage noch ein spezifisches Verfahren eine Entscheidungshilfe, kommt die Risikomatrix nach Nohl zum Einsatz.

    Abweichend dazu sind in der Softwareanwendung „GeSi³“ alle Einzelgefährdungen zunächst entweder mit der Risikomatrix nach Nohl oder dem EMKG zu bewerten.

    Im Bericht erfolgte die Beurteilung der Gefährdung wie folgt:

    „2.4 Absturz“:

    Gemäß den TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“ müssen Leitern „standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein“ und „gegen Umstürzen und Umkippen gesichert sein, wenn es die Leiterbauart oder die auszuführende Tätigkeit erfordern“.

    Weiter heißt es, dass eine Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz bis zu einer Standhöhe von 2 m nur dann zulässig sei, wenn „wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist“ und „die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können“.

    Zudem darf die Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz nur dann verwendet werden, „wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht“.

    [Einschub: -> Hier Sprosse, daher nicht zulässig??]


    „6.1 Gefährdung durch Stoffe“:

    Lacke, Härter und Lösemittel stellen Gefahrstoffe dar und erfordern besondere Sorgfalt und Vorsicht.

    Die dermale und inhalative Exposition sowie Brand- und Explosionsgefährdung wurde mit Hilfe des Einfachen Maßnahmenkonzepts Gefahrstoffe (EMKG) ermittelt.

    Da hierbei insbesondere die dermale Gefährdung durch Hautresorption und die inhalative Gefährdung durch Einatmen ein höheres Restrisiko als erwartet hervorbrachte (Besorgnisbereich), sollte diese Gefährdung im Rahmen des Praktikums genauer beleuchtet werden.


    Gefährdung „9.1 Lärm“:

    In Arbeitsstätten ist gemäß den Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.7) der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist.

    Laut § 6 LärmVibrationsArbSchV beträgt der untere Auslösewert LEX, 8h = 80 dB(A) und der obere Auslösewert LEX, 8h = 85 dB(A).

    Der Tages-Lärmexpositionspegel (LEX, 8h) ist personenbezogen und tätigkeitsabhängig für die Dauer eines repräsentativen Arbeitstages, bezogen auf eine Achtstundenschicht, zu ermittelt.

  • Eine Einstufung nach Nohl durch die Software ist nettes Beiwerk, aber im Bericht würde ich klar die genannten spezifischen Kriterien heranziehen.

    Beim Lärm auch Impulse beachten, die bei Druckluft durchaus auftreten können.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hier kam leider die Aussage, dass von Nachfragen abzusehen sei....

    Bericht wurde eingereicht, jetzt kamen einige Anmerkungen (u.a. "Formulieren Sie Ziele SMART") zurück und die Aufforderung zur Nachbesserung.

  • Maßnahmen haben in der Zielformulierung nichts verloren.

    Mit der Ermittlung und Beurteilung erfasst man den IST-Zustand des Betriebes, über die Ziele definiert man den SOLL-Zustand.

    Wie man diesen erreicht (Maßnahmen) kommt erst anschließend.

    Diese Kleinschrittigkeit dient der bewussten Gestaltung von Arbeitssystemen und nicht der reinen Mängelbeseitigung. Das ist einer der wesentlichen Unterschiede zwischen eine FACHkraft für Arbeitsicherheit und einem Sicherheitsbeauftragten.

    Schutzziele werden SMT formuliert, Gestaltungsziele SMART.

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