Aufstellen von Aktenschränken

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  • Guten Tag,

    ist es gestattet auf Fluren Aktenschränke aufzustellen.
    Durch diese würden keine Flucht und Rettungswege behindert.

    Wie es dann mit dem Brandschtuz aus?

    mfg

    Marko

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo Marko,
    Entsprechend den Regelungen der Ziffer 1.8 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Verkehrswege so beschaffen und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können. Nach Ziffer 2.3 richtet sich die Anordnung, Abmessung und Ausführung von Rettungswegen nach der Nutzung, Einrichtung und Grundfläche der Räume sowie nach der Zahl der in den Räumen üblicherweise anwesenden Personen. Bei Gefahr muss sichergestellt sein, dass die Arbeitnehmer die Räume schnell verlassen und von außen schnell gerettet werden können. .
    Die Einhaltung der Betriebsvorschriften ist bei Verkehrs- und Rettungswegen besonders wichtig. Verkehrs- und Rettungswege müssen freigehalten werden, d. h. sie dürfen in ihrer lichten Breite und Höhe nicht eingeschränkt werden. Gegenstände, Fahrzeuge, Ausstellungsvitrinen, Mobiliar u. dergl. dürfen nicht in Verkehrs- und Rettungswegen abgestellt oder abgelagert werden, wenn sie die vorgeschriebene Laufbreite des Rettungsweges verringern und dadurch die vorgeschriebene Möglichkeit zum schnellen Verlassen der Räume bzw. die schnelle Rettung verhindern.
    Hinsichtlich der Einbringung von Brandlasten ist festzustellen, dass die Vorschriften des Arbeitschutzes hierzu keine Aussagen machen. Es ist in der Praxis jedoch unumstritten, dass nur solche Gegenstände in Flucht- und Rettungswegen aufgestellt werden sollen, die entweder schwer entflammbar oder nicht brennbar sind.


    Grundsätzlich sollen Rettungswege im Sinne des Baurechtes frei von Brandlasten sein.

    Explizit gefordert wird dies jedoch nicht. Aus den konkreten Vorschriften in den Bauordnungen kann geschlossen werden, dass in notwendigen Treppenräumen Brandlasten nur in einem sehr geringen Umfang (nämlich schwerentflammbare Bodenbeläge und einzelne Kabel) zulässig sind z.B.(§ 37 Abs. 9 BauO NW). In notwendigen Fluren gilt Ähnliches (§ 38 Abs. 6 BauO NW). Für Gebäude besonderer Nutzung (Schulen, Theater, Hochhäuser, usw.) existieren individuelle, weitergehende Anforderungen. Die Anforderungen an Rettungswege in Schulen in NRW ergeben sich insbesondere aus Abschnitt 3.7ff der Bauaufsichtlichen Richtlinien für Schulen aus 1975 (BASchulR) bzw. aus Abschnitt 3 der aktuellen Richtlinien über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen aus.
    gruß, herbert

  • Hi Marko,

    Grundsätzlich sollten Brandlasten nicht in Fluren angestellt werden, da hierdurch eine Brandausbreitung über den Flur gefördert werden kann - was ja brandschutztechnisch nicht wirklich gewollt ist, oder?!

    Allerdings.......ist die Aufstellung der Schränke auch nicht explizit untersagt - super Nummer was!

    Anyway, im Zweifelsfall kann man ja immer noch jemanden fragen, der richtig Ahnung hat. Also mir würde da der TAB der BG oder auch ein Brandmeister der BFW einfallen, den ich einfach mal kontaktieren würde, bevor ich mich auf die Aussagen Dritter verlasse.

    Laß aber deshalb den Kopf nicht hängen - die Woche wird schön!!!

    MfG
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • "Die Brandschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
    Die Brandschau ist Aufgabe der Gemeinden.

    Die Brandschutztechniker müssen mindestens eine Ausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Ausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr absolviert und erfolgreich an einem Lehrgang für Brandschutztechniker teilgenommen haben.

    Die Dienststelle, von der die Brandschau durchgeführt wird, gibt der für die Bauaufsicht zuständigen Dienststelle Gelegenheit zur Teilnahme.

    Sie kann Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen, wenn dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist."

    Ich kenne Betriebe, in denen Brandschauen genbau so regelmäßig durchgeführt werden, wie Brandschutzübungen.
    Im Extremfall werden dann Poster an den Wänden des Fluchtweges als Brandlast bemängelt.

    Ist es nicht auch wichtig, welche Nutzungsart das Gebäude hat? Häufig steht in den Bauabnahmeunterlagen schon etwas dazu.
    Und manchmal werden Blechschränke in Fluren erlaubt, die dann auch in die Feuerwehrpläne aufgenommen werden.

    Da Brandschutz zugegebenermaßen nicht mein Spezialgebiet ist gehe ich im Bedarfsfall den Weg, Jemanden zu fragen, der sich damit auskennt.
    Das führt dann manchmal dazu, dass die Bauordnung einen Fluchtweg durchs Fenster nicht zuläßt - die Feuerwehr aber zustimmt.
    Wenn ich das schriftlich bekomme - *gewinnt* der "Fachmann"

    :)

    Gruß
    gladis:-)

    • Offizieller Beitrag

    ... bei den berufsfeuerwehren (und manchmal auch bei den "freiwilligen") gibt es abteilungen "Vorbeugender Brandschutz", die genau für solche fragestellungen da sind und sich freuen, wenn man sie mit einbezieht.

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

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