Hallo Marco,
ich gehe davon aus, dass du mit deiner Frage auf den Begriff „Eigenart“ abstellst. Zweifelsohne eine nicht leicht zu beantwortende Frage, aber höchst relevant. Der Begriff ist u. a. Ausdruck der dem AG zugestandenen und zu verantwortenden Gestaltungsfreiheit bei der Festlegung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
Eigenart bezeichnet eine Gemengelage, die durch ihre Spezifität verständigerweise bestimmt ist. Die Begriffe „Spezifität“ oder „spezifisch“ beschreiben wiederum die Eigenschaft von Gegebenheiten, Verfahren, Maßnahmen etc., die sich aus der typischen Eigenschaft einer Sache oder einer Person ergeben und für diese Sache kennzeichnend sind − die Gegebenheit oder der Umstand wäre also arteigen, ggf. sogar als Alleinstellungsmerkmal auszuweisen. D. h. in deinem Fall, du kannst solange von der techn. Maßnahme Abstand nehmen, wie es für z. B. Flachdächer typisch wäre und du auf andere Weise den Arbeitsschutz gewährleisten kannst. Finanzielle Aspekte spielen im Übrigen erst einmal keine wesentliche Rolle. Dies gilt natürlich nur dann, wenn die techn. Lösung zumutbar ist und das Unternehmen nicht in Schieflage bringen würde.
Eine klare Abgrenzung lässt sich nicht festmachen. Folglich wirst du abwägen müssen. A. m. S. erfüllt der von dir vorgetragene Sachverhalt nicht das Kriterium der Spezifität, sodass eine techn. Lösung zu priorisieren wäre.
VG
Hallo Snooze,
genau das ist der Punkt, "Eigenart". Wie ich solche Begriffe liebe. Aber deine Erklärung ist natürlich argumentativ sehr gut. Vielen Dank für deine Einschätzung und Erklärung. Das finanzielle Gründe zurücktreten müssen, ist mir schon bewusst, außer sie würden den Ruin bedeuten. Ich werde also weiter auf die technische Lösung drängen.