Tageslärmexpositionspegel überschritten - aber nur einmal die Woche - Beurteilung

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  • Hallo zusammen,

    Ich benötige mal wieder euer gebaltes Fachwissen :).

    Ich habe Tätigkeiten, die einmal die Woche erfolgen. Dabei wird der TagesLärmexpositionspegel, als auch der TagesVibrationsexpositionspegel überschritten.

    Muss ich auch schon hier die kompletten Maßnahmen durchführen, wie Lärmminderungsprogramm, Vibrationsminderungsprogramm, Pflichtvorsorge, ...... oder gibt es hier auch noch weitere zeitliche Vorgaben?

    Nebelige Grüße aus Thüringen

    EveMari

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  • Moin Evemari

    schau mal in die Ziffer 6.2.1 (2) der TRLV Lärm Teil 2. Da wirst Dü für die Bewertung solcher nicht repräsentativer Arbeitstage fündig.

    Zitat von TRLV Lärm 6.2.1 (2)


    Falls ein Arbeitstag mit besonders hoher Lärmexposition, d. h. mit Überschreitung von mindestens einem der oberen Auslösewerte, seltener als einmal in der Woche vorkommt, ist dieser Tag als ein separater repräsentativer Arbeitstag zu betrachten. Für diesen Fall kann die Behörde auf Antrag gemäß § 15 Absatz 1 LärmVibrationsArbSchV zulassen, dass auf die Durchführung des Programms technischer und organisatorischer Maßnahmen gemäß § 7 Absatz 5 LärmVibrationsArbSchV verzichtet wird. Auch bei Arbeitsplätzen, an denen die Lärmbelastung großen saisonalen Schwankungen unterliegt (z. B. bei Winter-diensten), ist es zweckmäßig, mehrere repräsentative Arbeitstage (z. B. Winterzeit und übrige Jahreszeit) zu unterscheiden. Die Ergebnisse und die damit verbundenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind dann in Abhängigkeit von der jeweiligen Arbeitssituation für die unterschiedenen repräsentativen Arbeitstage getrennt zu betrachten. Auch bei Überschreitung der entsprechenden Auslösewerte nur an einzelnen Tagen ist die Unterweisung durchzuführen und es ist Gehörschutz bestimmungsgemäß zu benutzen.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Vielleicht hilft dir das in Deiner Gefährdungsbeurteilung:

    https://www.arbeitsrechte.de/laermvibrationsarbschv/

    Ansonsten kannst du dich auch an die Fachleute der BG wenden...

    "...Die Arbeitsstättenverordnung sieht bei Lärm Grenzwerte von 55 dB und 70 dB vor. Die Werte richten sich je nach auszuübender Tätigkeit. Im Anhang dieser Verordnung heißt es unter Punkt 3.7 außerdem, dass der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz zu jeder Zeit so gering wie möglich gehalten werden sollte. Dies variiert selbstverständlich ebenfalls je nach der zu verrichtenden Arbeit und dem Arbeitsumfeld selbst..."

    Zu jeder Zeit...

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Moin Evemari

    schau mal in die Ziffer 6.2.1 (2) der TRLV Lärm Teil 2. Da wirst Dü für die Bewertung solcher nicht repräsentativer Arbeitstage fündig.

    Gruß Frank

    Hallo Frank,

    vielen Dank für die Info.

    Wenn ich die TRLV richtig verstehe, ist ein Verzicht auf Durchführung des Programms.... nur bei Überschreitung von mindestens einem der oberen Auslösewerte, seltener als einmal in der Woche vorkommt, der Fall. Da es bei mir aber regelmäßig einmal die Woche vorkommt, muss das Programm erfolgen.

    Siehst du das auch so?

    Danke!!

    EveMari

  • Moin,

    ganz spitzfindig könnte man jetzt argumentieren, dass die betroffene Person ja auch ihren Jahresurlaub irgendwann nimmt und damit im Jahresmittel seltener als einmal wöchentlich diesen Belastungen ausgesetzt ist. ;) Die Frage ist, was der Arbeitgeber möchte. Nur dann agieren, wenn die Rechtsnormen dies verpflichtend vorsehen oder etwas für die Gesundheit seiner Beschäftigten machen? :/

    Bei einer Schädigung des Gehörs gibt es kein Zurück, und die Einschränkung der Hörfähigkeit ist ein massiver Verlust von Lebensqualität. Das sollte man nicht vergessen.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje (11. Januar 2022 um 10:47)

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  • Moin,

    ganz spitzfindig könnte man jetzt argumentieren, dass die betroffene Person ja auch ihren Jahresurlaub irgendwann nimmt und damit im Jahresmittel seltener als einmal wöchentlich diesen Belastungen ausgesetzt ist. ;) Die Frage ist, was der Arbeitgeber möchte. Nur dann agieren, wenn die Rechtsnormen dies verpflichtend vorsehen oder etwas für die Gesundheit seiner Beschäftigten machen? :/

    Bei einer Schädigung des Gehörs gibt es kein Zurück, und die Einschränkung der Hörfähigkeit ist ein massiver Verlust von Lebensqualität. Das sollte man nicht vergessen.

    Gruß Frank

    Vielen Dank Frank!

    Das sehe ich genau so und so werde ich auch argumentieren. Technische Maßnahmen sind hier ausgeschöpft, aber organisatorische und personenbezoge gehen fast immer ;).

    Gruß EveMari