Hallo zusammen,
ich habe im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung "Absturzgefährdung Flachdach" in ein "Wespennest gestochen". Hintergrund: Wir haben zahlreiche Kliniken welche über Flachdächer verfügen, auf diesen sich auch Anlagen (Lüftung, Klima usw.) befinden. Das Thema Verkehrswege zu den Anlagen (außerhalb des Absturzbereiches) ist klar. In sehr geringen Umfang, teils auch in großen Zeitabständen, sind aber auch Tätigkeiten im Absturzbereich an der Attika (Dacheinläufe, Blitzschutz, Kontrollen) durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte von Nachunternehmern notwendig. Die Gesetze, sowie staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu dem Thema sind mir klar und bekannt (Technischen Maßnahmen als Absturzsicherung oder Auffangeinrichtungen, kollektive Maßnahmen). Die technischen Maßnahmen sind bisher kaum vorhanden. Die technischen Führungskräfte sträuben sich etwas die technischen Maßnahmen zu veranlassen, "ist ja viel zu teuer, warum wurde das nicht schon beim Bau veranlasst" bla bla bla.
Jetzt zu meiner eigentlichen Frage: In der TRBS 2121 ist unter "4 Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz" folgendes geregelt:
"Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsmittels oder der durchzuführenden Arbeiten Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen nicht geeignet oder nicht möglich, ist die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz vorzusehen. Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind z. B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte und Trägerklemmen".
Wie würdet ihr das auslegen? Was soll ich unter Eigenart verstehen bzw. es interpretieren? Können geringer Umfang, teils auch in größeren Zeitabständen, oder hohe Kosten für technische Maßnahmen, den Verzicht auf technische Maßnahmen rechtfertigen und deshalb auf PSAgA zurückgegriffen werden? Oder sollte ich dann doch die technischen Maßnahmen, notfalls als temporäre mobile Lösung, fordern?
LG Marco