(erledigt)Gebäuderäumung/Sammelplätze

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  • Hallo Leute!

    Bin ein wenig unerfahren in der Materie, habe deshalb auch eine Frage.

    Und zwar geht es darum das wir bei uns in der Firma nun mal endlich die Sammelplätze für den Fall einer Evakuierung kennzeichnen wollen. Erschreckend finde ich das dies bisher überhaupt kein Thema war.

    Jetzt wurde ich natürlich damit beauftragt, das in die Wege zu leiten.

    Frage wäre nun:

    Darf ich die eigentlich selber kennzeichnen, und wenn ja, gibt es irgendwelche Vorschriften die mir eine Hilfestellung bieten können?

    Und weiter interssiert mich, ob man eine Person abstellen sollte, die in jedem Gebäudetrakt dieletzte ist die diesen verlässt, damit man sicher sein kann das alle raus sind.

    Bin wie gesagt sehr unerfahren auf diesem Gebiet und wäre für ein paar Tipps sehr dankbar.
    Da wird es doch Richtlinien oder Leitfäden geben.

    "Wenn zwei Menschen immer dasselbe denken, ist einer von ihnen überflüssig."

    Einmal editiert, zuletzt von Danielski (15. April 2008 um 11:45)

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  • Hi Danielski,

    ...ich sach nur "BGV A8" (s. Anhang)...

    Für den Fall einer Evakuierung können in der Tat z.B. je Stockwerk "verantwortliche Personen" einsetzen, die beispielsweise dafür sorgen dass die Anwesenheitsliste mitgenommen und geprüft wird (setzt natürlich vorraus, dass eine solche existiert).

    ...und selbstverständlich darfst Du selbst kennzeichen... Ich würde dies aber vielleicht in Zusammenarbeit mit den örtlichen Rettungskräften (Feuerwehr) machen.

    MfG
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

    Einmal editiert, zuletzt von MichaelD (6. November 2007 um 11:55)

    • Offizieller Beitrag

    hallo danielski,
    § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert, dass der Arbeitgeber Beschäftigte benennen muss, die Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen.
    Wie viele Personen zu bestellen sind, ist im Arbeitsschutzgesetz nicht näher definiert.
    Die Anzahl der Beschäftigten, die Aufgaben der Evakuierung übernehmen, wird jedoch aus sachlichen Erwägungen so zu bemessen sein müssen, dass pro Gebäude und Stockwerk eine Person bestimmt wird und deren Vertretung im Abwesenheitsfall geregelt ist. Zusätzlich sind besondere Aufgaben, wie die Unterstützung nicht-gehfähiger Personen, gegebenenfalls weiteren Personen zuzuordnen.
    Die Aufgaben in der Brandbekämpfung beziehen sich primär auf das Bekämpfen von Entstehungsbränden. Dazu ist es erforderlich, dass eine möglichst hohe Anzahl von Beschäftigten entsprechend unterwiesen ist. Zum Beispiel wird nach der Krankenhausbauverordnung die Unterweisung aller Beschäftigten gefordert. Ähnliche Regelungen existieren in Bereichen mit vergleichbaren Risiken.
    Auch bei geringen Risiken ist eine ausreichende Anzahl von Personen zu unterweisen. Als Orientierung für eine Mindestzahl von Personen kann dabei die erforderlich Zahl der Ersthelfer von fünf bis zehn Prozent der anwesenden Beschäftigten nach § 26 -Zahl und Ausbildung der Ersthelfer- der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A 1 sein.
    Hinzu kommen aber auch noch Personen, die weitere Aufgaben erfüllen müssen, wie z. B. das Einweisen der Feuerwehr oder die Durchführung von anderen Notfallmaßnahmen.
    Weitere Informationen bietet die Berufsgenossenschaftliche Information BGI 560 Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz. Die genaue Aufgabenverteilung dieser Personen sollte in einer Brandschutzordnung nach DIN 14096 beschrieben sein.
    Brandschutzbeauftragte haben in der Regel weitergehende Pflichten, je nachdem, auf welcher Rechtsgrundlage sie ernannt wurden. In Frage kommen vor allem baurechtliche Vorschriften (§ 54 Abs. 2 Nr. 18 der Bauordnung des Landes NRW und weitere) oder privatrechtliche Forderungen (z. B. des Sachversicherers). In der Regel dürfte die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und gegebenenfalls eines Stellvertreters ausreichend sein.
    Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber die Anzahl der erforderlichen Personen festlegen müssen, damit die unter § 10 Arbeitsschutzgesetz genannten Aufgaben im erforderlichen Umfang wahrgenommen werden. Dabei kann der Arbeitgeber auch externen Sachverstand wie z.B. den der Dienststellen für den vorbeugenden Brandschutz, nutzen.

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • zur letzten Person hätte ich noch eine Anmerkung;
    stell dir vor du wirst dazu verdonnert.
    Ihr könnt regeln, daß Mitarbeiter noch einen kleinen Bereich kontrollieren, aber im Ernstfall sucht aus natürlicher Reaktion jeder das Weite. Besonders wenn noch Rauch im Spiel ist. Anwesenheitskontrolle ist auf dem Sammelplatz. Nun muß eine Person noch Meldung an die Feuerwehr machen, ob jemand fehlt und in welchem Bereich derjenige sich aufhalten könnte. Auch wir haben einen sogenannten Ordnungsdienst. Ich glaube aber nicht, daß im Ernstfall jemand bei uns alle Nebenräume kontrolliert. Geübt wird es jedenfalls. Der Vorteil ist, diese Personen achten auch öfter auf den Zustand der Fluchtwege, es ist ein Unterschied ob sie in 2 Min. rauskommen oder erst später mit Hilfeleistung für Gestürzte.

    Ciao Andreas

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