Hallo miteinander.
Im Auftrag meines Abteilungsleiters soll ich eine Gefährdungsbeurteilung für Führungskräfte (Abteilungsleiter) machen.
Die üblichen Gefährdungsanalyse anahnd des BG-Rasters (mechanisch/elektrisch usw.) passen meines Erachtens da nicht. Wenn ich Google quäle, kommt auch nichts "gescheites" dabei heraus, von den BG´n gibts auch nichts. Da einzigste, was ich zu diesem speziellen Thema gefunden habe, sind Querverweise in "psychologische Gefährdungen". Die betroffenen Führungskräfte sind:
- Leiter Facility Management
- Leiter Standortbetrieb
- Leiter Werkschutz
Letztendlich sind meine Informationen bzw. Ideen zu diesem speziellen Fall etwas schwammig
Vielleicht habt ihr dazu eine Idee.
Im voraus Danke
Bernd
Gefährdungsbeurteilung für Führungskräfte
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berndb -
14. Dezember 2007 um 11:41 -
Geschlossen -
Erledigt
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Hi berndb,
"Führungskraft" ist ja nicht wirklich eine gefährliche oder risikoreiche Tätigkeit.
Die erste Frage ist m.E. "Was mache denn diese Führungskräfte?" Ich könnte mir beispielsweise vorstellen, das der Leiter Werkschutz Betriebsbegehungen macht (Betreten gefährdeter Bereiche, Dachbegehungen was auch immer), der Leiter Facilitymanagement sich mal in Lägern, Kellern oder Küchen rumtreibt usw.
Du solltest also weniger von der Aufgabe "Führung" als vielmehr von den tatsächlich zu bewältigenden Aufgaben ausgehen. Selbstverständlich sind psychologische Faktoren oder Belastungen durch Zeitdruck oder lange Arbeitszeiten ebenfalls nicht zu verachten.
In diesem Sinne
Der Michael -
Zitat
Original von berndb
Hallo miteinander.
Im Auftrag meines Abteilungsleiters soll ich eine Gefährdungsbeurteilung für Führungskräfte (Abteilungsleiter) machen.
Die üblichen Gefährdungsanalyse anahnd des BG-Rasters (mechanisch/elektrisch usw.) passen meines Erachtens da nicht. Wenn ich Google quäle, kommt auch nichts "gescheites" dabei heraus, von den BG´n gibts auch nichts. Da einzigste, was ich zu diesem speziellen Thema gefunden habe, sind Querverweise in "psychologische Gefährdungen". Die betroffenen Führungskräfte sind:
- Leiter Facility Management
- Leiter Standortbetrieb
- Leiter Werkschutz
Letztendlich sind meine Informationen bzw. Ideen zu diesem speziellen Fall etwas schwammig
Vielleicht habt ihr dazu eine Idee.
Im voraus Danke
BerndWarum Du?
Die Gefährdungsbeurteilung sollte der Abteilungsleiter selber machen. Du kannst im natürlich vorschlagen eine Arbeitsablauforientierte und vertiefende Spezielle Gefährdungsbeurteilung mit ihm zu machen. Ob es ihm denn etwas ausmachen würde wenn du die nächsten 40 Arbeitsstunden mit ihm zusammen verbringst? -
Guten morgen.
Danke für die Antworten:
MichaelD: Ich sehe das genauso. Die Gefährdungen, die du beschreibst, sind m. E: nur ein kleiner Teil. Was man nicht verachten sollte, sind die "psychologischen Gefährdungsfaktoren" sowie vielleicht die "rechtliche Sicherheit". Ich werde jetzt mal ein Konzept, basierend auf diesen Punkten aufbauen.
RaBau:
Warum ich nicht?
Der Abteilungsleiter kann ja nicht für sich selbst (ihm fehlt ja die Fachkenntnis) eine GF machen.
Ich ahbe mir den Ablauf so vorgestellt, dass ich im ersten Schritt ein Interview mit den "Betroffenen" durchführe, darauf aufbauend dann eine GF erstelle und dann irgendwann zu einem Maßnahmenplan komme.
Mal schauen, wo der Weg hinführt.
Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch.
Bernd -
Zitat
Original von berndb
RaBau:
Warum ich nicht?
Der Abteilungsleiter kann ja nicht für sich selbst (ihm fehlt ja die Fachkenntnis) eine GF machen.
Ich ahbe mir den Ablauf so vorgestellt, dass ich im ersten Schritt ein Interview mit den "Betroffenen" durchführe, darauf aufbauend dann eine GF erstelle und dann irgendwann zu einem Maßnahmenplan komme.
Mal schauen, wo der Weg hinführt.
Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch.
BerndDarum: Der Arbeitgeber muss sich Gedanken machen du solltest dir jetzt die Chance nehmen diesem Herrn die Faktoren aufzuzeigen und wie wichtig es ist das er sich GEdanken macht.
Welche Arbeiten er durchführt.
Ich weis das ist mit den Sieben Handlungsschritten nicht konform. Aber Präventiv gesehen muss immer noch der ARbeitgeber die GEfährdungsbeurteilung erstellen.
Du bist ein Berater der den Betrieb unterstützt und nicht und auch gar keine Verantwortung für diese Dinge übernehmen kann.I
Zitatn der Betriebssicherheitsverordnung steht Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel § 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. (2) Kann nach den Bestimmungen der §§ 7 und 12 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen 1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären, 2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und 3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen. (3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
ZitatArbeitsschutzgesetz
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer
Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes
erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei
gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer
Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von
Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit
und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.ZitatAllgemeines Bundesbergverordnung
§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß als Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein Dokument über
Sicherheit und Gesundheitsschutz (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument) nach Maßgabe der Sätze 3
und 5, einschließlich der zusätzlichen Anforderungen des Anhangs 3 Nr. 1.1.1 bis 1.1.4. vor Aufnahme der Arbeit
erstellt wird. Zur Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments können auch andere im
Betrieb vorhandene Unterlagen verwendet werden. In dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat
der Unternehmer darzulegen, daß unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände und der Beurteilung
der Arbeitsbedingungen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz
der Beschäftigten dienen, rechtzeitig getroffen werden. Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
muß im Betrieb verfügbar sein. Aus ihm muß mindestens hervorgehen, daß
1. die Gefährdungen, denen Beschäftigte, auch besonders gefährdete Beschäftigtengruppen, an den jeweiligen
Arbeitsstätten ausgesetzt sind, ermittelt und einer Beurteilung unterzogen worden sind und zu welchen
Ergebnissen die Beurteilung von Gefährdungen geführt hat;
2. angemessene Maßnahmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht für die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten getroffen werden;
3. die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet, betrieben und instandgehalten werden;
4. die Beschäftigten in geeigneter Weise über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen
und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung an den jeweiligen Arbeitsstätten unterrichtet werden. -
Hallo Bernd,
da ich in dieser Funktion als Leiter Facility Management tätig bin, hier ein paar kleine Tipps.
Natürlich stehen die psychischen Faktoren ganz oben. Wichtig: Verantwortung und damit zusamenhängende Konsequenzen bis hin zur Durchgriffshaftung in den privaten Bereich. Aber auch mechanische Faktoren, da man sich auf Baustellen herumtreibt. Aber auch Gefahrstoffe, da der Reinigungsdienst auch im FM eingeordnet ist. Als Leiter FM wird man sicherlich nicht selber reinigen, der Kontakt mit Reinigern ist jedoch möglich.Solltest Du die Gefährdungsbeurteilung schon erstellt haben, würde sie mich sehr interressieren.