Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

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  • Hallo,
    ich habe soben festgestellt das die Gartenbau BG in Ihrer Durchführungsanweisung zur VSG 1.4 § 5 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfung) eine Möglichkeit geschaffen hat um auf die Prüfung der nicht ortsfesten elektrischen Betriebsmittel zu verzichten.

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    Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel, Anschlussleitungen mit Steckern sowie Verlängerungs- und Geräteanschlußleitungen mit ihren Steckvorrichtungen sind, ...................................cheren Zustand zu prüfen;

    die Überprüfungen können entfallen, wenn Fehlerstromschutzschalter eingesetzt werden (IP Schutzarten siehe DIN 40050 Teil 1).
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    Hiermit wird also der Schutz durch einen FI den selben Stellenwert eingeräumt wie die regelmäßige Prüfung!!!
    Kann man nun im Sinne einer Gefährdungsbeurteilung diese Regel auch bei Betrieben anwenden welche nicht bei der Gartenbau BG versichert sind?

    Wie seht Ihr das?
    Wenn die Gartenbau BG es als ausreichend ansieht das der Staubsauger im Büro eines Gartenbau Betriebes nicht geprüft werden muss (fals ein FI vorgeschaltet ist) dann könnte nach meiner Meinung diese Regel guten Gewissens auch in einem Bürogebaüde angewendet werden wo das Unternehmen z.B. zur Verwaltungs BG gehört.

    Auf ausgiebige Diskussion freut sich
    J. Barkhoff

    J.B.

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  • Danke für den Hinweis.

    Nun hat die Gartenbau BG eine eigene Nummerierung dort nennt sich die BGV A3 -- VSG 1.4. Es handelt sich bei der VSG 1.4 inhaltlich um Elektrische Betriebsmittel wie in der BGV A3.

    Laut TAB der Gartenbau BG hat man diese Ergänzung vorgenommen da die Prüfungen "in der Regel" nicht oder nur unvollständig durchgeführt wurden. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sei man dann in der BG zu dem Ergebnis gekommen das der Schutz durch einen FI auch ausreichen würde.

    Wenn die Gartenbau BG in einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommt das auf die Prüfung verzichtet werden kann wenn der Schutz auf andere Weise sichergestellt ist (eben durch einen FI) dann frage ich mich ob wir nicht auch eine Gefährdungsbeurteilung durchführen können? Und bei Betrieben welche zu einer anderen BG gehören diese Regelung anwenden.

    Bezüglich der BGV A3 muss auch beachtet werden das die dort genannten Fristen zur "Durchführungsanweisung " gehören und somit nicht verbindlich sind. Sie stellen nur den Stand der Technik dar und man darf davon abweichen wenn die selbe Sicherheit auf anderem Wege erreicht wird. (eben durch einen FI)

    MfG
    J. Barkhoff

    J.B.

  • Für den RCD gelten dann natürlich auch Prüffristen, und nur das Betätigen des mechanischen Auslösetasters reicht da in einer Prüfung nicht, nur so als Hinweis ;)

    Die Demokratie ist ein Verfahren, das garantiert, dass wir nicht besser regiert werden, als wir es verdienen.

  • Bevor ich auf eine solche Überprüfung verzichten würde, würde ich auch mal den Sachversicherer fragen. Ich denke das der Sachversicherer, so wie bei uns, auf eine Überprüfung besteht, daher brauche ich mir auch nicht darüber den Kopf zerbrechen.

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

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  • Siehe auch die DIN VDE dort sind auch die Prüfungen beschrieben

    Zur Info es gibt eine
    neue Vorschrift für den Einsatz von Fehlerstromschutzeinrichtungen
    Seit 1.6.2007 ist die Neufassung der Norm DIN VDE 0100-410 wirksam. Sie fordert zusätzlichen Schutz durch FI-Schutzeinrichtungen mit Bemessungsfehlerstrom <= 30mA für alle Steckdosen mit einem Bemessungsstrom <= 20 A, wenn diese für die Benutzung durch Laien und zur allgemeinen Verwendung bestimmt sind, und Endstromkreise für im Außenbereich verwendete tragbare Betriebsmittel mit einem Bemessungsstrom <= 32 A. Wir gehen mit der neuen Norm konform und empfehlen FI/LSSchalter für jeden Steckdosenstromkreis einzusetzen.

  • Hallo Tjueche

    wir sind bei der Gartenbau Bg gemeldet.
    Mir ist keine Ausnahme zu Prüffristen mit vorhandenem Fi-Schalter bekannt.

    In der VSG 1.4 gibt es unter § 5 die Auflistung der Prüffristen .
    Vielleicht hast du eine alte Version VSG 1.4 .

    Download unter wwww.lsv.de/gartenbau/010_gartenbau/060_informationsmaterial/index.html#Unfallverhütungsvorschriften

    Außerdem muß man die Betriebssicherheitsverordnung beachten,
    man kann also bei geringer Fehlerquote die Prüffristen verlängern.

    MkG Leo

    vG

    Einmal editiert, zuletzt von Leo vG (17. Januar 2008 um 15:29)