Wesentliche Änderung an Kranbahn - Prüfvorschrift zur Wiederinbetriebnahme

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  • Guten Morgen,

    aus Platzgründen mußte eine Deckenkranbahn mit manuell verschiebbarer Laufkatz in der Mitte getrennt werden, also auf die Hälfte gekürzt. Ein Teil der urpsünglichen Aufhängungen ist also nicht mehr vorhanden …

    Die Frage ob dies eine wesentliche Änderung ist erübrigt sich eigentlich. Aber wer muß diese nun prüfen und wieder freigeben? Basierend auf welcher Vorschrift? Und ist dies von der Tragfähigkeit der Kranbahn abhängig? Diese beträgt 250 kg.

    Vielen Dank für die Hilfe vorab.

    ThOn

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  • Hallo Thon,

    wenn du die Kraftflüsse verfolgst, müssen ja die Traglast sowie Schiebe-/Zugkraft von der Kranbahn auf's Gebäude abgeleitet werden. Die Ableitung - so verstehe ich es - erfolgt über Aufhängungen.

    Da ist ein Statiker zu bemühen, der das berechnet - ggf. wird bei weniger Aufhängungen die Tragfähigkeit zu reduzieren sein; weis auch der Statiker.

    mfg

    Uwe

  • Auszug DGUV V 52:

    § 25 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesent-

    lichen Änderungen

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten

    Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme

    durch einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene

    oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg und für

    teilkraftbetriebene Turmdrehkrane.

    Wer ist ein Sachverständiger:

    § 28 Sachverständige

    Als Sachverständige für die Prüfung von Kranen gelten neben den Sachverständigen

    der Technischen Überwachung nur die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten

    Sachverständigen.

    Durchführungsanweisungen zu § 28:

    Siehe auch DGUV Grundsatz 309-005 „Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für

    die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft“.

    Ich hoffe das hilft.

    VG

    André