Hallo liebe Sifanisten/innen,
vielleicht sehe ich grade den Wald vor lauter Bäumen nicht, aber ich finde den Passus nicht und benötige die geballte Ladung Schwarmwissen.
Laut diversen Webseiten (Kone; TÜV) ist ab dem 01.01.2021 eine Zweiwege-Kommunikation notwendig. Schaue ich in die BetrSichV (Anhang 1 Abs.4) finde ich dort nur:
"Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Bei Aufzugsanlagen nach Satz 1 ist ein Notfallplan anzufertigen und einem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen. Der Notfallplan nach Satz 2 muss mindestens enthalten:"
Einen Notfallplan haben wir bereits aushängen, die Frage die ich mir jedoch stelle ist: WO ist definiert, dass wir künftig zusätzlich die Zweiwege-Kommunikation benötigen?
In der TRBS 2181 - finde ich diesbzgl. auch nichts.
Ich danke jetzt schonmal denen, die mich wieder auf den richtigen weg führen