Prüfung von Arbeitsmitteln

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  • Hallo Kolleginnen und Kollegen,

    hat jemand von euch schon Prüfungen für Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung festgelegt, für die es bisher keine BG-Regeln gab?
    Ich meine damit Prüfumfang und -fristen für z. B. konventionelle Dreh- und Fräsmaschinen, Ständerbohrmaschinen, Bügelsägen, Bandschleifmaschinen, Metallkreissägen, Tafelscheren, Schleifböcke, Schrumpftunnel und so vieles anderes mehr.
    In der Regel findet sich die den bisweilen sehr alten Betriebsanleitungen keinerlei Hinweis - wie seid iht das Problem angegangen, hat ggf. die Aufsichtsbehörde eure Vorgehensweise akzeptiert; gibt es pragmagtische Vorlagen/Beispiele?

    mfg. Uwe

    Uwe

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  • Hallo Uwe,

    für Altmaschinen galt die VBG 5 - Kraftbetriebene Arbeitsmittel (seit dem 1.1.2004 außer Kraft getreten, durch Anhang IV BGV A1)
    Üblicherweise gibt es eine Bedienungsanleitung des Herstellers, welche Prüffristen enthält oder auf die VBG verweist und damit eine Prüffrist festlegt.
    Diese Prüffristen wurden in einer betrieblichen Regelung festgelegt und werden somit weiterhin eingehalten.

    außerdem BGI 5003 - Maschinen der Zerspanung Pkt.8 - Prüfung
    oder auch hier http://komnet.nrw.de/callcenter/cgi…KOMNET&&KOMNET&


    Gruß
    gladis:-)


    Ergänzung:
    Muster Prüfung Fräsmaschinen ohne CE
    http://www.mmbg.de/DIENSTL/FS04/C…a5_15072004.pdf

    Einmal editiert, zuletzt von gladis (15. Januar 2007 um 19:44)

  • Hallo zusammen,

    der Verweis auf den "Prüffristenrechner" von Haufe hat in mir freudige Erwartung geweckt - aber leider enttäuscht, da nur eine Art Datenbank mit Quellverweis auf z. B. BGR 500 u. a. - also gerechnet mit betriebsspezifischen Parametern, wie z. B. Betriebsstunden wird da nix!

    Ich hänge mal die Liste an, die ich seinerzeit in Anlehnung an eine Veröffentlichung der Ruhrkohle AG erstellt habe - dabei muss man berücksichtigen, dass ich überbetrieblich tätig bin und die Idealvorstellung habe, dass der Kunde eine Auflistung erhält, die er der befähigten Person in die Hand drücken kann, der dann bei "Standartmaschinen" (Ständerbohrmaschine o. ä. - übrigens: schon mal darüber nachgedacht ob der Auflagetisch unter Einfluss der Bohrkräfte absinken oder gar aufgrund der "Perforierung" brechen kann??) nicht mehr die Betriebsanleitungen lesen muss, sondern nach Liste die Prüfpunkte abarbeitet.
    Bisher waren die Aufsichtspersonen mit der Liste zufrieden, doch die Festlegung im Sinne der BetrSichV von Art, Umfang wird nur bis zum letzten durchgereicht - aber nicht vom Unternehmer festgelegt - der mal nun unbestritten Normadressat der Verordnung ist.
    Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Einschlagmaschine, die Industrieklingen verpackt, lief im Betrieb seit über 30 Jahren einwandfrei - geprüft wurde sie nur in Rahmen der fest installierten elektrischen Betriebsmittel - eine Prüfung nach VBG 5 § 29 machte aufgrund der vielen Gefahrstellen (Rundteller mit mehreren Arbeitsstationen und Direktantrieb aller mechanischen Komponenten über ein Malteserkreuz (!) und Elektromotor) keinen Sinn - eine Nachrüstung im Sinne von VBG 5 wurde von den Unternehmen (bis auf eines) nicht favorisiert. Weiter im Beispiel: Die Maschine wird nach Einschalten des E-Motors und betätigen einer Kupplung über Schaltstange - ähnlich einer konv. Drehmaschine in Gang gesetzt. Bei einer Störungsbeseitigung lief die Maschine infolge Kupplungsschaden plötzlich an und verursachte Fingerquetschungen. JETZT ist festgelegt, dass die Kupplung alle 2 Jahre ausgebaut und überprüft wird.
    Wer hätte das aus der Betriebsanleitung herausgelesen und Prüffristen festgelegt - stand letztendlich auch nicht drin - und hätte die Kupplung als Prüfungsbestandteil aufgeführt?

    mfg.

    • Offizieller Beitrag

    hallo uwe,

    hier ein link der BGFW zum thema prüffristen

    http://www.bgfw.net/aktuelles/prueffristen.pdf

    ... - vielleicht zur orientierung

    Dennoch ist und bleibt es ein mühseliges geschäft, die eigentlichen prüffristen konkret festzulegen.

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

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