Sicherungsplan "Umgang mit Chlorgas" gemäß GGVSEB § 27(3,4) i.V.m. ADR 1.10

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  • Guten Morgen SiFa Gemeinde,

    hat jemand von Euch o.g. Sicherungsplan schon einmal erstellt und könnte mir ein Muster zur Verfügung stellen?

    Vielen Dank im Voraus

    Gruß

    Dirk

    Die Zeit ist ein großer Lehrer.
    Das Unglück: Sie tötet ihre Schüler

    Es ist einfacher ein Atom zu spalten als ein Vorurteil (Albert Einstein)

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  • wäre der Gefahrstoffbeauftragte wohl der richtige Ansprechpartner.

    Nein, das ist eher Job des Gefahrgutbeauftragten.

    Was im Plan enthalten sein muss ist dem ADR, Kapitel 1.10.3.2.2 zu entnehmen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hier als kleine Ergänzung:


    Für die Erstellung des Sicherungsplan ist in erster Linie der Unternehmer verantwortlich; der Gefahrgutbeauftragte muss im Rahmen seiner Aufgaben nur prüfen, ob er existiert. Der Sicherungsplan muss nicht als physische Einheit existieren. Verweise auf Elemente, die bereits aufgrund anderer gesetzlicher Verpflichtungen bestehen, z.B. muss die Gefährdungsbeurteilung vor Ort einsehbar sein. Der Sicherungsplan ist ein Dokument, das der Vertraulichkeit unterliegt und sicher aufbewahrt werden muss.


    Es gibt etlich Vorlagen für einen Sicherungsplan.

    https://www.bgrci.de/fachwissen-por…rlichen-guetern

    Grüße

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  • Oh, da war ich auf einem völlig falschen Dampfer, namens "Ladungssicherung".


    Es geht um "Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.", wie ich dem Link entnommen habe.

    Also "security", nicht "safety".

    Der Link könnte weiterhelfen: https://prosafecon.de/sicherungsplan-adr

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • der Gefahrgutbeauftragte muss im Rahmen seiner Aufgaben nur prüfen, ob er existiert.

    Da lese ich in ADR 1.8.3.3 aber was anderes. "Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Massnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern."

    Klar hat der Unternehmer den Hut auf, aber sachkundig ist hier der Gefahrgutbeauftragte.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Da lese ich in ADR 1.8.3.3 aber was anderes. "Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Massnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern."

    Klar hat der Unternehmer den Hut auf, aber sachkundig ist hier der Gefahrgutbeauftragte.

    Ja stimmt, aber Passus geht ja noch ein gutes Stück weiter. Und gaaaaanz am Ende steht:

    Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten insbesondere die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:

    ...

    - Vorhandensein des Sicherungsplanes gemäß Unterabschnitt

    http://www.pogrzeba.biz/sites/pogrzeba…itt_1.8.3.3.pdf

    Ja ich stimme Dir zu, die Sachkunde hat der GB.
    Jedoch obliegt die Erstellung genauso wie die GefBeur den Verantwortlichen vor Ort.

    Sind wir aber ehrlich, der GB unterstützt tatkräftig bei der Erstellung.

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