Gefährdungsbeurteilung Müllpresse für Tätigkeiten vs. Arbeitsmittel/ Anlagen gem. Betriebssicherheitsverordnung

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  • Hallo zusammen,


    ich habe den Auftrag eine Gefährdungsbeurteilung für die Nutzung einer Müllpresse zu erstellen (Firma „A“). Folgende Konstellation.


    1. Die Müllpresse wird vom Entsorger zur Nutzung bereitgestellt (Containerpressanlage, Abrollcontainer). Er muss sich also um den ordnungsgemäßen Zustand kümmern wie z.B. UVV Prüfung, DGUV V3 Prüfung etc.


    2. Die Müllpresse wir von Mitarbeitern der Firma „A“ (Reinigungsunternehmen) genutzt. Die Mitarbeiter werfen also Müllsäcke ab und bedienen hierzu einen Deckel, welcher den Abwurfschacht verschließt und starten über einen Schlüsselschalter den Pressvorgang und verschließen im Anschluss wieder den Deckel. Ansonsten führen die Mitarbeiter keine weiteren Tätigkeiten an der Anlage aus.

    3. Die Firma „B“ ist Auftraggeber der Firma „A“ und hat den Entsorger mit der Bereitstellung der Müllpresse beauftragt und trägt auch die Kosten. Er stellt den Standplatz und den Stromanschluss zur Verfügung.

    Folgende Fragestellung: Ich würde die Gefährdungsbeurteilung jetzt eigentlich nur auf die Tätigkeiten (gem. §5 Arbeitsschutzgesetz) der Mitarbeiter abstellen, also Deckel öffnen, Müll abwerfen, Presse bedienen, Deckel schließen. Würde das ausreichen?

    Allerdings gehen von der Anlage an sich auch Gefährdungen aus (Stromanschluss im Freien, Standsicherheit, Abschrankung mit Geländer etc.). Eigentlich müsste ja gem. §3 Betriebssicherheitsverordnung auch eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Wen seht ihr denn da in der Verantwortung? Wer ist für den fachlich korrekt ausgeführten Stromanschluss (FI) und den Standplatz zuständig? Wer ist für die Überprüfung der Prüfungen/ Wartungen (UVV, DGUV V3 etc.) verantwortlich? Wen seht ihr da in Verantwortung im Sinne des Betreibers der Anlage? Würdet ihr die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten und die Gefährdungsbeurteilung für die Anlage an sich in einer Gefährdungsbeurteilung abhandeln oder würdet ihr das trennen?


    Ich stehe da gerade etwas auf dem Schlauch und hoffe hier auf etwas Hilfe.

    Grüße Marco

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  • Sofern vertraglich nichts anders geregelt ist, sehe ich den Betreiber in der Pflicht, wobei es sicher nicht schaden kann, mal freundlich beim Verleiher anzuklopfen, ob er Material abgeben würde, auf dem man aufbauen kann.

    Ich würde 2 GBU'en anfertigen und das jeweils andere als mitgeltendes Dokument aufführen.

    Bei Prüfungen/Wartungen sehe ich es so, dass - sofern vertraglich nichts geregelt ist - diese vom Verleiher zu tragen sind und die elektrische Abgrenzung bei der Energiekupplung zu sehen ist wo die beiden "Systeme" (Verleiher/Entleiher) aufeinander stoßen.

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • Moin,

    Micha hat es schon auf den Kern gebracht.

    Ihr müßt den Arbeitsschutz für eure --eigenen-- Leute regeln.

    Setze dich mit dem Aufsteller der Presse (Versorger) in Verbindung. Normalerweise haben die den ganzen Wust der Unterlagen vom Maschinenhersteller, bzw. können diese Sachen besorgen und auch teilen.

    Du entscheidest dann für dich/für euch, ist eine Übernahme von 1:1 ok oder braucht es eine Ergänzung.

    Bitte denke bei der aufgestellten Maschine an eine Unterweisung und an gut sichtbare Betriebsanweisungen.

    Viel Erfolg.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Wer für die UVV der verschiedenen Anlagen und Einrichtungen zuständig ist gehört vertraglich geregelt, ebenso, wie das Ergebnis der Prüfung zu übermitteln ist und die Prüfhäufigkeit.

    Dann erfolgt die GBU für die Tätigkeiten der Firma A, und darin muss auch irgendwo festgehalten werden, dass nur nachweislich geprüfte Geräte und Anlagen betrieben werden dürfen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Marco,

    anbei als Hilfestellung.

    Wer für die UVV der verschiedenen Anlagen und Einrichtungen zuständig ist gehört vertraglich geregelt,

    Firma A muss das mit Firma B schriftlich regeln. Firma B muss sich, da sie den Entsorger beauftragt also um den ordnungsgemäßen Zustand der Presse kümmern wie z.B. UVV Prüfung, DGUV V3 Prüfung .

    Stromanschluss im Freien, Standsicherheit, Abschrankung mit Geländer

    Auf welchem Gelände / Betriebshof steht die Presse ?

    Dateien

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

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  • Wobei das Dokument der BGHW auf Seite 5 ein Beispiel zeigt, wie man es eher nicht machen sollte. Da muss man zunächst über eine Treppe auf die Arbeitsbühne um dann über den erhöhten Einfülltrichter das Material in die Presse zu befördern. Dort wo Pressen stehen dürfte mehr als nur ein wenig Müll anfallen, und somit ist der Weg über eine Treppe nicht sinnvoll. Da dürfte eine Hub-Kippvorrichtung deutlich besser sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.